Bek. über d. Bewillig. v. Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914/20. Mai 1915. 8 4 (jetzt § 6). 261
Falle des § 105 Abs. 1 Satz 1 3PO. bedarf es dieses Zusatzes im Festsetzungs-
beschlusse nicht, da die Betagtheit der Vollstreckung dem mit dem Festsetzungs-
beschlusse verbundenen Urteile selbst entnommen werden kann.
d) Pfeiffer, DR. 15 32: Die Frage, ob der Gläubiger auch mit der
Beitreibung der Kosten bis zum Ablaufe der gewährten Stundungsfrist
warten muß, läßt sich nicht einfach mit dem bloßen Hinweise darauf verneinen,
daß die Kostenforderung nach dem Ausbruche des Krieges durch Anhängig-
machung des Prozesses entstanden sei. Denn das Gesetz spricht überhaupt nur
von Forderungen, die im Wege der Klage verfolgt werden können; dies ist aber
bei Kostenforderungen bekanntlich nicht der Fall. Die Frage muß daher nach dem
Sinne des Gesetzes beantwortet werden, und nach diesem muß das, was für die
Hauptforderung gilt, erst recht für die durch Einklagung der Hauptforderung erst
entstandene Kostenforderung gelten. Dementsprechend muß der Gerichtsschreiber
in den Festsetzungsbeschluß die im Urteile gewährte Stundung
aufnehmen, ebenso wie die Vollstreckbarkeitserklärung eines Urteils gegen
Sicherheitsleistung in dem Kostenfestsetzungsbeschlusse zum Ausdrucke gebracht
werden muß. Wird die Stundungsfrist erst in der Vollstreckungsinstanz
nachgesucht, so genügt die Einstellung „aus dem Urteil“ auch für die Ein-
stellung der Vollstreckung wegen der Kosten, und der Gerichtsvollzieher darf nicht
eine besondere Einstellung wegen der Kosten verlangen. Andererseits steht natür-
lich nichts im Wege, eine solche besondere Einstellung mit Rücksicht auf die
Zweifelhaftigkeit der Frage nachzusuchen.
4. Die Höhe der Anwaltsgebühren.
a) Für den Antrag auf Bewilligung oder Ablehnung der
Zahlungsfrist.
Schweitzer, JW. 15 323: Da die Zahlungsfrist materielle Wirkung hat,
so kann ihre Beantragung nicht den lediglich die Vollstreckung betreffenden
in §§ 29 Nr. 4, 30 Nr. 2 RA#-ebO. bezeichneten Anträgen gleichgestellt werden;
kommt doch der Unterschied zwischen den bezeichneten Rechtshandlungen schon darin
zu formal prozessualer Wirkung, daß die vom Prozeßgerichte gefällte Entscheidung
über die Bewilligung der Zahlungsfrist im Gegensatze zu sämtlichen auf Grund
der im § 29 Ziff. 4 ergehenden Entscheidungen anfechtbar ist, und zwar nicht mit
der Beschwerde, sondern mit der Berufung. Dagegen ist der § 89 daselbst
anwendbar. In dem bloßen Antrage, die Zahlungsfrist nicht oder möglichst
kurz zu bewilligen, ist freilich noch kein die Gebühren des § 89 erheischendes
Geschäft zu sehen; wohl aber greift diese Bestimmung dann Platz, wenn tat-
sächliche oder rechtliche Zweifelsfragen einer näheren Prüfung unterzogen werden.
b) Für den Fall, daß nur über die Bewilligung der Zahlungs-
frist gestritten wird.“)
a. Dem Anwalte steht nur die halbe Gebühr für die
Verhandlung über die Hauptsache zu.
aa. DJ3Z. 15 114 (Colmar): Erkennt der Beklagte den eingeklagten Anspruch
an, so begründet die Verhandlung über die Zahlungsfrist keinen besonderen
Gebührenanspruch der Rechtsanwälte. In der mündlichen Verhandlung
ist der eingeklagte Anspruch in keiner Beziehung bestritten worden, so daß von
einer streitigen Verhandlung keine Rede sein kann (§ 19 GK.). Daran kann
der Umstand nichts ändern, daß der Beklagte gemäß § 1 3 Fr VO. unter Wider-
*) S. dazu den durch Artikel 1 Nr. 5 der Bekanntmachung vom 20. Mai 1915 (NW. 288) dem 4& 6 hinzu-
gefügten Absagy 2.