Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

270 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
e. Recht 14 707 (LG. Tübingen): Die Ermäßigung der Gerichtsgebühr auf 
die Hälfte im Falle eines Vergleichs findet auf jeden Rechtsstreit Anwendung, 
nicht bloß dann, wenn sich der Schuldner in bedrängter Lage befindet. 
k. Ebenso Güthe, Gruchot sBeitr. 59 66. 
1. Breslau K. 14 38: Der § 4 in seiner allgemeinen Fassung läßt durch- 
aus die Auffassung zu, daß er nicht bloß gelten soll, wenn das Gericht eine 
Zahlungsfrist gewährt oder der Schuldner zur Bestimmung einer Zahlungsfrist 
ladet, sondern daß er, zur Begünstigung der vergleichsweisen Beendigung 
von Prozessen während des Krieges, ganz allgemein für alle Fälle eines 
Vergleichs, der nach dem 7. August 1914 und während der Dauer der 
Geltung der Verordnung geschlossen wird, die Gerichtskosten ermäßigen soll. Diese 
Ermäßigung gilt ferner dann nicht bloß für die Gerichtsgebühren des Vergleichs, 
sondern für alle Gerichtsgebühren. 
9. Güthe, GruchotsBeitr. 59 66: Diese Vorschrift beschränkt sich nicht auf 
den Fall, daß Gegenstand des Rechsstreits eine vor dem 31. Juli 1914 entstandene 
Geldforderung oder überhaupt eine Geldforderung bildet, oder auf den Fall, daß 
gemäß § 1 die Bewilligung einer Zahlungsfrist beantragt ist, sondern bezieht 
sich auf alle Fälle, in denen irgendein vor dem 31. Juli 1914 oder nach dem 
30. Juli 1914 — auch vor einem Sondergericht — anhängig gewordener Rechts- 
streit nach dem 6. August 1914 durch Vergleich erledigt wird oder ein Anerkenntnis-= 
urteil nach § 2 ergeht. 
t. Langenbach, JW. 14 1070: Es fehlt jeder innere Grund, warum 
der § 4 lediglich auf Forderungsprozesse angewandt werden soll, wie 
Eckstein (unten b.) meint. Deswegen, weil in den Prozeßarten, die er anführt, 
z. B. in dem Prozeß um Abgabe einer Willenserklärung, um Rechnungslegung uff. 
die Bewilligung einer Zahlungsfrist begrifflich unmöglich ist, ist nicht auch ein 
Vergleich unmöglich. Gerade daraus, daß es soviele Prozesse gibt, die vergleich- 
bar sind, ohne daß um eine stundbare Forderung gestritten wird, ist erst recht 
zu schließen, daß der von Eckstein behauptete Zusammenhang zwischen Stundung 
und Vergleich nicht besteht. Dies ist, soviel bekannt, auch der Standpunkt der 
Praxis; auf alle überhaupt vergleichbaren Prozesse soll der § 4 St V. ange- 
nommen werden. 
X. Sieskind a. a. O. 84: Die Kostenermäßigung gilt gleichviel, ob die 
Prozesse Geldforderungen oder andere — selbst nicht vermögensrecht- 
liche Ansprüche — betreffen, ob Zahlungsfristen nachgesucht sind oder nicht, ob 
die Prozesse bereits anhängig sind oder erst anhängig werden. 
X. Fürnrohr, Baypfl 3. 15 119: Auch in dem Fall, daß eine einst- 
weilige Verfügung erwirkt wird, die Parteien sich aber vergleichen, bevor 
der Beklagte Widerspruch erhebt und der Kläger im Hauptsacheprozeß Klage 
stellt, sind die Gerichtsgebühren zu ermäßigen. Denn die durch einseitige Anträge 
herbeigeführte Entscheidung des Gerichts (die einstweilige Verfügung) hat den 
Rechtsstreit nicht erledigt, sondern eingeleitet. S. auch S. 272 (. 
u. Sieskies a. a. O. 84: Die Kostenermäßigung gilt ganz allgemein für 
alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, auch denen vor den besonderen 
Gerichten, wie Kaufmanns= und Gewerbegerichten. 
5) Verneinend. 
Eckstein, JW. 14 969: Nur bei Prozessen um Forderungen ist die 
Stundungsmöglichkeit und damit die Kostenbegünstigung gegeben. Wird ein 
Prozeß, der z. B. die Feststellung der wirksamen Anfechtung einer Rechtshandlung, 
die Herausgabe eines Kindes, die Abgabe einer Willenserklärung, die Rechnungs- 
legung, die Unterlassung von Störungen usw. zum Gegenstande hat, durch
	        
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