Bet. ũber d. Bewillig. v. Zahlnugsfristen v. 7. Aug. 1914 /20. Mai 1915. 8 4 (etzt 8 6). 271
Vergleich oder Anerkenntnis erledigt, so ist die Möglichkeit einer Kostenermäßigung
nicht gegeben. Berechtigt ist es die Kostenbegünstigung auf die Prozesse zu be-
schränken, die infolge des Krieges anhängig geworden sind. Daraus folgt
auch ein weiteres. Wenn es in § 4 schlechtweg heißt: „Wird ein Rechtsstreit durch
Vergleich oder Anerkenntnis erledigt“, dann kann damit nur ein Rechtsstreit der
in dem vorher gehenden Paragraphen aufgeführten Art gemeint sein. Also nur
der Stundungsprozeß nimmt an der Vergünstigung teil, gleichviel, ob es sich
um ein gewöhnliches Stundungsverfahren oder um einen Rechtsstreit, der das
Stundungsverfahren in sich aufsaugt, handelt.
2. Die Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich oder
Anerkenntnisurteil nach §#2 (alte Fassung).
a) Die Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich.
a. Recht 14 649 (LG. München II): Unter den Worten „dem Gerichte mit-
geteilter Vergleich“ kann nicht der Fall verstanden sein, daß der Prozeß vor
Gericht durch Ubergabe einer die Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses nach
Parteivereinbarung enthaltenden Schrift zu Protokoll verglichen wird. Denn
das bildet einen „vor Gericht abgeschlossenen Vergleich“ (vgl. § 160 Abs. 3 3.)
Vielmehr muß, sofern der Prozeß tatsächlich durch den Vergleich erledigt wurde,
für die Anwendbarkeit der Gebührenermäßigung genügen, daß er in irgend-
welcher Form dem Gerichte mitgeteilt wird. An den Fall, daß dies nur, um die
Ermäßigung zu erlangen, geschieht, wird gerade in erster Linie zu denken sein.
3. Ebenso Güthe, Gruchots Beitr. 59 66.
. Recht 14 742, Leipz 3. 15 75 Nr. 22 (Augsburg): Voraussetzung der Ge-
bührenermäßigung ist gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleichsabschluß.
Dieser muß nicht in öffentlicher Sitzung, sondern kann in irgendeiner Form
auch außergerichtlich und nachträglich dem Gerichte bekanntgegeben werden.
S. Leipz 3. 15 647 Nr. 5 (Dresden IV): Die Ermäßigung der Gerichtsgebühren
hängt nicht davon ab, daß der Vergleich dem Gerichte nach seinem
vollen Inhalte mitgeteilt wird. Hat das Gericht Zweifel, ob das, was
die Parteien als vergleichsweise Einigung bezeichnen, wirklich eine solche darstellt,
so wird ihm das Recht auf Darlegung des Vergleichsinhalts allerdings nicht zu
versagen sein. Im übrigen regelt sich speziell der Kostenpunkt beim Mangel
einer abweichenden Anzeige gemäß § 87 GCK. dahin, daß die Kosten dem
Kläger abzufordern sind. Auch zur Herbeiführung des Eintritts ihrer Füälligkeit
agemäß § 93 GKG. bedarf es der näheren Mitteilung des Vergleichsinhalts
nicht (Rittmann Anm. 6 zu § 93 GKG.). Die Erklärung der Klagerücknahme
würde die Vorteile der angeführten 3 Fr VO. höchstens dann ausschließen, wenn
nicht spätestens zugleich mit ihr angezeigt würde, daß die Zurücknahme auf
Grund eines Vergleichs erfolge. Denn da sie in gleicher Weise wie der Vergleich
i. S. von § 93 GKG. prozeßbeendigend wirkt, so könnte zweifelhaft sein, ob
ein erst nachträglich mitgeteilter Vergleich an der schon mitgeteilten Erledigung
des Rechtsstreits und ihren Kostenfolgen noch etwas ändern könnte.
e. Recht 15 115 Nr. 306 (Stuttgart II): Die Gebührenermäßigung gilt auch,
wenn die Parteien sich nach Erlassung des Urteils, aber vor Eintritt
der Rechtskraft vergleichen und den Vergleich dem Gericht anzeigen.
k. Leipz 3. 15 240, Hans G- # 15 Beibl. 58 Nr. 3 (Hamburg): Die Ermäßi-
gung kann nicht dazu führen, auch die Gebühren bezüglich desjenigen Gegen-
standes des Rechtsstreits herabzusetzen, welcher bereits durch rechtskräftiges
Urteil ausgeschieden war.
1. DJ3. 15 323, Hans GZ. 15 Beibl. 50, Recht 15 63 Nr. 208,
Leipz3. 15 240, OLG. 30 12 (Hamburg): Vor dem 1. August 1914 ist der