258 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
8 4 (jetzt § 6).
Inyaltsübersicht.
I. Die Hostenentscheidung in dem Falle des ##I. II. Die sostenentscheibung in dem falle des 82 (jetzt 5 4)0.
1. Der llostenschuldner. 1. Ter Rostenschuldner.
a Der Beklagte. 2. Tie Höde der Anwalkegedühr.
b) Ter Ulger. III. Tie Rostenentscheidung in dem Jalle des &5 (jegt § 5)0.
2. Nann für die Uosten des Rechtostreits eine Zay- 1. Ist das Verfahren gedäyrenpslichtig 7
lungsfrist bewilligt werden 7 2. Der lostenschaldner.
2) Besahend. IV. Die Rostenvorschrift de §& 4 (jegt 6 6).
b) Derneinend. 1. Jalt jeber Rechlestreit unter 47
"„# a) Bejahend.
5. Tie lostenfestse zuns. b) Demeinend.
4. Die höhe der Anwaltsgedühren. 2. Die Erledigung des Rechtestrelts durch Vergleich
a) für den Anttag auf Bewilligung oder Ab- obe#r# Anerken###nisurteil nach &2 (alle Fassung).
lehnung der Zahlungefrift. #a) Tie Erlesgung des Rechtostreits durch Der-
b) Fur den Fall, daß nur über die Bewilligung gleich.
der Sahlungofrist gestritten wird. b) Die Erledigung des Rechtsstreits durch An-
a. lem Anwalte steht nur die dalbe Gebühr erkenninieurteil nach 82.
für dle Derhandlung über die Dauptsache zu. 5. Trmäßigung der Gerichtegebühren.
. Tem Anwalte steht die volle Gedöhr für a) Beziedt sich die Trmäßigung auf sämtliche
die Derbandlung öber die hauptsache zu. Gerichtegebühren?
y. Dem Anwalte stebt die halde Gebühr für G. Besahend.
die Derhandlung über die Hauptsache und 59. Derneinend.
die volle Gebühr für die Derhandlung b) Die Ermäßigung beziehl sich nicht auf An-
über die Zablungsfrist zu. waltekosten und Gerichtekosten, die nicht
5. Dem Anwalte steht dle halbe Gedühr für Gebühren sind.
die Derdandlung über die Bhauptsache und c) Beziedt sich die crmäßlsung auf Dauschsätze 7
/10 Bebühr für die Derhandlung über die a. Bejadend.
Jahlungsfrist zu. . Derneinene.
e. Im alle der kinlegung elnes Rechts- d) DPie Ermäßigung bezleht sich nicht auf
mittels. Stempeladgaben.
I. Die Kostenentscheidung in dem Falle des § 1.
1. Der Kostenschuldner.
a) Der Beklagte.
Freiesleben, DJ3. 14 1160: Die Frage der Kostenpflicht ist nur in
der Bekanntmachung vom 18. August (§ 2), nicht in der vom 7. August besonders
geregelt. Bei der Bewilligung einer Zahlungsfrist war dies auch nicht nötig.
Denn obschon hier dem ursprünglichen Antrage des Klägers nicht in vollem
Umfange entsprochen wird, tritt doch keine teilweise Abweisung seines Anspruchs
ein, die ihn zu einem entsprechenden Teile kostenpflichtig machen könnte. Vielmehr
wird nach seinem Klaganspruch erkannt, wenn auch unter richterlicher Abänderung
des ursprünglich gegebenen Fälligkeitstermins; deshalb treffen unbedingt
sämtliche Kosten den Beklagten.
Recht 15 178 Nr. 367 (Nürnberg II): Das Verlangen des Klägers,
den Bellagten ohne jede Fristsetzung zu verurteilen, stellt nicht einen prozeßrecht-
lichen Sachantrag (im Sinne der §s 273, 137 3P0.), sondern nur einen
Beitrag zur Würdigung der Voraussetzungen für die Fristbewilligung dar, ebenso
wie der Antrag des Beklagten nicht ein Bestreiten des nach Bestand und Fallig--
keit anerkannten Klaganspruchs auf sofortige Zahlung, sondern nur eine Bitte
an das Gericht um Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs enthält, entsprechend
den ähnlichen Fällen der §§ 712 und 721 Z#PO. Hierdurch wird die Haupt-
sache oder der Streitgegenstand weder im Sinne der Prozeßordnung, noch im
Sinne der Kostengesetze erweitert. Bildet die Stundungsfrage nicht einen
Teil des Streitgegenstandes oder der Hauptsache (im Gegensatze zum Kostenpunkte),
so kann bei ihrer Entscheidung zum Nachteile des — sonst völlig obsiegenden —
Klägers auch nicht jede Partei teils obgesiegt haben, teils unterlegen sein (6 92