Bek. über d. Bewillig. v. Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914,20. Mai 1915. § 3 (ictzt 5 5). 249
zu entnehmen. Die Gefahr widerstreitender Entscheidungen der Gerichte kann
demgegenüber um so weniger von Bedeutung sein, als beide Anträge, wenn sie
auch im Erfolge regelmäßig auf dasselbe hinauslaufen, doch ihrem Inhalte nach
rechtlich von einander verschieden sind. Dem Schuldner bleibt auf diese Weise
aber die Möglichkeit, die ihm für einen Antrag aus § !I nicht rechtzeitig zugänglich
gewordenen Unterlagen für die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen noch in
dem Verfahren vor dem Vollstreckungsgerichte verwerten zu können. Ebenso Ham-
burg OLG. 29 307, Hans GB# 14 Beibl. 300.
88. LeipzZ. 15 311 , Recht 15 114 Nr. 296 (Königsberg): Durch § 3 Abs. 2
ist klar zum Ausdrucke gebracht, daß das Vollstreckungsgericht nur dann daran
gehindert ist, die Zwangsvollstreckung einzustellen, wenn nach §§ 1, 2 bereits eine
Zahlungsfrist bestimmt worden ist, nicht aber auch dann, wenn das Prozeß-
gericht die Bewilligung einer Zahlungsfrist abgelehnt hat. Der zugrunde
liegende gesetzgeberische Gedanke ist der, daß der Schuldner die ihm gewährte
Vergünstigung nicht doppelt solle ausnützen dürfen. Wäre es die Absicht des
Gesetzgebers gewesen, zu verordnen, daß die Befugnis des Vollstreckungsgerichts
zur Einstellung der Zwangsvollstreckung auch dann wegfallen solle, wenn das
Prozeßgericht den Stundungsantrag abgelehnt hat, hätte es nahegelegen, die
Vorschrift anders zu fassen. Davon, daß das Vollstreckungsgericht die Entscheidung
des Prozeßgerichts verbessern und gewissermaßen eine höhere Instanz bilden solle,
kann nicht die Rede sein. Denn die Befugnis des Prozeßgerichts und des Voll-
streckungsgerichts decken sich in keiner Weise. Das Prozeßgericht gewährt eine
Zahlungsfrist, schiebt also die Fälligkeit hinaus, das Vollstreckungsgericht stellt die
Zwangsvollstreckung ein, läßt also die Fälligkeit der Forderung unberührt. Beides
hat zwar insofern die gleiche Wirkung, als in beiden Fällen die zwangsweise Bei-
treibung der Forderung ausgeschlossen ist. Aber die Befugnisse des Prozeßgerichts
sind weitergehend als die des Vollstreckungsgerichts. In der Tat können die
Verhältnisse zur Zeit der bevorstehenden Zwangsvollstreckung ganz anders liegen
als zu der Zeit, als das Urteil erging.
II. Leipz B. 15 160 21 (Düsseldorf IV): Die Erhebung der Einwendung wird
nicht dadurch gehindert, daß ein Antrag auf Bewilligung einer Zahlungsfrist
schon vom Prozeßgericht abgelehnt worden ist.
553. OLG. 30 252 (München III): Der Umstand, daß in dem Urteil des
Hauptprozesses ein gleicher Antrag als unbegründet abgewiesen wurde, hindert
nicht, daß im, Laufe des Vollstreckungsverfahrens derselbe Antrag erneuert
und wegen Anderung der Sachlage oder auch wegen besserer Be-
gründung nunmehr günstig beschieden wird. Eine ausdrückliche Vorschrift
steht nicht entgegen, während der Zweck des § 3 sowie auch die Billigkeit
dafür sprechen.
ee. Bovensiepen, DR8B. 14 786: Nicht beizustimmen ist der Schluß-
folgerung, daß auch bei einer vollständigen Ablehnung der Anträge des Schuld-
ners durch das Prozeß= oder Amtsgericht das Vollstreckungsgericht eine Einstellung
der Vollstreckung nicht bewilligen dürfe. Diese Annahme verstößt denn doch zu
offensichtlich gegen den klaren Wortlaut des Abs. 2.
Ce. Heß a. a. O. 88: Der Antrag kann noch gestellt werden, wenn in
dem Urteile die Fristbewilligung abgelehnt war, z. B. wenn der Schuldner
die Voraussetzungen für die Fristbewilligung erst im Laufe der Zwangsvoll=
streckung glaubhaft machen kann.
ou. Unger, Recht 14 722: Der Schuldner kann, wenn eine Zahlungsfrist
überhaupt nicht bewilligt ist, noch in der Vollstreckungsinstanz versuchen, eine
solche zu erlangen, gleichviel ob er vorher überhaupt keinen Antrag ge-
stellt hat oder sein Antrag rechtskräftig abgelehnt ist.