Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

238 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
nicht immer gegeben zu sein braucht, so besteht doch für den Gläubiger kein 
Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger müßte also, wenn er seinen Antrag aufrecht 
erhält, kostenpflichtig abgewiesen werden. Andernfalls müßte der Rechtsstreit in 
analoger Anwendung allgemeiner prozessualer Grundsätze in der Hauptsache für 
erledigt erklärt werden. Ist in dem Prozeßverfahren Urteil ergangen, so darf 
aus den gleichen Gründen im Anerkennungsverfahren weder der Gläubiger noch 
der Schuldner Anträge stellen und ein Urteil erwirken. Ist in dem ergangenen 
Urteil eine Zahlungsfrist nicht bestimmt, so ist der Schuldner auf das Rechts- 
mittel der Berufung angewiesen. Die Kosten des Anerkennungsverfahrens hat 
natürlich der Schuldner als Antragsteller zu tragen. — Wenn das Gericht des 
Prozeßverfahrens und des Anerkennungsverfahrens dasselbe ist, so ist ihm die 
Befugnis, beide Verfahren zu verbinden, nicht zuzuerkennen. Denn es handelt 
sich nicht um dieselbe Prozeßart (§§ 147, 260 Z3PO.). Auch hier nimmt also 
jedes Verfahren seinen selbständigen Gang. 
53 (iletzt 55). 
Jnhaltsübersicht. 
I. Die allgemelne Bebeutang der kEinstellung der a)Im Falle der Richtstellung des Antrages 
Zwangsvollstreckung. bei dem Drozeßgericht. 
II. Das ollstreckungsgericht. d) Im Falle der Ablehnung des Antrages 
J. Das zuständige Amtegericht. durch das Prozestgericht. 
2. Das zaständige Gericht in dem Fgalle, daß der #. Bejadend. 
Rechtestreit in der Berufungeinstanz schwedt. F. Derneinend. 
III. Die FJulässtgkeit der TEinstellung. c) Im Falle der Bewilllgung einer Fahlungs. 
I. Die Julässlskeit der Einstellung in allen Doll- frist burch das Drozehgericht. 
streckungeverfahren? c) Im Falle einer früheren Entscheidung des 
a) In dem Derfahren zar Dollstreckung des Dollstreckungsgerichts. 
Urtelle eines Raufmanne- oeber Gewerbe- 6. Die Fulässigkeit der Einstellung im Falle einer 
gerichte 7 vom Gläudiger gewährten Stundung. 
a. Bejahend. a) Bejahend. 
9##. Derneinend. Pb) Derneinenb. 
d) In dem Verfahren zur Vollstreckung der IV. Ist eine einstwellige Einstellung zulassig 7 
Cntscheidung einer Derwalkungsbehörde? 1. Bejahend. 
c) In dem Derfahren zur Dollstreckung jeder 2. Derneinend. 
2. riur lorn ber Eistellung der vol. V. Der Einstellungeantrag und seine Erledigung. 
1 Ter Einstellungeantrag. 
streckung auf Grund jedes Schuldtitels. Pie keledigung dee Einstell t 
5. Die Jalässigkeit der Einstellung für alle Akte m. r“ gang des uinnelungeankrages. 
der IJwangevollstreckung. a) Die Anhörung des Glänbisers. 
- b)VlewskdlgunsdesAnttagsdutchdas 
a) Ubersicht. vollliner cht 
b) Das Offenbarungseidverfahren. ollstiecangegericht. 
o) Die Pfandung don Forderungen. VI. Der Beschluß des Dollstreckungegerichts. 
d) Die Swangsverstelgerung. 1. Der Inhal! des Beschlusses. 
e) Pie Fwangeverwalkung. 2. Die Besründung des Beschlusses. 
4. Julässigkeit der Einstellung schon vor Beginn VII. Die Anfechtung dee Beschlusses dee Dollstreckungs- 
der Zwangevollstreckung? gerichts. 
a) Bejahend. 1. Ist Abanderung durch das Dollstreckungs- 
b) Verneinend. gericht zulaässig? 
5. Julässigkeit der Einstellung während der Rechts- 2. Die sofortige Beschwerde. 
hängiskeit des Rechtestreites 7 a) Ist sofortige Beschwerde zulässtg 7 
a) Bejabend. a. Bejahend. 
d) Derneinend. S. Derneinend. 
6. Sulässtgkeit der Einstellung nach 6 5 trog der b) Hat der sofortigen Beschwerde eine kr- 
baneden destehenden FJustänedligkeit eines an- innerung votauszugehen 7 
deren Gerichie. a. Bejahend. 
7. Julesstgkeit der instellung trog Richtstellung . Derneinend. 
des Antrages bei dem Prozeßgericht und troßz 
veschnbung ode Mplrügeb asch 4, Prozel VIII. W*2. des Beschlusses des Beschwerde. 
gericht oder das Dollstreckungsgericht. 
 
	        
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