250 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
99. Güthe, GruchotsBeitr. 54 64: Unerheblich ist, aus welchem Grunde
die Bewilligung einer Zahlungsfrist nach den §§ 1 und 2 unterblieben ist. Die
Einstellung ist also nicht nur dann, wenn das Urteil des Prozeß gerichts vor
dem 7. August 1914 ergangen ist oder der Schuldner in dem Prozeßverfahren
den Antrag auf Bewilligung einer Zahlungsfrist nicht gestellt hat, sondern auch
dann zulässig, wenn der Antrag des Schuldners von dem Prozeßgerichte zurück-
gewiesen worden ist. Dies folgt aus dem Wortlaute des § 3 Abs. 2 und der
Erwägung, daß zur Zeit der Zwangsvollstreckung die Verhältnisse anders liegen
können als zur Zeit des Erlasses des Urteils.
u. Ebenso Juliusberg, DJ3. 14 1244; ferner JW. 14 851.
1X. Teilweise auch Mayer a. a. O. 66: Für den Fall, daß das Prozeßgericht
oder das Amtsgericht die Bewilligung der Zahlungsfrist bereits abgelehnt hat,
wird anzunehmen sein, daß, wenn nach der gerichtlichen Ablehnung der Zahlungs-
frist neuerliche Gründe hervorgetreten sind, auf Grund solcher vom Voll-
streckungsgerichte die Zahlungsfrist bewilligt werden kann, während anderenfalls
die Rechtskraft des Urteils entscheidet (§ 767 3#.).
XX. Steinhäuser, Thür Bl. 62 26. Der Ansicht, daß keine Frist mehr in der
Zwangsvollstreckung gewährt werden könne, wenn sie im Urteil abgelehnt sei,
wird man nicht beitreten können. Schon der Wortlaut des § 3 Abs. 2: „Ist
eine Zahlungsfrist bereits bestimmt worden“ spricht dagegen. Sie würde aber
auch dem Zwecke des Gesetzes widersprechen, den Schuldner zu schützen. Die
wirtschaftliche Lage des Schuldners kann sich nach Erlaß des Urteils verschlech-
tert, die des Gläubigers verbessert haben.
8. Verneinend.
aa. Recht 15 114 Nr. 293, Leipz#Z. 15 239 (Augsburg): Ist die Zahlungs-
frist vom Prozeßgericht abgelehnt, so steht der Einwand der Rechtshängigkeit
dem gleichen Antrag an das Vollstreckungsgericht entgegen.
86. Freiesleben, DT3. 14 1159: Die Vorschriften über die Erwirkung
der Rechtswohltaten in der Vollstreckungsinstanz lassen Zweifel darüber entstehen,
ob ihre Anordnung noch statthaft ist, wenn im vorangegangenen Prozeß= oder
Amtsgerichtverfahren die Anträge des Schuldners bereits abgelehnt worden
sind. Nach dem Gesetz ist dies ausgeschlossen, sobald den Anträgen des Schuld-
ners dort bereits, wenn auch nur in beschränktem Umfang, entsprochen
worden ist, so daß das Vollstreckungsgericht nicht etwa die dort gegebene kürzere
Frist innerhalb des Höchstmaßes verlängern oder die erlassene Anordnung über
die Verzugsfolgen mit günstigeren Bedingungen versehen darf. Maßgebend für
diese Regelung war offenbar der Gedanke, daß der im Prozeßverfahren er-
gangenen, im Zweifel auf eingehendere Unterlagen gestützten Entscheidung so viel
stärkere Zuverlässigkeit innewohnt, daß sie für die Vollstreckungsinstanz res judi-
cata schafft. Diese Erwägung muß aber notwendig dazu führen, daß auch bei
vollständiger Ablehnung der Anträge des Schuldners deren Erneuerung
im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen sein soll.
+. Striemer, JW. 14 851: Die Kommission des Berliner Anwalts=
vereins (JW. 14 794) schließt aus § 3 Abs. 2, daß das Vollstreckungsgericht die
Vollstreckung auch dann einstellen dürse, wenn das Prozeßgericht die Bewilligung
einer Zahlungsfrist abgelehnt hat. Das ist mindestens sehr bedenklich. Denn
dann hätte das Vollstreckungsgericht, wenn auch nicht formell, so doch tatsächlich
gegenüber dem Prozeßgerichte beinahe die Stellung eines Beschwerdegerichts. Es
würde mit seiner gegenteiligen Entscheidung inhaltlich an dem Prozeßgerichte
Korrektur üben; und das so korrigierte Prozeßgericht könnte sogar Berufungs-