Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über d. Bewillig v. Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914/20. Mal 1915. 8 4 (jetzt 5 60. 267 
weil streitig verhandelt worden ist, nicht nach § 19, sondern nach § 16 RA#eb. 
zu berechnen ist. 
JF. Ebenso Josef, SächsRpflA. 15 169. 
55. Bendix, JW. 14 966: Streitig verhandelt wird über die Bewilligung 
der Zahlungsfrist, soweit der Kläger in diesem Punkte widerspricht und somit 
hier entgegengesetzte Anträge gestellt werden. Gegenstand dieser streitigen 
Verhandlung ist aber nicht die Klageforderung, sondern die Bewilligung 
der Zahlungsfrist. Den Wert dieses Streitgegenstandes hat das Gericht gemäß 
§ 3 3PO. nach freiem Ermessen festzusetzen. Insoweit der Kläger hier 
unterliegt, ist über die Verteilung der Kosten unter den Parteien gemäß § 92 
Z3PO. zu entscheiden. 
5. Dem Anwalt steht die halbe Gebühr für die Verhandlung 
über die Hauptsache und /% Gebühr für die Verhandlung 
über die Zahlungsfrist zu. 
aa. Eckstein, JW. 14 969: Das Stundungsverfahren ist kein Rechtsstreit, 
denn zwischen den Parteien ist nichts zweifelhaft. Der Gläubiger kann die 
Forderung einklagen, die Forderung selbst wird aber von vornherein anerkannt. 
Was streitig ist, ist höchstens der Stundungsanspruch. Die 
richtige Analogie bildet das Sühneverfahren, das dem bürgerlichen 
Rechtsstreit vorhergeht. Auch hier handelt es sich darum, nicht um Rechte zu 
streiten, sondern Möglichkeiten und Interessen abzuwägen und den Rechtsstreit in 
Güte vor seiner Erhebung beizulegen. Das Sühneverfahren ist dasselbe Friedens- 
verfahren wie das Stundungsverfahren, wo es sich nur um die Entwicklung und 
Darlegung von Interessen und um Billigkeitserwägungen handelt. Auch der 
Aufwand an Arbeit dürfte in beiden Verfahren der gleiche sein, eher dürfte 
noch das Stundungsverfahren hinter dem Sühneverfahren zurückbleiben. Da die 
Anwaltsgebühr im Sühneverfahren nach § 37 RA#GebO. auf 3/10 beschränkt ist, 
so kann auch für das Stundungsverfahren nur /10 berechnet 
werden. 
89. Eckstein, W. 14 966: In der Gerichtspraxis ist es üblich, den Wert 
der Forderung, um deren Stundung es sich handelt, als Streitwert 
anzusehen. Diese Auffassung ist zum mindesten logisch bedenklich, da zwei Dinge 
hier zusammengeworsen werden, die ihrem Wesen nach völlig verschieden sind. 
Wenn bei einem Rechtsstreite über Zahlung von 1000 M. der Streitgegenstand 
tatsächlich diese Forderung ist, ist im Stundungsverfahren die Forderung selbst 
nicht streitig. Der Schuldner sagt selbst, daß er so und soviel schuldig ist, und 
was er oder der Gläubiger verlangt, ist nicht ein Ausspruch über die Gültigkeit 
des Anspruchs, sondern die Gewährung einer Stundung. Will man den Wert 
dieses Streitgegenstandes finden, so muß man eine andere Parallele heranziehen, 
als die Einklagung einer Forderung gleicher Höhe. Man muß vielmehr einen 
Rechtsstreit in Parallele setzen, der genau denselben rechtlichen Gegenstand hat, 
wie hier das Stundungsverfahren. Eine solche Parallele läßt sich leicht vor- 
stellen: nämlich der klageweise geltend gemachte Anspruch auf Stundung einer 
Forderung. Praktisch wird das zwar nicht häufig vorkommen, ausgeschlossen 
ist es aber keineswegs, und die Verwertbarkeit als Analogie ist von der praktischen 
Wichtigkeit des Parallelbeispiels unabhängig. Man braucht sich nur einen Fest- 
stellungsstreit darüber zu denken, daß eine Forderung nicht schon am 1. Oktober 
1914, sondern erst am 1. Januar 1915 fällig ist, oder eine Klage auf Abgabe 
einer Stundungserklärung oder eine Klage auf Veranlassung einer Stundung der 
Forderung eines Dritten als Bewirkungsanspruch. In allen diesen Fällen ist das 
Interesse des Klägers an der Stundung der Forderung ein ganz anderes als 
 
	        
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