Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über d. Bewillig. v. Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914/20. Mai 1915. 5 3 tjetzt § 5). 257 
8. Verneinend. 
Hallbauer, SächsRpflA. 14 342: Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts 
ist, mag sie die Einstellung bejahen oder verneinen, unanfechtbar. Die Bekannt- 
machung sagt dies nicht ausdrücklich. Allein die Fassung weist darauf hin 
(„kann“), daß das billige Ermessen des Gerichts entscheiden soll (ogl. 8 PO. 
§5 707 Abs. 2). Offenbar sollen auch die Umständlichkeiten eines weiteren Rechts- 
zugs vermieden werden. 
b) Hat der sofortigen Beschwerde eine Erinnerung voraus- 
zugehen? 
a. Bejahend. 
aa. Bovensiepen, DR3. 14 873: Da die Rechtslehre und Rechtsprechung 
die Worte „Art und Weise der Zwangsvollstreckung“ im weitesten Sinne aus- 
legt und keineswegs auf bloße Förmlichkeiten beschränkt — beispielsweise auch die 
Geltendmachung der Unpfändbarkeit gepfändeter Sachen und Forderungen (85 811, 
812 und 830 3P#.) durch die formlose Erinnerung zuläßt —, so wird man 
auch die Aussetzung der Vollstreckung gemäß § 3 VO. als eine Maßnahme, 
die die Art und Weife der Zwangsvollstreckung betrifft, bezeichnen 
müssen. Die Rechtslehre und Rechtsprechung geht offensichtlich immer mehr 
dahin, die Worte „Art und Weise der Zwangsvollstreckung“ im weitesten Sinne 
auszulegen. Man bleibt daher im Rahmen dieser Entwickelung, wenn man die 
Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts gemäß § 3 Bek. als auch unter den Wort- 
laut des § 766 ZPO. fallend bezeichnet. 
89. Ebenso Jaeckel-Güthe, 3V. 921. 
8. Verneinend. 
au. Recht 14 740, OLG. 30 11 (München): Der Antrag auf Einstellung 
der Zwangsvollstreckung nach § 3 3 Fr VO. bildet nicht eine Einwendung 
nach §766 Z PO. Er hat weder die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, 
noch das Verfahren des Gerichtsvollziehers hierbei zum Gegenstande, seine Vor- 
aussetzungen sind lediglich im § 1 VO. niedergelegt. Es ist deshalb die ent- 
wups- Anwendung des § 766 mit § 732 Abs. 2• ZPO. nicht gerecht- 
ertigt. 
b. Recht 15 37 Nr. 176 (Karlsruhe 1): Gegen die Einstellung ist nicht mit 
der Erinnerung, sondern mit der sofortigen Beschwerde vorzugehen. 
VIII. Der Inhalt des Beschlusses des Beschwerdegerichts. 
1. Güthe, Gruchots Beitr. 59 63: Es kann eine Einstellung der Zwangs- 
vollstreckung nach § 3 ZFr VO. auch dann noch erfolgen, wenn sofortige 
Beschwerde gegen eine Anordnung des Vollstreckungsgerichts eingelegt ist 
793 3#.) und das Landgericht zu entscheiden hat. Das Landgericht kann 
insbesondere die von dem Amtsgericht abgelehnte Einstellung anordnen oder 
die Frist verlängern oder abkürzen. Dies gilt regelmäßig auch dann, 
wenn der Antrag auf Bewilligung einer Zahlungsfrist erst in der Beschwerde 
gestellt wird (§ 570 3PO.). Eine Ausnahme gilt jedoch für die Zwangs- 
versteigerung, weil die Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß nicht auf 
keur Tatsachen gestützt werden darf (5 100 3VG.; LG. Marienwerder, Recht 
706). 
2. Recht 14 741, Leipz3. 15 156 Nr. 16 (Königsberg): Wo bereits durch 
den amtsgerichtlichen Beschluß die Einstellung angeordnet ist, kann die drei- 
monatige Frist nur von diesem Tage bemessen werden. 
Kriegsjahrbuch. 17
	        
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