8 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
meinen Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1870 sich erhebliche Schwierig-
keiten bei der praktischen Anwendung nicht ergeben haben, erscheint das
Vertrauen berechtigt, daß die Gerichte bei Würdigung des Zweckes des
Gesetzes auch jetzt die richtige Cösung finden werden.
Der Entwurf ordnet die Unterbrechung und die Aussetzung (§ 5 Abs. 2)
unmittelbar nur für das Derfahren vor den ordentlichen Gerichten (§ 2
Abs. 1) und vor den in Abs. 2 bezeichneten Gewerbegerichten und Kanf-
mannsgerichten an. Su den ordentlichen Gerichten gebhören auch die in
den Konsulargerichtsbezirken und in den Schutzgebieten bestellten Gerichte,
da ihnen vom Reiche die regelmäßige Ausübung der Gerichtsbarkeit für
ihre Zezirke übertragen ist.
Auf das Derfahren vor den im § 2 bezeichneten Gerichten finden die
Dorschriften der Sivilprozeßordnung, insbesondere auch die §§ 248 bis
250, 252 Anwendung. Es bedarf daher hier nur der Regelung der
Doraussetzungen für die Unterbrechung oder Aussetzung und für die Auf.
nahme des Derfahrens. Die Wirkungen der Unterbrechung, die Rechts-
bebbelfe gegen ein während der Unterbrechung zu Unrecht erlassenes Urteil,.
die Form der Aufnahme des Derfabrens usw. regeln sich nach der GSivil-
prozeßordnung. Sbenso ist aus den Dorschriften der Sivilprozeßordnung
zu entnelhmen, was unter der Unterbrechung des „Verfahrens“ zu ver-
stehen sei, ob und inwieweit RBierunter das Mahnverfakhren, das Der-
fahren, betreffend die Anordnung eines Arrestes, usw. fallen, ferner in-
wieweit die als Streitgenossen, TMebenintervenienten usw. an dem ZRechts-
streit Beteiligten für die Frage der Unterbrechung oder des Fortganges
des Derfahrens den Harteien im engeren Sinne gleichzustellen sind.
Wann die Unterbrechung des Derfahrens beginnt, ergibt sich zur
Genüge aus § 2 in Derbindung mit den 8§§ 1 und 12. In den bei
Derkündung des Gesetzes anhängigen Kiechtsstreitigkeiten beginnt die
Unterbrechung, wenn eine Hartei bereits zu einem mobilen Heeresteil
usw. gehört, mit der Derkündung, wenn eine Hartei erst später in ein
solches Derhältnis tritt oder eine derartige Herson erst später Hartei
wird, mit diesem Seitpunkt. In keinem Falle sind die Wirkungen der
Unterbrechung auf die Seit vor der Derkündung des Gesetzes zurück-
zubeziehen, wenn der Kriegszustand auch bereits früher begonnen haben
sollte. Eine solche Zückbeziehung ist nicht beabsichtigt, da sie wohl.
erworbene Zechte Dritter verletzen würde. Wird eine an dem Kriege
beteiligte Herson nach der Derkündung des Gesetzes verklagt, so tritt die
Unterbrechung erst mit dem Seitvunkt ein, in welchem der Rechtsstreit
anhängig geworden ist. Die Erbebung der Klage, welche erst die Rechts-
hängigkeit begründet (Sp. 8 265), ist also zulässig und wirksam, was
in den Worten des § 2 „oder anhängig werden“ angedeutet ist, auch
aus dem BZegriffe der Unterbrechung folgt und daher einer weiteren
Hervorbebung im Gesetze nicht bedarf. In der KZegel wird die Er-
hebung der Klage tatsächlich unterbleiben, weil ein wirksames Urteil
durch dieselbe einstweilen nicht erzielt werden kann und der § 8 des Ent-
wurfs gegen den Ablauf der Derjährung und der für die Beschreitung
des Rechtswegs vorgeschriebenen Ausschlußfristen sowie der Fristen, auf
welche die Vorschriften des § 205 des Zürgerlichen Gesetzbuchs ent-
sprechende Anwendung finden, sichert. Der Gläubiger kann jedoch auch
aus anderen Gründen ein Interesse daran haben, die Klage schon