Bek. Über d. Bewillig. v. Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914/20. Mai 1915. 8 2 (jetzt § 4). 237
4. Anerkenntnisurteil im Fall der Ablehnung der Fristbewilligung.
a) JW. 14 794: Es kann Anerkenntnisurteil ergehen, auch wenn der Antrag
auf Fristbewilligung abgelehnt wird.
b) Ebenso Güthe, Gruchots Beitr. 59 61 (oben S. 236 b).
c) Dagegen Hallbauer a. a. O. 385: Die Frage, ob der Amtsrichter auch
dann das Anerkenntnisurteil erteilen kann, wenn er die Stundung
ablehnt, ist zu verneinen. Veranlaßt der Schuldner die Ladung im Sinne
von § 2 der Bekanntmachung, so will er die Forderung nur anerkennen, wenn
er mit seinem Stundungsgesuche Erfolg hat, er will gegen die ihm nachteilige
Anerkennung einen Vorteil eintauschen. Müßte der Schuldner, dem die Stundung
verweigert wird, Anerkenntnisurteil über sich ergehen lassen, so wäre seine Lage
geradezu verschlimmert worden; er hätte nun ein vorläufig vollstreckbares Aner-
kenntnigurteil gegen sich (3PO. § 708 Ziff. 1), während er es sonst auf ein
Versäumnisurteil hätte ankommen lassen, das der Regel nach nur gegen Sicherheit
vorläufig vollstreckbar gewesen wäre.
d) Lagro a. a. O. 25: Nach § 708 Ziff. 1 3 PO. ist ein Anerkenntnisurteil
auch ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Das gilt
auch für den Fall, daß der Schuldner den Gläubiger zur Verhandlung über
die Bestimmung einer Zahlungsfrist geladen hat, wenn das Gericht die Ge-
währung der Zahlungsfrist im berechtigten Interesse des Gläubigers ablehnt.
III. Die Anwendung des § 2 in den Fällen der Befriedigung ohne
gerichtliches Derfahren.
Mayer, a. a. O. 70: Einer besonderen Betrachtung bedarf der Fall, daß
der Gläubiger das Recht hat, ohne gerichtliches Verfahren sich wegen
einer Geldforderung aus einem Pfande zu befriedigen, wenn seine
Forderung ganz oder zum Teil fällig ist (§§ 1228, 1233 BGB.). Diese Be-
stimmungen gelten insbesondere auch für das Pfandrecht des Kommissionärs,
Spediteurs, Lagerhalters und Frachtführers. Der Schuldner kann die Bewilli-
gung der Zahlungsfrist durch Ladung des Gläubigers vor das Amtsgericht
herbeiführen. Um die vorzeitige Befriedigung aus dem Pfand zu verhindern,
muß in diesem Falle der Schuldner durch Antrag auf einstweilige Ver-
fügung nach Maßgabe der Bestimmungen in 8§8 935 ff. ZPO. die einstweilige
Einstellung des Pfandverkaufes herbeiführen.
IV. Derhältnis des amtsgerichtlichen Derfahrens zu einem gleichzeitigen
Drozeßverfahren.
Pfeiffer, IW. 15 496: Wie gestaltet sich die Sachlage, wenn der Schuldner
von der Befugnis des § 2 Gebrauch macht und zugleich der Gläubiger den
Schuldner auf Zahlung verklagt? In dem Fall, daß die beiden befaßten
Gerichte verschiedene sind, wird eine Einrede der Rechtshängigkeit
für die Klage des Gläubigers nicht begründet. Denn durch die Ladung des
Gläubigers durch den Schuldner wird der Anspruch nicht rechtshängig. Andrerseits
wird natürlich auch das Anerkennungsverfahren durch die anhängige Klage nicht
berührt. Es liegt nahe, dem einen oder dem anderen Gericht eine Aussetzungs-
befugnis zuzuerkennen. Auch dies wäre jedoch irrtümlich. Jedes Verfahren
geht also seinen Gang weiter. Ist jedoch in einer Sache Urteil ergangen,
so ändert sich die Sachlage. In dem Prozeßverfahren kann dann der Gläubiger
ein Urteil nicht mehr erwirken. Denn wenn auch die Einrede der Rechtskraft