266 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
gelaufen oder Stundung erteilt sei. Die im § 20 RAeb. vorgeschriebenen
Ermäßigungsgründe der Verhandlungsgebühr gemäß § 26 Nr. 1 bis 8, 10 GK G.
sind durchweg anders geartet und prozessualer Natur, während es sich bei der
Stundungsverordnung um einen Einwand materieller Art aus der Vermögens-
lage des Beklagten handelt. Es ist daher gemäß §§ 13 Nr. 2, 19 RAGebD.
die volle Verhandlungsgebühr zu berechnen.
83. DRAs. 15 8: Unmöglich ist die in einer Anzahl von Entscheidungen
angenommene Grundlage, daß der Schuldner die Forderung und seine Zahlungs-
pflicht „unumwunden“ anerkannt habe. Der Schuldner erkennt zwar die
Forderung und auch seine Zahlungspflicht im Grundsatz an (wie er das auch
tut, wenn er einwendet, daß ihm der Gläubiger Stundung gewährt habe),
er behauptet aber, daß er nach § 1 Z Fr VO. zurzeit noch nicht zu zahlen ver-
pflichtet sei. Ob bei diesem Einwande noch ein Ermessen des Richters mit-
spricht, ändert daran nichts. Auch wenn der Beklagte z. B. einwendet, daß der
Kläger die Zahlung nur aus Schikane fordere, oder durch die Klage unsittlich
handle, hat der Richter zu ermessen, ob ein Verstoß gegen die guten Sitten oder
die Absicht der Schadenszufügung vorliegt. Das entscheidende Merkmal, daß
kein „unumwundenes“ Anerkenntnis abgegeben ist, liegt darin, daß der Richter
bei Ablehnung der Stundung das über mehr als 300 M. ergehende Urteil nicht
für vorläufig vollstreckbar erklären darf.
+. Dem Anwalte steht die halbe Gebühr für die Verhandlung
über die Hauptsache und die volle Gebühr für die Verhandlung
über die Zahlungsfrist zu.
. Leipz Z. 15 238, Recht 15 114 Nr. 289 (KG.): Der Beklagte hat den
Klaganspruch anerkannt und die Bewilligung einer Zahlungsfrist von drei Monaten
beantragt. Der Kläger hat unter Widerspruch gegen eine Fristgewährung be-
antragt, den Beklagten dem Anerkenntnisse gemäß zu verurteilen. Hiernach hat
über den Klagantrag eine nicht-streitige und außerdem über den
Antrag auf Bewilligung einer Zahlungsfrist eine streitige Ver-
handlung stattgefunden. Der Wert des Streitgegenstandes des zweiten Antrags
ist gemäß § 3 3PO. auf .. M. nach freiem Ermessen festzusetzen. Dem
Prozeßbevollmächtigten des Klägers steht eine nach diesem Objekte zu berechnende
volle Gebühr und ferner stehen ihm fünf Zehntel Verhandlungsgebühr für die
Klageforderung zu.
Es. Sächs Rpfl A. 15 14986, Recht 15 178 Nr. 360 (Dresden): Lat einc
streitige Verhandlung über den Hauptanspruch nicht stattgefunden, so sind
insoweit die Prozeß= und Verhandlungsgebühren des verhandelnden Anwalts
nur nach dem ermäßigten Satze der §s§ 16, 19 RA#Geb O. erwachsen.
Nun ist aber dem Anerkenntnis eine streitige Verhandlung darüber gefolgt, ob
der Beklagten zu 2 in dem zu verkündenden Urteil eine Zahlungsfrist zu ge-
währen sei oder nicht. Den Gegenstand dieser streitigen Verhandlung bildere
ausschließlich der von der Beklagten zu 2 geltend gemachte Rechtsbehelf aus der
Z Fr VO. Es entspräche nicht dem Sinne der GebO., wenn der Anwalt für die
in dem Nebenstreit um die Bewilligung einer Zahlungsfrist betätigte Mühe-
waltung nicht entschädigt werden sollte. Es liegt eine streitige Verhand-
lung über einen Nebenanspruch vor, der nach der Erledigung des sonstigen
Streites als einziger Streitgegenstand übrig geblieben ist, und dessen Wert
für die Gebührenberechnung unter Würdigung der Interessen der Klägerin an
der sofortigen Einziehbarkeit der Klageforderung nach freiem Ermessen (3P.
§ 3) zu schätzen ist. Dem Anwalte der Klägerin steht sonach neben den bereits
verdienten Gebühren noch eine weitere Prozeß= und Verhandlungsgebühr zu, die,