Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

272 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
Klaganspruch zu drei Vierteln rechtskräftig abgewiesen. Insoweit konnte der 
Rechtsstreit nicht mehr durch einen dem Gerichte mitgeteilten Vergleich „erledigt“ 
werden. Die Ermäßigung der Gebühren trifft nur den durch den Vergleich 
wirklich erledigten Teil des Anspruchs. 
6. Recht 15 115 Nr. 303, Leipz3. 15 303 (Hamburg): Erzielt von zwei Ge- 
samtschuldnern in der Berufungsinstanz der eine Abweisung, während der 
andere einen Vergleich schließt, so darf auch der erste Beklagte auf Grund der 
§55 89, 936KG. nur für die Hälfte der Berufungskosten von der Gerichtskasse in 
Anspruch genommen werden. Denn die Gesamtkosten der Berufungsinstanzen be- 
tragen zufolge des Vergleichs nur mehr die Hälfte der gesetzlichen Ansätze. 
# DIZ 15 431, Recht 15 231 Nr. 420 (Darmstadt): Der § 4 ist anwendbar 
auf die Gerichtsgebühren der durch den Vergleich erledigten Hauptsache, nicht 
aber auf solche der einstweiligen Verfügung, die nach § 35 Ziff. 3, 
§ 39 GK. in bezug auf die Gebührenerhebung als besonderer Rechtsstreit 
gilt und durch Urteil im Fragefall erledigt ist. Eine äußerliche Trennung vom 
Verfahren zur Hauptsache wird hierbei nicht erfordert. S. auch S. 270 7X. 
1. JW. 15 111, Bad Rpr. 14 220, Recht 15 57 Nr. 185 (Karlsruhe): „Rechts- 
streit“ im Sinne des § 4 SFr VO. umsaßt auch das Berufungsverfahren 
über den Grund des Anspruchs, wenn der Vergleich erst im erstinstanzlichen 
Nachverfahren über den Betrag abgeschlossen wird. 
X. Breslau MK. 15 4 (Breslau): Die Gerichtskostenermäßigung gemäß § 4 be- 
zieht sich, wenn der Vergleich in II. Instanz geschlossen wird, auch auf die be- 
geits eingezogenen Kosten der I. Instanz. 
u. Hans GZ# 15 Beibl. 49 (Hamburg): Die Ermäßigung der Gerichtskosten 
auf die Hälfte nach der 3Fr V. § 4, wenn ein Vergleich geschlossen wird, er- 
greift auch die Kosten einer abgeschlossenen Berufungsinstanz mit. 
v. JW. 14 990, Recht 14 741, 742 (LG. Würzburg): Die Gerichtsgebühren 
ermäßigen sich auch dann auf die Hälfte, wenn der Vergleich vor der Ermäßi- 
gung durch Kriegsgesetz geschlossen, die Klagerücknahme aber erst nachher 
erfolgt ist. Insbesondere gilt dies dann, wenn der Vergleich selbst erst nach 
Kriegsausbruch zustande kam. 
k. Leipz Z. 15 240, Recht 15 63 Nr. 209 (München): Ist ein Teil des Rechts- 
streits durch Rücknahme erledigt, so wird durch einen Vergleich über den Rest 
auch die Rücknahmegebühr auf die Hälfte ermäßigt. 
o. Recht 15 115 Nr. 305, Leipz 3. 15 156 Nr. 18 (Stuttgart III): Die Ge- 
bührenermäßigung erstreckt sich auf alle in dem Rechtsstreit angefallenen Ge- 
richtsgebühren, auch wenn der Vergleich nur einen noch nicht erledigten Teil 
des Rechtsstreits betraf. 
x. Güthe, GruchotsBeitr. 59 66: Wird der Vergleich erst in der höheren 
Instanz geschlossen, so fallen unter den § 4 die Gerichtsgebühren beider 
Instanzen. 
p. Mayer a. a. O. 61: Immer muß der Vergleich nach Inkrafttreten der 
Z Fr0O. geschlossen worden sein; auf vorher geschlossene Vergleiche bezieht sich 
die Bestimmung nicht. 
o. Mayer a. a. O. 61: Betrifft der Vergleich nicht den Rechtsstreit selbst, 
sondern nur den Kostenpunkt, so liegt kein Vergleich vor, welcher den Rechts- 
streit erledigt; es tritt dann auch die Gebührenermäßigung nicht ein. 
t. KGBl. 15 64 (LG. 1 Berlin): Die Ermäßigung erfolgt auch dann, wenn 
der Vergleich nach Rechtskraft des Urteils dem Gericht angezeigt, aber 
vor Rechtskraft geschlossen ist.
	        
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