Bek. üb. die Bewillig. v. Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914 /20. Mai 1915. § 4 (ietzt § 6). 273
b) Die Erledigung des Rechtsstreits durch Anerkenntnisurteil
nach §2.7)
a. Sieskind a. a. O. 84: Die Kostenermäßigung gilt nur für ein „An-
erkenntnisurteil nach § 2“.
6. Ebenso Güthe, GruchotsBeitr. 59 66.
y. Eckstein, JW. 14 967: Die buchstäbliche Auslegung führt dazu, das
Anerkenntnis, das im gewöhnlichen Prozeß erfolgt, anders zu behandeln als
den Vergleich im gewöhnlichen Prozeß und als das Anerkenntnis im Stundungs-
verfahren; diese Auslegung widerspricht aber dem Geiste des Gesetzes.
5. Haberstumpf, DR3Z. 14 742: Es dürfte der Billigkeit ensprechen, wenn
die Gebührenermäßigung auch auf Anerkenntnisurteile nach § 1 der Bekannt-
machung (mit Zahlungsfristen) ausgedehnt würde.
3. Ermäßigung der Gerichtsgebühren.
a) Bezieht sich die Ermäßigung auf sämtliche Gerichtsgebühren?
a. Bejahend.
cS. OL. 30 253 (München): Die Gerichtsgebühren werden sämtlich nur
zur Hälfte erhoben, nicht etwa nur die für den Vergleich geschuldeten.
bh3. Ebenso Sieskind a. a. O. 84, Güthe, Gruchots Beitr. 59 66, Heß
a. a. O. 89, SächsM. (oben S. 269 a) und Bay#M. vom 16. August 1914,
Bay IMl. 154.
Jr. KGl. 15 38 (LG. II Berlin): Die Vorschrift des § 4 bezieht sich auf
die gesamten Prozeßkosten.
55. Langenbach, JW. 14 1071: Willkürlich ist die Behauptung Ecksteins
(unten 6), nur die Kosten des Vergleichs oder des Anerkenntnisurteils selbst
würden ermäßigt, es müßten also besonders die Kosten der Beweis-
erhebung voll in Ansatz kommen. Schon dem äußeren Wortlaute des § 4
widerspricht dies völlig. Dieser spricht ganz allgemein von Gerichtsgebühren, nicht
etwa von denjenigen, die durch den Vergleich entstehen. Eckstein übersieht aber
vor allem die §§ 21 ff. GK G., nach denen gerade durch den Vergleichsabschluß
eine Ermäßigung der bis dahin erwachsenen Kosten eintritt. Ist z. B. erst
streitig verhandelt und der Prozeß alsdann ohne Beweiserhebung verglichen
worden, so erwachsen im ganzen nur 3/10 Gebühren. Diese Gebühr von 3/10 ist
aber doch keine reine Vergleichsgebühr, vielmehr die ermäßigte Gebühr für die
ganze Arbeit des Gerichts. Geradeso ist es, wenn der Vergleich erst nach
Beweiserhebung geschlossen wird. Dann erwachsen 1½ Gebühren für die ganze
Amtstätigkeit des Gerichts. Gerade in diesem Falle gibt es nach § 22 Abs. 2
überhaupt keine Vergleichsgebühr, sondern wegen des Vergleichs wird die schon
erwachsene Beweisgebühr um die Hälfte ermäßigt. In diesen Fällen verschmelzen
also die verschiedenen Gebühren derartig zu einem Ganzen, daß eine Trennung,
wie sie Eckstein vornimmt, technisch gar nicht ausführbar ist. Vielmehr kommen
im ersten Falle 3½0, im zweiten Falle 34 Gebühren zum Antatze.
8. Verneinend.
Eckstein, IW. 14 969: Nur die Kosten des Vergleichs oder des Anerkennt-
nisurteils sind ermäßigt, im übrigen will der Staat nicht unentgeltlich Arbeit
leisten. Beweiserhebungen sind daher, gleichviel ob vor oder nach dem
7. August 1914 beschlossen, gleichviel ob vorher oder nachher ausgeführt, voll in
Ansatz zu bringen, es sei denn, daß es sich um eine Beweiserhebung über das
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*) Das unter d Angeführte hat dadurch seine Bedeutung verloren, daß der Abs. 2 des § durch Artikel 1
Nr. Ga der Bekanntmachung vom 20. Mai 1915 (NGBl. 288) gestrichen ist.
Kriegssahebuch. 18