260 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
allerdings zweifelhaft sein, ob die Kosten unter den Begriff der Nebenforderung
gebracht werden dürfen. Indessen muß es als im Sinne des § 1 liegend erachtet
werden, daß die gesamte Zahlungspflicht des Beklagten, über die infolge der
Erhebung der Klage eine richterliche Entscheidung getroffen wird, zum Gegenstande
der Fristbewilligung gemacht werden kann. In jedem Falle muß aber ein aus-
drücklicher Ausspruch darüber ergehen, ob die Frist sich auch auf die Kosten er-
strecken soll. Fehlt ein solcher Ausspruch, so sind die Kosten alsbald zu bezahlen.
Eine Fristbewilligung für die Kosten ist unzulässig, soweit dem Kläger die
Kosten auferlegt werden; denn die gerichtliche Frist kann nur auf Antrag des
Beklagten bewilligt werden. Sovweit sich die Zahlungsfrist auf die Kosten mit-
erstreckt, ist der Erlaß eines Kostenfestsetzungsbeschlusses während der Frist nicht
oder doch nur unter Wiederholung der Frist zulässig.
8. Bovenfiepen, DR3. 14 784: Auch die Kosten des Rechtsstreits, die
gerichtlichen sowohl wie die die außergerichtlichen, wird man bei
steter Berücksichtigung des Zwecks der Verordnung, dem Schuldner in möglichst
weitem Maße Erleichterung zu verschaffen, zu der Forderung des Gläubigers
rechnen dürfen, sie fallen unter seine „Nebenforderungen“, sind gewissermaßen
ein Ausfluß seiner Hauptforderung und führen für sich keine selbständige, abge-
sonderte Existenz.
F. Pfeiffer, DR. 15 32 (s. S. 261 d).
b) Verneinend.
a. Sieskind a. a. O. 77: Die Prozeßkosten fallen nicht unter den § 1;
ihre Erstattungspflicht beruht anf einem besonderen prozessualen Rechtsgrunde und
ist von der „Forderung“ unabhängig.
u. Mayer a. a. O. 59: Auf die Kosten des Rechtsstreites bezieht sich die
gerichtliche Bewilligung der Zahlungsfrist nicht, für diese kann deshalb auch eine
solche nicht bewilligt werden.
y. Cohn, JW. 15 540: Ein Zahlungsaufschub für die Prozeßkosten ist nicht
zulässig, weil die Kostenforderung nicht vor dem 31. Juli 1914 entstanden ist.
3. Die Kostenfestsetzung.
a) Fürnrohr, JW. 15 205: Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die
Kostenfestsetzung sofort zulässig ist, auch wenn z. B. die Kosten erst mit
der letzten Rate zu bezahlen sind. Denn wie bei den alltäglichen Ratenver-
gleichen, bei denen der Beklagte die Kosten übernimmt und im Anschluß an
die Hauptsache und wie diese bezahlt, so liegt ja auch hier ein „zur Zwangs-
vollstreckung geeigneter Titel“ (§ 103 3PO.) vor. Dem Erlasse des Festsetzungs-
beschlusses steht also nichts im Wege, lediglich der sofortigen Vollstreckung. Hier
aber wird ein einfacher Hinweis in dem Festsetzungsbeschlusse, daß die Voll-
streckung bezüglich der Kosten nicht vor einem bestimmten Datum erfolgen dürfe,
enügen.
6 S. dazu v. Harder, JW. 15 1076.
b) Güthe, Gruchots Beitr. 59 58 (S. 259 unten).
c) Schloß, W. 15 290: Wenn im Urteile, wie häufig, ausgesprochen wird,
daß die Kosten erst im Anschlusse an die (ratenweise zu zahlende) Hauptsache zu
erstatten sind, so ist der Ausspruch über die Kosten betagt, und es kann
nicht für richtig erachtet werden, einen unbetagten Kostenfestsetzungs-
beschluß, der ja ein selbständiger Vollstreckungstitel ist (§ 794 Nr. 2 a 3PO.),
zu erlassen. Es erscheint vielmehr eine Beschränkung im Kostenfestsetzungsbeschlusse
(Z. B. „die nach dem Urteile vom 25. Januar 1915 am 2. April 1915 zu er-
stattenden Kosten werden auff festgesetzt“ u)bei der dem Sachverhalt
entsprechenden Richtigkeit des Zusatzes in hohem Grade zweckmäßig. Nur im