Bek. über d. Bewillig. v. Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914/20. Mai 1915. 5 3 (jetzt 85). 253
zu Wort gekommen sein müssen, und § 3 die entsprechende Anwendung jener
Grundsätze, also auch die regelmäßige Anhörung des Gläubigers, gebietet. Ge-
währt das Vollstreckungsgericht, wenn nicht etwa das Gesuch des Schuldners
von vornherein ablehnungsreif oder wenn es offenbar ist, daß dem Gläubiger
aus der Bewilligung der Einstellung der Zwangsvollstreckung ein unverhältnis-
mäßiger Nachteil keineswegs erwachsen kann oder andererseits jedenfalls er-
wachsen muß, eine Einstellung ohne Anhörung des Gläubigers, so liegt ein mit
einem solchen Mangel behaftetes Verfahren vor, daß es auf die Beschwerde des
nicht gehörten Gläubigers regelmäßig angezeigt erscheint, die Sache an das
Amtsgericht zur weiteren Erledigung unter Berücksichtigung des Vorbringens des
Gläubigers zurückzuverweisen.
6. Unger, Recht 14 689: Auch ein Hören des Gläubigers ist sehr zu
empfehlen. Die hierdurch herbeigeführte Mehrbelastung der Gerichte darf nicht
in Betracht kommen. Denn die Möglichkeit der Zahlungsfrist wird gerade am
meisten von denen ausgenutzt, für die sie nicht gegeben ist, nämlich von den
faulen Schuldnern, die auch sonst nicht zahlen, obwohl sie es bei einigermaßen
gutem Willen könnten, oder den katilinarischen Existenzen, die durch die Zahlungs-
frist den längst vorhandenen, aber geschickt verhehlten Zusammenbruch weiter ver-
hehlen wollen.
F. Ebenso Bovensiepen, DJ3Z. 14 786.
5. Hirsch, JW. 14 1005: Zwar bestimmt die 3Fr VO. nicht ausdrücklich,
daß der Gläubiger im Falle des § 3 über den Antrag des Schuldners auf
Einstellung der Vollstreckung vor Erlaß einer Entscheidung zu hören sei.
Gleichwohl muß es in der Regel als unrichtig bezeichnet werden, wenn manche
Gerichte regelmäßig ohne Anhörung des Gläubigers über derartige Anträge
beschließen. Denn einmal hat das Gericht bei seiner Entscheidung die Ver-
mögens= und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der beiden Parteien gegen-
einander abzuwägen, sodann aber kann das Gericht ohne diese Anhörung fast
nie wissen, ob es sich nicht um den Antrag eines böswilligen Schuldners
handelt, insbesondere nicht, ob nicht der Antrag von vornherein nach § 3 Abs. 2
unstatthaft ist. Denn nach dieser Bestimmung kann eine Einstellung der Voll-
streckung nach § 3 überhaupt nicht gewährt werden, wenn dem Schuldner schon
eine Zahlungsfrist vom Prozeßgericht nach den §§ 1 und 2 bewilligt war.
e.# Hallbauer, Sächs Rpfl A. 14 342: Es findet keine mündliche Ver-
handlung statt; wohl aber wird es in vielen Fällen zweckmäßig sein, den
Gegner, den Gläubiger, zu hören, besonders deshalb, um ihm Gelegenheit zu
geben, darzutun, daß die Stundung für ihn unverhältnismäßig nachteilig sei.
b) Die Würdigung des Antrags durch das Vollstreckungsgericht.
a. Recht 14 741 (Königsberg): Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist
nur zulässig, wenn die Lage der Beklagten die Einstellung rechtfertigt und die
Zahlungsfrist dem Gläubiger nicht einen unverhältnismäßigen Nachteil bringt.
B. Recht 14 706 (Augsburg): Uberwiegt der Nachteil, der den Gläubiger bei
Einstellung der Zwangsvollstreckung treffen würde, so ist sie abzulehnen, be-
sonders wenn auch durch Sicherheitsleistung seitens des Schuldners der Nachteil
nicht abzuwenden ist. i
J. Naumb MK. 15 10 (Naumburg): In dem vorliegenden Falle läßt der Um-
stand, daß der Schuldner mit der Zahlung der Hypothekenzinsen für fast ein
ganzes Jahr vor dem Ausbruch des Krieges rückständig geblieben ist, darauf
schließen, daß die schlechte Vermögenslage des Schuldners, die ihn zur Nicht-
zahlung der Zinsen veranlaßt hat, nicht erst durch den Kriegsausbruch
hervorgerufen ist, sondern auf anderen schon vor dem Kriege vorhandenen