280 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Zahlung einer Geldforderung besondere Rechtsfolgen nach Gesetz oder
Vertrag nach dem 30. Juli 1914 eingetreten sind oder eintreten (§ 1 Abs. 1, 2).
Während also die grundlegende Verpflichtung, z. B. die Verpflichiung zur Ent-
richtung des Mietzinses, ihrem Rechtsgrunde nach vor dem 31. Juli 1914 ent-
standen sein muß, weil eine spätere Verpflichtung in Kenntnis der durch den
Krieg hervorgerufenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten übernommen ist, muß die
wegen der nicht rechtzeitigen Erfüllung dieser Verpflichtung eingetretene Rechts-
folge, z. B. der Räumungsanspruch, nach dem 30. Juli 1914 entstanden sein,
weil ein vor dem 31. Juli 1914 entstandener Anspruch schon vor dem Beginne
des Krieges hätte erfüllt werden müssen, der Krieg also den Schuldner nicht erst
in die schwierige Lage gebracht hat.
8. Der Fall der Kündigung.
ax. Güthe, Gruchots Beitr. 59 68: Ist zum Eintritte der Rechtsfolge außer
der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung noch eine weitere Tatsache,
wie z. B. eine Kündigung erforderlich, so ist die Rechtsfolge erst nach dem
30. Juli 1914 eingetreten, wenn diese weitere Tatsache sich nach diesem Zeit-
punkt ereignet hat.
58. Ebenso Sieskind 87 Anm. 17.
. Anders Asch, W. 14 854: Es dürfte eine kleine Ungenauigkeit in der
Fassung vorliegen. Bei strenger Auslegung dürfte der Schutz nur dann versagt
werden, wenn bereits vor dem 31. Juli 1914 der Vertrag gekündigt oder die
Räumung verlangt ist, nicht aber auch dann, wenn der Mieter bereits vor dem
31. Juli 1914 zwar mit der Mietzahlung im Rückstande gewesen, der Vermieter
aber von seinem Kündigungsrechte keinen Gebrauch gemacht hatte; denn ipso jure
entsteht ja die „Verpflichtung zur Räumung" nicht. Wenn aber das Recht zur
Kündigung bereits vorher gegeben war, wird man, dem Sinne des Gesetzes ent-
sprechend, als „Rechtsfolge“ das Recht zur Kündigung gelten lassen müssen.
55. Gegen Asch Francke, Recht 15 17: Die Ansicht Aschs beruht auf einer
unrichtigen Gesetzesauffassung. § 554 BGB. sagt: „Der Vermieter kann ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder
eines Teiles des Mietzinses in Verzug ist.“ Durch solchen Verzug wird also
dem Vermieter nur die Möglichkeit gegeben, ohne Kündigungsfrist zu kündigen;
erst durch die Kündigung tritt die Rechtswirkung einer Beendigung des Miet-
verhältnisses ein. Die im Juli ohne Kündigung gebliebene Mietzinsversäumnis
hat also für den Mieter nur dieselben Folgen wie die nach dem 31. Juli 1914
geschehene, und die Zahl VerzVO. bedarf nicht der von Asch verlangten Ver-
besserung.
d) Die Feststellungsklage. 1
Güthe, GruchotsBeitr. 59 68: Auf Feststellung des Nichteintritts
der Rechtsfolgen kann der Schuldner nicht klagen, weil es bis zur Erlassung
des Urteils an einem materiellen Feststellungsanspruche fehlt, die Rechtsfolgen
vielmehr erst durch das Urteil in Fortfall gebracht werden.
5. Die Zulässigkeit der Beseitigung der Verzugsfolgen.
a) Verknüpfung der Verzugsfolgen mit der Nichtzahlung einer
Geldforderung.
a. Mayer a. a. O. 73: Rechtsfolgen, welche nicht an die Nichtzahlung
oder nicht rechtzeitige Zahlung einer Geldforderung geknüpft
sind, können überhaupt nicht beseitigt werden. Wenn z. B. der Mieter einer
Mohnung verpflichtet ist, die Wohnung nicht wegen Rückstandes des Mietzinses,