Bek. Über d. Bewillig. v. Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914/20. Mai 1915. 8 3 (jietzt § 5). 251
oder Revisionsgericht sein. Die Erklärung des Vollstreckungsgerichts: „Die Voll-
streckung wird für 3 Monate eingestellt,“ ist doch sachlich nichts anderes als die
Bewilligung einer Zahlungsfrist. Wer freilich die Bewilligung einer Zahlungs-
frist dahin deutet, daß dadurch die Verzugsfolgen fortfallen, muß für die hier
erörterte Frage zu einem anderen Ergebnisse kommen. Denn dann ist die Ein-
stellung der Zwangsvollstreckung etwas anderes als die Bemwilligung einer
Zahlungsfrist; und das Vollstreckungsgericht, das nur die Vollstreckung einstellt,
übt dann nicht geradezu Korrektur an dem Prozeßgerichte, das die Zahlungefrist
versagt hat. Man wird deshalb wohl den Schutz aus dem § 3 der Bekannt-
machungen vom 7. und 18. August 1914 dem Schuldner versagen müssen, wenn
das Prozeßgericht den Schutz aus § 1 ausdrücklich abgelehnt hat, es sei denn,
daß der Schuldner seinen Antrag aus § 3 auf später eingetretene Tatsachen
stützt.
55. Levis, Recht 14 599: Hat schon ein Gericht im Erkenntnis-
verfahren über den Stundungsantrag befunden, dann hat sich das
Vollstreckungsgericht überhaupt jeder Entscheidung in Fragen der Fristbewilligung
zu enthalten. Für den Fall, daß das erkennende Gericht eine Frist gegeben
hat, ist dies im Abs. 2 des § 3 VO. ausdrücklich gesagt. Aber auch wenn eine
Fristbewilligung abgelehnt ist, muß das gleiche gelten. Die urteilsmäßige
Zurückweisung des Antrags nämlich schafft Rechtskraft, sodaß kein Raum für
eine neuerliche anderweite Entscheidung bleibt.
ee. Sieskind a. a. O. 83: Das Vollstreckungsgericht darf die Einstellung
nicht mehr bewilligen, wenn schon über den Stundungsantrag eine Entscheidung
des Prozeß= oder Amtsgerichts vorliegt, sei es, daß die Frist gewährt oder ab-
gelehnt ist. Es ist nicht angängig, die Einstellungsbefugnis nur für den Fall
der Bewilligung der Frist, nicht dagegen für den Fall der Ablehnung zu
versagen, da man sonst den Vollstreckungsrichter in die Lage bringt, die Ent-
scheidung des erkennenden Gerichts über die Stundung materiell nachzuprüfen,
eine Befugnis, die mit den Grundsätzen der ZPO. in Widerspruch steht. Aus
diesem Grunde darf das Vollstreckungsgericht, auch wenn neue Tatsachen vor-
gebracht werden, weder eine bewilligte Frist verlängern, noch eine Frist neu be-
stimmen
c) Im Falle der Bewilligung einer Zahlungsfrist durch das
Prozeßgericht.
Güthe, GruchotsBeitr. 59 64: Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist
unzulässig, wenn das Prozeßgericht oder das Amtsgericht eine Frist von weniger
als 3 Monaten bewilligt haben. Das Vollstreckungsgericht ist also nicht besugt,
die Frist bis zur Dauer von 3 Monaten zu verlängern.
d) Im Falle einer früheren Entscheidung des Vollstreckungs-
gerichts.
a. Unger, Recht 14 726: Die rechtskräftige Ablehnung schließt einen
erneuten, auf neue Tatsachen gestützten Antrag nicht aus. Eine
sicherlich nicht gewollte Folge aus § 3 Abs. 2! Es wird Sache der Praxis sein,
sich hieraus etwa ergebenden Schäden entgegenzutreten. Einmalige Gewährung
schließt trotz der Fassung des § 3 Abs. 2 erneute Fristanträge aus. Nur wenn
die Einstellung bezüglich einer bestimmten Zwangsvollstreckungsmaßregel erfolgt
ist, kann auf erneuten Antrag die allgemeine Einstellung erfolgen, jedoch nur bis
zum Ende der im ersten Beschlusse festgesetzten Frist. Eine unbedingte Folge
des Grundsatzes: Nur einmalige Fristgewährung.
8. Güthe, Gruchots Beitr. 59 64: Daß das Amisgericht eine von ihm
bestimmte Frist verlängert, ist zulässig.