Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

242 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
d) Haberstumpf, DR3. 15 58: Um zu verhindern, daß aus Vergleichen, 
die nach dem 7. August 1914 mit Ratenzahlungen geschlossen wurden, nochmals 
in der Vollstreckungsinstanz gestundet wird, empfiehlt sich die Einführung folgender 
Klausel in dem Vergleiche: „Nach Maßgabe der Bundesratsbekanntmachung vom 
7. August 1914“. 
e) Mayer a. a. O. 65: Es versteht sich von selbst, daß das Vollstreckungs- 
gericht die Zwangsvollstreckung nicht aus einem Arrestbeschluß einstellen 
kann. Denn der Arrestbeschluß geht gerade auf eine durch Vollstreckung zu 
ermöglichende Sicherung, nicht auf eine Geldzahlung. Auch soweit eine einst- 
weilige Verfügung auf Zahlung (z. B. bei Unterhaltsforderungen während eines 
Rechtsstreits) vorliegt, wird nur das Prozeßfgericht nach § 927 3P. wegen 
veränderter Umstände zur Abänderung zuständig sein. — S. dagegen unten 3 ac, B. 
3. Die Zulässigkeit der Einstellung für alle Akte der 
Zwangsvollstreckung. 
a) Ubersicht. 
a. Güthe, GruchotsBeitr. 59 62: Der § 3 gilt für alle Akte der 
Zwangsvollstreckung. Es kommt daher nicht nur das eigentliche Zwangs- 
vollstreckungsverfahren (I§ 803— 882 ZPO.), d. h. die Pfändung einer Sache 
oder eines Rechtes und die Verwertung, insbesondere die Versteig erung des 
gepfändeten Gegenstandes in Betracht, sondern auch das Offenbarungseid- 
verfahren (5§ 899 ff. 3PO.) und insbesondere das Arrestverfahren 
(55 916 ff. 3PO.) und, soweit es sich dabei um die Vollstreckung einer Geld- 
forderung handelt, die ein stweilige Verfügung (8§8§ 935 ff. SPO.). Daher 
kann nicht nur die Vollstreckung eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen Ver- 
fügung eingestellt, sondern auch schon in dem Arrestbefehl oder in der einst- 
weiligen Verfügung eine Frist bestimmt werden, innerhalb deren die Vollstreckung 
nicht erfolgen darf. 
) Sieskind a. a. O. 82: In Betracht kommen alle Akte der Zwangsvoll= 
streckung, auch das Offenbarungseid-, das Arrestverfahren und die 
einstweilige Verfügung. 
J. A. M. Mayer a. a. O. 65 hinsichtlich des Arrestverfahrens (oben 2 e). 
b) Das Offenbarungseidverfahren. 
a. Recht 15 38 Nr. 178 (LG. Traunstein): Es kann kein Zweifel bestehen, 
daß die Befugnis des Vollstreckungsgerichts zur Einstellung der Zwangsvoll= 
streckung sich auf alle Vollstreckungsarten, insbesondere auf die Leistung des 
Offenbarungseids erstreckt. 
8. Recht 14 649 (Cöln): Die Verordnung vom 7. August ist im ganzen 
Vollstreckungsverfahren, daher auch noch während des Offenbarungs-= 
eidsverfahrens anwendbar. 
J. Hirsch, W. 14 1004: Gegen die Anwendung des § 3 in einem auf 
§*807 3PO. gegründeten Offenbarungseidverfahren erhebt sich das 
praktische Bedenken, daß die Einstellung der Vollstreckung während des Schwebens 
des Verfahrens dem Gläubiger sehr leicht einen „unverhältnismäßigen Nachteil“ 
bringen kann. Denn dem Schuldner wird durch eine solche Einstellung erst recht 
die Möglichkeit gegeben, Vermögensstücke, die er zurzeit in das von ihm zu be- 
schwörende Vermögensverzeichnis aufnehmen müßte, während der Zeit der Ein- 
stellung auf die Seite zu schaffen. — In der Regel wird auch die „Lage“ des 
Schuldners durch die Leistung des Offenbarungseids nicht verschlechtert. Zumeist 
führen die Schuldner nach dieser Richtung nur an, daß ihr gesellschaftliches An- 
sehen oder ihr Kredit durch die Aufnahme in das Manifestantenverzeichnis schwer
	        
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