248 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
des § 3 ausgesprochen. Ebenso müssen aber auch die Grundsätze über die ein
neues Verfahren ausschließende Wirkung der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft
für den Fall gelten, wenn das Prozeßgericht den Antrag auf Bewilligung einer
Frist abgelehnt hat.
8. Recht 15 37 Nr. 175 (Augsburg): Hat der Schuldner einmal die Frage
der Zahlungsfristbewilligung durch seinen Antrag beim Prozeßgericht in Fluß
gebracht, so wird dadurch hierfür die Rechtshängigkeit begründet. Diese
dauert solange, bis das Urteil, in welchem neben der Verurteilung des Schuld-
ners diesem eine Zahlungsfrist bewilligt oder versagt worden ist, die Rechtskraft
erlangt hat. Uber Fragen, die rechtshängig sind, darf aber ebensowenig wie
über Fragen, die rechtskräftig vorbeschieden sind, ein neues Verfahren stattfinden.
Dagegen kann vor der Rechtskraft des Urteils eine Einstellung der Zwangs-
vollstreckung durch das Vollstreckungsgericht gemäß § 3 nicht erfolgen.
6. Zulässigkeit der Einstellung nach § 3 trotz der daneben be-
stehenden Zuständigkeit eines anderen Gerichts.
Güthe, Gruchots Beitr. 59 65: Die Zulässigkeit der Einstellung auf Grund
des § 3 wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß auch ein anderes Gericht zur Ein-
stellung der Zwangsvollstreckung auf Grund der Bestimmungen der ZPO. —
ogl. z. B. die §§ 707, 719. 769 Abs. 2 — befugt ist. Beide Befugnisse bestehen
vielmehr nebeneinander. Das Vollstreckungsgericht kann daher die Zwangsvoll-
streckung auch dann ohne Sicherheitsleistung einstellen, wenn dies nach
den §§ 707, 719 3PO. nicht zulässig, wenn also nicht glaubhaft gemacht wäre,
daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen
würde. Das Vollstreckungsgericht kann demzufolge auch eine auf Grund anderer
Bestimmungen zu Unrecht erfolgte Einstellung auf Grund des § 3 aufrecht-
erhalten.
7. Zulässigkeit der Einstellung trotz Nichtstellung des Antrags
bei dem Prozeßgericht und trotz Bescheidung des Antrags durch
das Prozeßgericht oder das Vollstreckungsgericht.
a) Im Falle der Nichtstellung des Antrags bei dem Prozeßgericht.
a. Recht 15 16 Nr. 168 (Nürnberg): Hat es der Schuldner, gleichviel aus
welchen Gründen, unterlassen, den Antrag auf Bestimmung einer Zahlungs--
frist vor der Erlassung eines Urteils vor dem Prozeßgerichte zu stellen,
so wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Einstellung der Vollstreckung bei
dem Vollstreckungsgerichte nachgesucht wird.
8. Bay-Zustizminister vom 16. August 1914, BayoMl. 14 153: Dadurch,
daß versäumt worden ist, den Antrag auf Bestimmung einer Zahlungsfrist vor
dem Prozeßgerichte zu stellen, wird nicht ausgeschlossen, daß die Einstellung der
Vollstreckung bei dem Vollstreckungsgerichte nachgesucht wird.
b) Im Falle der Ablehnung des Antrags durch das Prozeßgericht.
a. Bejahend.
au. Leipz ZS. 15 310 Nr. 7, Hans GZ. 15 Beibl. 58 Nr. 1 (Hamburg): Die
Frage, ob der Antrag des Schuldners um deswillen unzulässig ist, weil über
seinen Antrag aus § 1 der VO. vom Prozeßgericht zu seinen Ungunsten ent-
schieden ist und die hiergegen eingelegte Beschwerde noch schwebt, muß zu-
gunsten des Schuldners entschieden werden. Die BRWV0O. gewährt den durch
den Krieg in wirtschaftliche Bedrängnis geratenen Schuldner zwei Wege, sich
Erleichterungen zu verschaffen. Daß der eine den anderen ausschließt, derart,
daß der eine gewissermaßen eine Rechtshängigkeitseinrede für den andern erzeuge,
ist im Gesetze nirgends ausgesprochen und auch aus dem Sinne der V0. nicht