Bel. ũber d. Bewillig. v. gahlungsfristen v. 7. Aug. 1914/20. Mai 1915. 8 4 (jetzt 5 6). 269
Beibl. 58 Nr. 3 (Hamburg): Der Anwalt des vollstreckenden Gläubigers erhält für
eine Erklärungsabgabe im Einstellungsverfahren keine besondere
Gebühr; § 35 Nr. 1 GKG. ist nicht entsprechend anwendbar.
2. Der Kostenschuldner.
Mayer a. a. O. 67: Bezüglich der Kosten des Verfahrens besteht hier das
bedauerliche Ergebnis, daß, wenn der Schuldner die Bewilligung der Zahlungs-
frist erst beim Vollstreckungsgericht beantragt und die Zahlungsfrist bewilligt
erhält, der Gläubiger als unterliegender oder teilweise unter-
liegender Teil in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen ist oder bei teil-
weiser Bewilligung in einen Teil der Kosten (§§ 91, 92 ZPO.).
III. Die Kostenvorschrift des § 4 (jetzt § 6).
1. Fällt jeder Rechsstreit unter § 47
a) Bejahend.
a. Sächs M., Sächs S Ml. 14 105: „Wird ein Rechtsstreit durch einen vor
Gericht abgeschlossenen oder dem Gerichte mitgeteilten Vergleich erledigt, so werden
nach § 4 Abs. 1 der Bekanntmachung über die gerichtliche Bewilligung von
Zahlungsfristen vom 7. August 1914, Röl. S. 360, die Gerichtsgebühren
nur zur Hälfte erhoben; übersteigt der Streitgegenstand nicht 100 M., so werden
Gerichtsgebühren überhaupt nicht erhoben. Diese Vorschrift gilt für alle Rechts-
streite, auch für solche, welche nicht Geldforderungen betreffen. Sie gilt ferner
nicht nur für anhängige Prozesse, sondern auch für solche, welche erst an-
hängig werden. Auf die Hälfte werden nur die Gerichtsgebühren ermäßigt,
diese aber sämtlich, nicht etwa nur die für den Vergleich geschuldeten. Die
Ermäßigung gilt, wenn der Vergleich erst in der höheren Instanz geschlossen
wird, auch für die Gerichtsgebühren der früheren Instanz, so daß die Staats-
kasse unter Umständen Gerichtsgebühren zurückzahlen muß. Nicht ermäßigt sind
die übrigen Gerichtskosten. Für die nach § 80b GhK. pauschalierten
Gerichtskosten wirkt jedoch die Ermäßigung der Gerichtsgebühren gleichzeitig
auch als Ermäßigung der Pauschsätze. Hierbei ist zu beachten, daß nicht die Gesamt-
summe der Gerichtsgebühren, sondern alle einzelnen Gerichtsgebühren nur zur
Hälfte erhoben werden. Ergeht in dem Verfahren über die Bestimmung einer
Zahlungsfrist (§ 2 der Bekanntmachung vom 7. August 1914, Röl. S. 359 f.)
ein Anerkenntnisnrteil, so werden nach § 4 Abs. 2 der genannten Bekanntmachung
die Gerichtsgebühren gleichfalls nur zur Hälfte und, wenn der Streitgegenstand
100 M. nicht übersteigt, überhaupt nicht erhoben. Die Ermäßigung der Gebühren
wirkt bei derartigen Anerkenntnisurteilen ebenso auf die Auslagenpauschsätze, wie
die Gebührenermäßigung bei den Vergleichen.“ — S. dazu Altschul, 3W. 14 1057.
8. N. LeipzZ. 15 432, Recht 15 115 Nr. 302: Die Bestimmung des § 4
bezieht sich auch auf die schon bei Beginn des Krieges anhängigen
Rechtstreitigkeiten. Auch wenn im Verfahren über den Grund des
Anspruchs über die Kosten der höheren Instanz bereits rechtskräftig entschieden
ist, erstreckt sich die Wirkung des im Nachverfahren geslchossenen Vergleichs
doch auch noch auf jene Kosten, so daß auch sie nur mehr mit der Hälfte in
Ansatz zu bringen sind.
. Leipz . 15 4537 (Breslau II): § 4 gilt auch für Gerichtsgebühren, die
vor dem Inkrafttreten der 8 Fr VO. fällig gewesen und erhoben sind.
5. Hans G Z. 15 Beibl. 50 (Hamburg): Die Vorschrift des § 4 gilt keines=
wegs mu für Vergleiche, in denen aus Anlaß des Krieges einem Schuldner
Zahlungsfristen gewährt werden, sondern für alle Vergleiche, da sie deren
tunlichste Förderung bezweckt.