Bek. ũber d. Bewillig. v. Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914 /20. Mai 1915. 8 4 detzt 5 6). 265
ist die Verhandlung nicht im Sinne des 8 19 GKG. und des 8 16 RAGebO.
streitig, auch wenn der Kläger diesem Antrage widerspricht und das Gericht ihn
zurückweist.
vv. JIW. 15 57, Recht 15 114 Nr. 291 (2W. III Berlin): Eine streitige
Verhandlung liegt nicht vor, wenn der Gläubiger dem Antrag auf Bewilligung
einer Zahlungsfrist widerspricht.
es. Leipz Z. 15 842, Recht 15 114 Nr 285 (LG. Mannheim): Wenn der Be-
klagte den Anspruch anerkennt und der Kläger der Bewilligung einer Zahlungs-
frist widerspricht, so ist die Verhandlung keine nach den Vorschriften der RA#eb.
streitige, und die volle Prozeß= und Verhandlungsgebühr steht dem Rechts-
anwalte nicht zu.
co. Unger, Recht 14 727: Wird über Hauptsache und Fristantrag zugleich
sathhicden, so richtet sich die Kostenentscheidung lediglich nach der Haupt-
ache.
xx. Hellmann, D8. 14 890: Es ist Streit darüber entstanden, ob dem
Rechtsanwalte die volle Verhandlungsgebühr zusteht, wenn der Beklagte auf
Klage hin unter Anerkennung der Forderung eine Zahlungsfrist be-
antragt, über welche verhandelt wird. Die Frage ist zu verneinen. Man muß
sich nur vergegenwärtigen, daß Einwendungen gegen den Klaganspruch
gar nicht erhoben werden, weder in materieller noch in prozessualer Be-
ziehung, daß die eingeklagte Forderung schlankweg anerkannt wird, daß sich
die Anträge der Parteien nicht widersprechen und daß der Beklagte
eigentlich gar keinen Gegenantrag stellt, sondern daß er nur das Gericht auf
Grund eines aus der Not der Zeit entsprungenen Sondergesetzes um Gewährung
einer Zahlungsfrist bittet. Sein Stundungsbegehren richtet sich nicht an den
Gläubiger, sondern an das Gericht. Aber auch bei entgegengesetzter Anschauung,
also bei Annahme einer streitigen Verhandlung wird man das Vorliegen eines
gesonderten, besondere Streitwertfestfetzung erheischenden Stun-
dungsanspruchs neben dem Hauptanspruche kaum anerkennen können. Denn
Beklagter erhebt, wenn er Stundung begehrt, keinen Anspruch, und nur das,
was Kläger vom Beklagten und dieser widerklagsweise vom Kläger beansprucht,
bildet den Streitgegenstand, nach dessen Wert die Gebühren erhoben werden
(RAcebO. § 9, GKG. 8§ 8).
pep. Heß a. a. O. 85: Dem Anwalte stehen besondere Gebühren nicht
zu, so daß, wenn in der Hauptsache ein Anerkenntnisurteil ergeht, die Frage der
Fristbewilligung aber streitig wird, trotzdem diese als ein Nebenpunkt behandelt
und nur die Gebühr für die Verhandlung zur Hauptsache bewilligt wird.
do. Mayer a. a. O. 60: Die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren des
Klägers sind, da die Verhandlung über die Bewilligung der Zahlungsfrist allein
die Verhandlung nicht zu einer kontradiktorischen macht, in diesem Falle nur
nach den Regeln über die Erlassung eines Anerkenntnisurteils zu bemessen.
3. Dem Anwalte steht die volle Gebühr für die Verhandlung
über die Hauptsache zu.
aa. DRAZ. 14 193: Wenn der Beklagte im Verhandlungstermine das Be-
stehen der eingeklagten Forderung an sich anerkennt, aber auf Grund der Stun-
dungsverordnung die gerichtliche Bestimmung einer Zahlungsfrist beantragt, so
widerspricht er damit dem Erlaß eines unbedingten Anerkenntnis-
urteils, und die Sache liegt, was den Begriff der streitigen (kontradiktorischen)
Verhandlung und die Verhandlungsgebühr angeht, nicht anders, als wenn
der Beklagte das Bestehen der Klageforderung an sich anerkennt, aber die
Fälligkeit der Forderung bestreitet, etwa weil die Zahlungsfrist noch nicht ab-