Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

280 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
Zahlung einer Geldforderung besondere Rechtsfolgen nach Gesetz oder 
Vertrag nach dem 30. Juli 1914 eingetreten sind oder eintreten (§ 1 Abs. 1, 2). 
Während also die grundlegende Verpflichtung, z. B. die Verpflichiung zur Ent- 
richtung des Mietzinses, ihrem Rechtsgrunde nach vor dem 31. Juli 1914 ent- 
standen sein muß, weil eine spätere Verpflichtung in Kenntnis der durch den 
Krieg hervorgerufenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten übernommen ist, muß die 
wegen der nicht rechtzeitigen Erfüllung dieser Verpflichtung eingetretene Rechts- 
folge, z. B. der Räumungsanspruch, nach dem 30. Juli 1914 entstanden sein, 
weil ein vor dem 31. Juli 1914 entstandener Anspruch schon vor dem Beginne 
des Krieges hätte erfüllt werden müssen, der Krieg also den Schuldner nicht erst 
in die schwierige Lage gebracht hat. 
8. Der Fall der Kündigung. 
ax. Güthe, Gruchots Beitr. 59 68: Ist zum Eintritte der Rechtsfolge außer 
der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung noch eine weitere Tatsache, 
wie z. B. eine Kündigung erforderlich, so ist die Rechtsfolge erst nach dem 
30. Juli 1914 eingetreten, wenn diese weitere Tatsache sich nach diesem Zeit- 
punkt ereignet hat. 
58. Ebenso Sieskind 87 Anm. 17. 
. Anders Asch, W. 14 854: Es dürfte eine kleine Ungenauigkeit in der 
Fassung vorliegen. Bei strenger Auslegung dürfte der Schutz nur dann versagt 
werden, wenn bereits vor dem 31. Juli 1914 der Vertrag gekündigt oder die 
Räumung verlangt ist, nicht aber auch dann, wenn der Mieter bereits vor dem 
31. Juli 1914 zwar mit der Mietzahlung im Rückstande gewesen, der Vermieter 
aber von seinem Kündigungsrechte keinen Gebrauch gemacht hatte; denn ipso jure 
entsteht ja die „Verpflichtung zur Räumung" nicht. Wenn aber das Recht zur 
Kündigung bereits vorher gegeben war, wird man, dem Sinne des Gesetzes ent- 
sprechend, als „Rechtsfolge“ das Recht zur Kündigung gelten lassen müssen. 
55. Gegen Asch Francke, Recht 15 17: Die Ansicht Aschs beruht auf einer 
unrichtigen Gesetzesauffassung. § 554 BGB. sagt: „Der Vermieter kann ohne 
Einhaltung einer Kündigungsfrist das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter 
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder 
eines Teiles des Mietzinses in Verzug ist.“ Durch solchen Verzug wird also 
dem Vermieter nur die Möglichkeit gegeben, ohne Kündigungsfrist zu kündigen; 
erst durch die Kündigung tritt die Rechtswirkung einer Beendigung des Miet- 
verhältnisses ein. Die im Juli ohne Kündigung gebliebene Mietzinsversäumnis 
hat also für den Mieter nur dieselben Folgen wie die nach dem 31. Juli 1914 
geschehene, und die Zahl VerzVO. bedarf nicht der von Asch verlangten Ver- 
besserung. 
d) Die Feststellungsklage. 1 
Güthe, GruchotsBeitr. 59 68: Auf Feststellung des Nichteintritts 
der Rechtsfolgen kann der Schuldner nicht klagen, weil es bis zur Erlassung 
des Urteils an einem materiellen Feststellungsanspruche fehlt, die Rechtsfolgen 
vielmehr erst durch das Urteil in Fortfall gebracht werden. 
5. Die Zulässigkeit der Beseitigung der Verzugsfolgen. 
a) Verknüpfung der Verzugsfolgen mit der Nichtzahlung einer 
Geldforderung. 
a. Mayer a. a. O. 73: Rechtsfolgen, welche nicht an die Nichtzahlung 
oder nicht rechtzeitige Zahlung einer Geldforderung geknüpft 
sind, können überhaupt nicht beseitigt werden. Wenn z. B. der Mieter einer 
Mohnung verpflichtet ist, die Wohnung nicht wegen Rückstandes des Mietzinses,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.