264 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
die in dem Verhandeln über das Stundungsbegehren des Beklagten bestehende
Tätigkeit des Anwalts durch die ihm zustehende Verhandlungsgebühr mit
abgegolten.
#u. Recht 14 739 (Nürnberg): Hat der Schuldner den Anspruch des Gläu-
bigers nach Bestand und Fälligkeit anerkannt und der Gläubiger nur dem An-
trage des Schuldners auf Bewilligung einer Zahlungsfrist widersprochen, so steht
dem Rechtsanwalte die Verhandlungsgebühr nur zu /10 zu, nicht aber
im vollen Betrage, und zwar weder aus der Hauptsache noch aus einem sonstigen
geringeren Streitgegenstande.
68. Recht 14 647 (Cöln): Die volle Gerichtskosten= und die volle Rechts-
anwaltsgebühr für streitige mündliche Verhandlung sind nicht angefallen, wenn
der Anspruch, über den erkannt wurde, vom Beklagten vorbehaltlos anerkannt
worden ist und die mündliche Verhandlung mit widersprechenden Anträgen sich
nur darauf erstreckt hat, ob Zahlungsausstand im Sinne der BRO. zu erteilen
sei. Anders, wenn die Verhandlung in der Berufungsinstanz sich aus-
schließlich auf die mit der Berufung angefochtene, im Urteile 1. Instanz erfolgte
Fristbestimmung erstreckt.
u. DJZ. 15 527 (KG. XXII): Neben dem Streitwerte der Hauptsache ist
die Annahme eines besonderen Streitwerts für den Antrag auf
Fristbewilligung ausgeschlossen und die Verhandlung hierüber keine
streitige Verhandlung im Sinne der RAebO. und des GKG. Die dem
Gericht in der VO. eingeräumte Befugnis ist eine prozeßrechtliche Vorschrift,
bei deren Einreihung in das System der ZPO. die Heranziehung des § 721 3PO.
naheliegt. Das Verfahren schließt sich an das vom Schuldner unbedingt
abgegebene Anerkenntnis der Forderung an. Das Gericht hat die vom Schuldner
glaubhaft zu machenden Umstände des Falles zu prüfen. In diesem Sinne
kann von einem Antragsverfahren zwischen Schuldner und Gericht, nicht aber
von einem die Stundung betreffenden Rechtsstreit zwischen den Parteien oder
von einer Stundungseinrede des Beklagten gesprochen werden.
1u. DJZ. 15 526, JW. 15 465 (KG. XIII): Wird die Klageforderung
anerkannt und dann Zahlungsfrist beantragt, so bildet die Verhandlung hierüber
keinen besonders zu bewertenden Teil des Streitgegenstandes.
Das Stundungsbegehren ist kein Anspruch gemäß § 253 ZPO. Denn es ist
weder ein Anspruch nach § 194 BE#., weil der Beklagte ein Tun des Richters,
nicht des Gegners begehrt, noch ein sogenannter Rechtsschutzanspruch, weil der
Schuldner nach der VO. kein Recht auf richterliche Bewilligung einer Zahlungs-
frist hat. Das Stundungsbegehren ist ein prozessualer Rechtsbehelf, der einem
Antrag auf Bewilligung einer Räumungsfrist (§ 721 3PO.), oder einem Antrag
auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ähnlich ist.
AXx. DJS. 15 113, Recht 15 114 Nr. 292, Hess Rspr. 15 274 (Darmstadt):
Die streitige Verhandlung über den Antrag auf Bestimmung einer Zahlungsfrist
gehört nicht mehr zur Verhandlung über die Hauptsache und ist
keine streitige Verhandlung über diese, steht namentlich nicht der sonstigen
Einwendung gleich, die Forderung sei noch nicht fällig. Der Antrag, auf dessen
Bewilligung der Schuldner an sich keinen Anspruch hätte, ist gleich einem An-
trag auf vorläufige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung, der
in Verbindung mit der Hauptsache gestellt wird, zu behandeln. Die hierauf
gerichtete Mühewaltung ist aber nach 8 29 Ziff. 4 RAGebO. durch die Ver—
handlungsgebühr für die Hauptsache, entsprechend hier also durch die
halbe Gebühr für das Anerkenntnisurteil, gedeckt.
un. Bad Rpr. 14 238 (LG. Karlsruhe!: Erkennt der Beklagte den eingeklagten
Anspruch sofort an, beantragt er aber, ihm eine Zahlungsfrist zu bewilligen, so