Bek. üb. d. Folgen d. nicht rechtz. Zahlg. einer Geldf. v. 18. Aug. 1914/20. Mai 1915. 8S1. 277
ein gerichtliches Verfahren über die rückständige Geldzahlung nicht an-
Rängig wird, sondern lediglich der Rechtsnachteil, der infolge der nicht
rechtzeitigen Sahlung eingetreten ist, den Gegenstand der Klage bildet,
3. B. wenn der Dermieter nicht auf Sahlung der Miete, sondern lediglich
wegen Sahlungsverzugs auf Räumung klagt. Um für alle diese Fälle
Dorsorge zu treffen, hat der Bundesrat durch eine weitere Derordnung
dem Gerichte die Befugnis gegeben, auf Antrag des Schuldners anzu-
ordnen, daß die Rechtsnachteile, die mit der nicht rechtzeitigen Saklung
einer Geldforderung verbunden sind, soweit sie nicht schon vor dem
31. Juli 1914 eingetreten waren, als nicht eingetreten gelten, oder daß
sie erst nach dem fruchtlosen Ablauf einer auf höchstens drei Monate zu
bemessenden Frist eintreten sollen (§ 1 Abs. 1, 2). Für die Anordnung ist
wiederum vorausgesetzt, daß die Lage des Beklagten sie rechtfertigt, und
daß sie dem Rläger keinen unverhältnismäßigen Wachteil bringt (§ 1
Abs. 3). Sie kann ebenso, wie die Gewährung einer Sahlungsfrist, so-
wohl von dem Hrozeßgerichte wie auch in einem auf Antrag des Schuldners
im allgemeinen Gerichtsstand des Gläubigers eingeleiteten Anerkenntnis-
verfahren von dem Amtsgericht erlassen werden (§ 1 Abs. 3 in Derbindung
mit § 2 der Bekanntmachung vom 7. August). HBat der Gläubiger für
seine Forderung bereits einen vollstreckbaren Titel, so kann der Schuldner
den Antrag, die ZRechtsfolgen der Nichtzahlung zu beseitigen, durch Ein-
wendungen gegen die Sulässigkeit der Vollstreckungsklausel geltend machen
(8 5).
Literatur.
1. Die sich auf die gesamte Verordnung beziehenden Schriften und Auf-
sätze. Bendix, Bürgerliches Kriegssonderrecht. — Burgmeier, Die Kriegsnotgesetze. —
Glaser, Der Einfluß des Krieges auf Privatrechtsverhältnisse. — Güthe, Die Be-
stimmungen des Reichsgesetzes vom 4. August 1914 und der Bekanntmachungen des
Bundesrats vom 7. und 18. August 1914 in ihrer praktischen Anwendung. Zuerst er-
schienen im Pr Ml. 14 743 — auch als Sonderabdruck —, sodann in erweiterter Gestalt
in Gruchots Beitr. 59 27; die zweite Fassung ist hier verwertet. — Heß, Die Kriegs-
gesetze zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen. 2. Aufl. — Jaffa, Der JZahlungs-
aufschub und die Konkursverhütung während des Krieges. — Lagro, Schuldner und
Gläubiger in der Kriegszeit. — Licht, Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechtes. —
Mayer, Das Privatrecht des Krieges in materieller und formeller Beziehung. — Rosen-
thal, Deutsches Kriegsrecht. — Sieskind, Progzeßrechtlicher Schutz der Kriegszeit.
2. Aufl. — Sintenis, Finanz= und wirtschaftspolitische Kriegsgesetze. 1914.
2. Die ein zelne Fragen der Verordnung behandelnden Schriften und Aufsätze sind aus
dem Berichte zu den einzelnen Paragraphen zu ersehen.
81.
Inhaltsũbersicht.
A. Die allgemeine Bedeutung der Verordnung. c) Eine nach dem 50. Jall 1914 eingetretene
B. Tie Vorschriften des & 1 im einzelnen. Rechte folte.
I. Das Verfahren vor dem Drozeßgericht. a. Im allgemeinen.
I. Bürgerliche Rechtestreitigkeiten. . Der Fall der Kündigang.
2. Die Andängigkeit den Rechtostreits dei den d) Die Feststellungeklage.
ordentlichen Gerichten. 5. Die Julässigkeit der Beseitigung der Ver-
5. Die Partelen des Rechtostrelis. zugefolgen.
)Ausländer. a) Verknüpfung der Derzugsfolgen mit der
b) Juristische Personen. Uichtzahlung einer Geldsorderung.
c) Kriegeleilnehmer. b) Dürfen auch die allgemeinen Derzugs-
d) Swangsverwalter. folgen beseiligt werden?!
4. Ter Gegenstand des Rechtostreits. a. Besahend.
a)Inm allgemeinen. » Adams-send «
b) Eine vor dem õl. Juli 1914 entstandene c) Die Julässtgkeit der Beseltigung der Der-
Geldsorderung. zugefolgen in besonderen Fällen.