268 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
sein etwaiges Interesse an der Forderung selbst. Der Streitwert ist hier
keineswegs die Forderung, sondern das Interesse an der Er-
wirkung der Stundung, also ein unschätzbarer Gegenstand.
e. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels.
Unger, Recht 14 727: Bezieht sich ein Rechtsmittel, Einspruch oder
Widerspruch nur auf die Zahlungsfrist, so ist Gegenstand des Verfahrens die
Forderung, wegen der Zahlungsfrist verlangt wird. Bezieht sich der Rechts-
behelf nur auf die Dauer oder die Bedingung der Frist, so ist das
Interesse an der Anderung der Frist oder Sicherheitsleistung schätzungsweise
zugrunde zu legen.
II. Die Kostenentscheidung im Falle des §5 2 (etzt § 4).
1. Der Kostenschuldner.
a) Glaser a. a. O. 8: Die dem Schuldner erwachsenden Kosten wird wohl
der Gläubiger tragen müssen, wenn das Gericht die erbetene Zahlungsfrist
gewährt und der Schuldner den Gläubiger zuvor vergeblich um sie ge-
beten hatte.
b) Freiesleben, DJ3. 14 1160: Die sämtlichen Kosten in dem Ver-
fahren des § 2 treffen den Schuldner.
2. Die Höhe der Anwaltsgebühr.-)
a) Mayer a. a. O. 64: Was die Höhe der Anwaltskosten anlangt, so ist für
das Verfahren der Ladung vor das Amtsgericht in der Gebührenordnung nichts
bestimmt, da dieses Verfahren bisher der ZPO. fremd war. Es ist infolgedessen
gemäß § 89 RAs#ebO. die Gebühr unter entsprechender Anwendung der Be-
stimmungen dieser Gebührenordnung zu bemessen.
b. IW. 15 58, Recht 15 114 Nr. 297 (LG. Dresden): Hat das Verfahren
aus § 2 3Fr VO. die Natur eines Rechtsstreits und bemißt sich der Wert des
Streitgegenstandes dafür nach dem Betrage der Forderung, so müssen
dem Kläger die Gebühren der §§ 13 Ziff. 1, 2, 16 RAebO. nach diesem
Streitgegenstande zugestanden werden. Eine Ermäßigung der Gebühren aus den
von der Schuldnerin angeführten Gründen erscheint um so weniger angängig,
als die Z FrVO. im § 4 nur eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren in Berück-
sichtigung zieht. Aus der Erstreckung des Abs. 1 der Vorschrift auf den Fall,
daß ein Anerkenntnisurteil nach § 2 ergeht, muß aber entnommen werden, daß
die Fälle des § 2 derselben Behandlung wie die des § 1 unterstellt werden
sollen, weil auch sie die Natur eines durch Anerkenntnisurteil erledigten Rechts-
streits in sich tragen, und es besteht daher auch kein Grund, die Gebührnisse des
Anwalts nach einem anderen Maßstabe zu bemessen, wie in den Fällen des
Rechtsstreits nach § 1.
III. Die Kostenentscheidung im Falle des § 3 (etzt § 5).
1. Ist das Verfahren gebührenpflichtig?
a) HessRspr. 15 313 (LG. Gießen): Eine Fristbewilligung des Vollstrek-
kungsgerichts wäre nur kostenpflichtig, wenn für die Kostenpflicht erwa
die Anwendbarkeit des § 35 GK. ausdrücklich in der VO. vom 7. August vor-
geschrieben wäre. Das ist offenbar mit Absicht nicht geschehen, weil sonst die
durch die Fristbewilligung dem Schuldner gewährte Erleichterung durch die Er-
hebung staatlicher Gebühren unbilligerweise wieder beeinträchtigt würde.
b) Recht 15 115 Nr. 300 OLG. 30 252, Leipz3. 15 311, HansG3. 15
*) S jetzt den durch Artikel I Nr. 5b der Bekanntmachung vom 20. Mai 1915 (KGBl. 288) dem 5 6 hinzu-
defügten Abf. 8.