272 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Klaganspruch zu drei Vierteln rechtskräftig abgewiesen. Insoweit konnte der
Rechtsstreit nicht mehr durch einen dem Gerichte mitgeteilten Vergleich „erledigt“
werden. Die Ermäßigung der Gebühren trifft nur den durch den Vergleich
wirklich erledigten Teil des Anspruchs.
6. Recht 15 115 Nr. 303, Leipz3. 15 303 (Hamburg): Erzielt von zwei Ge-
samtschuldnern in der Berufungsinstanz der eine Abweisung, während der
andere einen Vergleich schließt, so darf auch der erste Beklagte auf Grund der
§55 89, 936KG. nur für die Hälfte der Berufungskosten von der Gerichtskasse in
Anspruch genommen werden. Denn die Gesamtkosten der Berufungsinstanzen be-
tragen zufolge des Vergleichs nur mehr die Hälfte der gesetzlichen Ansätze.
# DIZ 15 431, Recht 15 231 Nr. 420 (Darmstadt): Der § 4 ist anwendbar
auf die Gerichtsgebühren der durch den Vergleich erledigten Hauptsache, nicht
aber auf solche der einstweiligen Verfügung, die nach § 35 Ziff. 3,
§ 39 GK. in bezug auf die Gebührenerhebung als besonderer Rechtsstreit
gilt und durch Urteil im Fragefall erledigt ist. Eine äußerliche Trennung vom
Verfahren zur Hauptsache wird hierbei nicht erfordert. S. auch S. 270 7X.
1. JW. 15 111, Bad Rpr. 14 220, Recht 15 57 Nr. 185 (Karlsruhe): „Rechts-
streit“ im Sinne des § 4 SFr VO. umsaßt auch das Berufungsverfahren
über den Grund des Anspruchs, wenn der Vergleich erst im erstinstanzlichen
Nachverfahren über den Betrag abgeschlossen wird.
X. Breslau MK. 15 4 (Breslau): Die Gerichtskostenermäßigung gemäß § 4 be-
zieht sich, wenn der Vergleich in II. Instanz geschlossen wird, auch auf die be-
geits eingezogenen Kosten der I. Instanz.
u. Hans GZ# 15 Beibl. 49 (Hamburg): Die Ermäßigung der Gerichtskosten
auf die Hälfte nach der 3Fr V. § 4, wenn ein Vergleich geschlossen wird, er-
greift auch die Kosten einer abgeschlossenen Berufungsinstanz mit.
v. JW. 14 990, Recht 14 741, 742 (LG. Würzburg): Die Gerichtsgebühren
ermäßigen sich auch dann auf die Hälfte, wenn der Vergleich vor der Ermäßi-
gung durch Kriegsgesetz geschlossen, die Klagerücknahme aber erst nachher
erfolgt ist. Insbesondere gilt dies dann, wenn der Vergleich selbst erst nach
Kriegsausbruch zustande kam.
k. Leipz Z. 15 240, Recht 15 63 Nr. 209 (München): Ist ein Teil des Rechts-
streits durch Rücknahme erledigt, so wird durch einen Vergleich über den Rest
auch die Rücknahmegebühr auf die Hälfte ermäßigt.
o. Recht 15 115 Nr. 305, Leipz 3. 15 156 Nr. 18 (Stuttgart III): Die Ge-
bührenermäßigung erstreckt sich auf alle in dem Rechtsstreit angefallenen Ge-
richtsgebühren, auch wenn der Vergleich nur einen noch nicht erledigten Teil
des Rechtsstreits betraf.
x. Güthe, GruchotsBeitr. 59 66: Wird der Vergleich erst in der höheren
Instanz geschlossen, so fallen unter den § 4 die Gerichtsgebühren beider
Instanzen.
p. Mayer a. a. O. 61: Immer muß der Vergleich nach Inkrafttreten der
Z Fr0O. geschlossen worden sein; auf vorher geschlossene Vergleiche bezieht sich
die Bestimmung nicht.
o. Mayer a. a. O. 61: Betrifft der Vergleich nicht den Rechtsstreit selbst,
sondern nur den Kostenpunkt, so liegt kein Vergleich vor, welcher den Rechts-
streit erledigt; es tritt dann auch die Gebührenermäßigung nicht ein.
t. KGBl. 15 64 (LG. 1 Berlin): Die Ermäßigung erfolgt auch dann, wenn
der Vergleich nach Rechtskraft des Urteils dem Gericht angezeigt, aber
vor Rechtskraft geschlossen ist.