Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. üb. d. Folgen d. nicht rechtzeit. Zahlg. einer Geldf. v. 18. Aug. 1914/20. Mai 1915. 275 
aber der § 80b GKG. bestimmt, daß der einzelne Pauschsatz zehn vom Hundert 
der zum Ansatze gelangenden Gebühr betragen soll, so bewirkt eine Herabsetzung 
der wahrzunehmenden Gebühr mittelbar eine Ermäßigung der Auslagen- 
pauschsätze. 
#u. Reger, JW. 14 1048: Pauschsätze nach § 80b Röb. find nicht 
stets in voller Höhe in Ansatz zu bringen. Der Pauschsatz, ein Anhängsel 
der Gebühr, entsteht erst mit der Ansetzung der Gebühr; an diese ist er der 
Höhe nach gebunden. Da nach § 4 ZFr VO. die Gerichtsgebühren in den dort 
angegebenen Fällen nur zur Hälfte erhoben werden, so können die Pauschsätze 
eben auch nur „zehn vom Hundert der zum Ansatze gelangenden Gebühr“ 
betragen. 
96. Eckstein, 3W. 14 969: Nur die Gerichtskosten, die staatlichen Gebühren 
werden ermäßigt, also nicht die Pauschale. Diese sind keine Gebühren, sondern 
sind Auslagen, die nur pauschaliter berechnet werden. Was der Staat aber an 
baren Auslagen hat, was er an Papier, Federn, Tinte usw. verbraucht, das will 
er den Parteien nicht schenken, nur seine Leistungen will er unentgeltlich oder zu 
vermindertem Entgelte verrichten, darum sind Pauschale stets in voller Höhe in 
Ansatz zu bringen. 
c) Die Ermäßigung bezieht sich nicht auf Stempelabgaben. 
)DI. 15 530 (Darmstadt): § 4 erstreckt sich nicht auf die landesrechtlichen 
Stempelabgaben. 
. Ebenso Haberstumpf, Baypfl 3. 15 56. 
y. Hess Rspr. 16 127 (Hess3M. 26. Februar 1915): § 4 bezieht sich nicht auf 
die landesrechtlichen Stempelabgaben. Da aber der landesrechtliche Vergleichs- 
stempel nach Tarif Nr. 79 Ziff. 1 in jedem Falle der Vergleichsgebühr des § 23 
R#K. gleichstehen soll und die Gerichtsgebühren nach § 4 3Fr VO. nur zur 
Hälfte zu erheben sind, so kann auch der Vergleichsstempel nur in Höhe der auf 
die Hälfte ermäßigten Vergleichsgebühr angesetzt werden. 
2. Bekanntmachung über die Folgen der nicht rechtzeitigen 
Zahlung einer Geldforderung. Vom 18. Angust 1914. 
(RGBl. 377). 
In der Fassung der Verordunnng vom 20. Mai 1915. 
(RGBl. 292). 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
*i1 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die bei den ordentlichen Gerichten 
anhängig sind oder anhängig werden, kann das Prozeßgericht — un- 
beschadet der Befugnis, gemäß der Verordnung über die gerichtliche Be- 
willigung von Zahlungsfristen (Reichs-Gesetzbl. S. 290) Zahlungsfristen 
zu bewilligen — auf Antrag des Schuldners im Urteil anordnen, daß 
die besonderen Rechtsfolgen, die wegen der Nichtzahlung oder der nicht 
rechtzeitigen Zahlung einer vor dem 31. Juli 1914 entstandenen Geld- 
sorderung nach Gesetz oder Vertrag eingetreten sind oder eintreten (Ver- 
pflichtung zur Räumung wegen Nichtzahlung des Mietzinses, Fälligkeit 
18*
	        
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