Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über d. Bewillig. v. Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914 /20. Mai 1915. 83 (jetzt 85). 247 
5. Zulässigkeit der Einstellung während der Rechtshängigkeit 
des Rechtsstreits? 
a) Bejahend. 
a. Recht 15 61 Nr. 203 (Hamburg): Der Schuldner, dessen Antrag auf 
Zahlungsfrist im Urteil abgelehnt ist, ist, solange dieses Urteil nicht rechts- 
kräftig ist, nicht gehindert, die Frist im Zwangsvollstreckungsverfahren 
von neuem zu beantragen. Daß beide Anträge einander ausschließen, 
derart, daß der eine gewissermaßen eine Rechtshängigkeit für den anderen er- 
zeugt, ist im Gesetze nirgends ausgesprochen und auch aus dem Sinne der 
Verordnung, die dem Schuldner unter allen Umständen eine wirtschaftliche Er- 
leichternung sichern will, nicht zu entnehmen. 
8. Levis, Recht 14 599: Zweifelhaft kann man sein, wie Fälle zu be- 
handeln sind, wo in einem anhängigen Verfahren gemäß §§ 1 oder 2 V0. 
ein Stundungsantrag gestellt ist, aber bereits ein vollstreckbarer Titel vorliegt, 
der keine Rücksicht auf die Stundung nimmt. Es erging vielleicht in dem Er- 
kenntnisverfahren ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten, der erst im Ein- 
spruchsverfahren die Stundungseinrede erhebt. Das Versäumnisurteil soll voll- 
streckt werden. Kann der Schuldner hierdurch einen Stundungsantrag beim 
Vollstreckungsgerichte die Einstellung der Vollstreckung herbeiführen? Ein 
praktisches Bedürfnis spricht dafür. Denn sonst könnte die Vollstreckung durch- 
geführt sein, ehe das erkennende Gericht der an sich berechtigten Stundungs- 
einrede entspricht. Da das Gesetz kein Hindernis bietet, dem praktischen Be- 
dürfnisse zu genügen, so ist auch eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts als 
zulässig anzusehen. Diese im Beschlußverfahren ergehende Entscheidung bietet 
eine geringere Gewähr für die Richtigkeit, als die Urteilsentscheidung des er- 
kennenden Gerichts. Darum ist auch der Beschluß des Vollstreckungsgerichts nicht 
als endgültig zu betrachten. Das Prozeßgericht kann zwar, da es hierzu nicht 
für befugt erklärt ist, den Beschluß nicht außer Kraft setzen und so an der Ein- 
stellung nichts ändern. Aber es kann eine Frist gewähren, deren Ende über 
das Ende der Vollstreckungseinstellung hinausreicht; es ändert damit den früheren 
vollstreckkbaren Titel (also beispielsweise das Versäumnisurteil) ab, und selbst- 
verständlich kann nunmehr nur noch eine Vollstreckung gemäß des neuen Titels 
durchgeführt werden. 
b) Verneinend. 
a. Leipz3#. 15 239 (Augsburg): Es kann dem Landgericht in der Annahme, 
daß das Vollstreckungsgericht in die Lage kommen könnte, abweichend von dem 
ihm übergeordneten Prozeßgericht zu entscheiden, und daß daraus schon sich die 
Unzulässigkeit ergebe, nicht beigepflichtet werden, weil der Fall der Uberordnung 
ja keineswegs die Regel ist. Aus § 1 mit §3 ergibt sich, daß es bei rechts- 
hängigen Geldforderungen die Regel ist, daß der Schuldner in der mündlichen 
Verhandlung über die Hauptsache den Antrag auf Zahlungsfrist stellt. Er 
hat auch die Möglichkeit, erst im Vollstreckungsabschnitt nach Unterlassung des 
Antrags mit dem Antrag auf Einstellung der Vollstreckung hervorzutreten. Hat 
er aber den Fristbewilligungsantrag beim Prozeßgerichte gestellt, so hat er da- 
durch hierfür die Rechtshängigkeit begründet. Die Rechtshängigkeit dauert so 
lange, bis das die Zahlungsfrist bewilligende oder ablehnende Urteil die 
Rechtskraft erlangt hat. Nun gilt aber allgemein der Grundsatz, daß über 
Fragen, die rechtshängig sind, ebenso wie über Fragen, die rechtskräftig vorbe- 
schieden sind, ein neues Verfahren nicht stattfinden kann. Die bindende Wirkung 
der vom Prozeßgerichte genehmigten Bewilligung einer Zahlungsfrist nach den 
Grundsätzen des re juclicet ist auch für das Vollstreckungsgericht im 2. Absatz,
	        
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