Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bet. ũber d. Bewillig. v. Zahlnugsfristen v. 7. Aug. 1914 /20. Mai 1915. 8 4 (etzt 8 6). 271 
Vergleich oder Anerkenntnis erledigt, so ist die Möglichkeit einer Kostenermäßigung 
nicht gegeben. Berechtigt ist es die Kostenbegünstigung auf die Prozesse zu be- 
schränken, die infolge des Krieges anhängig geworden sind. Daraus folgt 
auch ein weiteres. Wenn es in § 4 schlechtweg heißt: „Wird ein Rechtsstreit durch 
Vergleich oder Anerkenntnis erledigt“, dann kann damit nur ein Rechtsstreit der 
in dem vorher gehenden Paragraphen aufgeführten Art gemeint sein. Also nur 
der Stundungsprozeß nimmt an der Vergünstigung teil, gleichviel, ob es sich 
um ein gewöhnliches Stundungsverfahren oder um einen Rechtsstreit, der das 
Stundungsverfahren in sich aufsaugt, handelt. 
2. Die Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich oder 
Anerkenntnisurteil nach §#2 (alte Fassung). 
a) Die Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich. 
a. Recht 14 649 (LG. München II): Unter den Worten „dem Gerichte mit- 
geteilter Vergleich“ kann nicht der Fall verstanden sein, daß der Prozeß vor 
Gericht durch Ubergabe einer die Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses nach 
Parteivereinbarung enthaltenden Schrift zu Protokoll verglichen wird. Denn 
das bildet einen „vor Gericht abgeschlossenen Vergleich“ (vgl. § 160 Abs. 3 3.) 
Vielmehr muß, sofern der Prozeß tatsächlich durch den Vergleich erledigt wurde, 
für die Anwendbarkeit der Gebührenermäßigung genügen, daß er in irgend- 
welcher Form dem Gerichte mitgeteilt wird. An den Fall, daß dies nur, um die 
Ermäßigung zu erlangen, geschieht, wird gerade in erster Linie zu denken sein. 
3. Ebenso Güthe, Gruchots Beitr. 59 66. 
. Recht 14 742, Leipz 3. 15 75 Nr. 22 (Augsburg): Voraussetzung der Ge- 
bührenermäßigung ist gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleichsabschluß. 
Dieser muß nicht in öffentlicher Sitzung, sondern kann in irgendeiner Form 
auch außergerichtlich und nachträglich dem Gerichte bekanntgegeben werden. 
S. Leipz 3. 15 647 Nr. 5 (Dresden IV): Die Ermäßigung der Gerichtsgebühren 
hängt nicht davon ab, daß der Vergleich dem Gerichte nach seinem 
vollen Inhalte mitgeteilt wird. Hat das Gericht Zweifel, ob das, was 
die Parteien als vergleichsweise Einigung bezeichnen, wirklich eine solche darstellt, 
so wird ihm das Recht auf Darlegung des Vergleichsinhalts allerdings nicht zu 
versagen sein. Im übrigen regelt sich speziell der Kostenpunkt beim Mangel 
einer abweichenden Anzeige gemäß § 87 GCK. dahin, daß die Kosten dem 
Kläger abzufordern sind. Auch zur Herbeiführung des Eintritts ihrer Füälligkeit 
agemäß § 93 GKG. bedarf es der näheren Mitteilung des Vergleichsinhalts 
nicht (Rittmann Anm. 6 zu § 93 GKG.). Die Erklärung der Klagerücknahme 
würde die Vorteile der angeführten 3 Fr VO. höchstens dann ausschließen, wenn 
nicht spätestens zugleich mit ihr angezeigt würde, daß die Zurücknahme auf 
Grund eines Vergleichs erfolge. Denn da sie in gleicher Weise wie der Vergleich 
i. S. von § 93 GKG. prozeßbeendigend wirkt, so könnte zweifelhaft sein, ob 
ein erst nachträglich mitgeteilter Vergleich an der schon mitgeteilten Erledigung 
des Rechtsstreits und ihren Kostenfolgen noch etwas ändern könnte. 
e. Recht 15 115 Nr. 306 (Stuttgart II): Die Gebührenermäßigung gilt auch, 
wenn die Parteien sich nach Erlassung des Urteils, aber vor Eintritt 
der Rechtskraft vergleichen und den Vergleich dem Gericht anzeigen. 
k. Leipz 3. 15 240, Hans G- # 15 Beibl. 58 Nr. 3 (Hamburg): Die Ermäßi- 
gung kann nicht dazu führen, auch die Gebühren bezüglich desjenigen Gegen- 
standes des Rechtsstreits herabzusetzen, welcher bereits durch rechtskräftiges 
Urteil ausgeschieden war. 
1. DJ3. 15 323, Hans GZ. 15 Beibl. 50, Recht 15 63 Nr. 208, 
Leipz3. 15 240, OLG. 30 12 (Hamburg): Vor dem 1. August 1914 ist der
	        
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