Bek. üb. d. Folgen d. nicht rechtz. Zahlg. einer Geldf. v. 18. Aug. 1914//20. Mai 1915. 5 1. 281
sondern wegen Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben, kann
ihm eine Beseitigung dieser Rechtsfolge nicht gewährt werden (abgesehen von
der auf anderer Erwägung beruhenden Sondervorschrift im § 721 3V.). Eben-
sowenig kann die Fälligkeit eines Hypothekenkapitals beseitigt werden, wenn sie
nicht an die Nichtbezahlung der Hypothekzinsen, sondern an die Veräuße-
rung des Grundstücks geknüpft ist, oder wenn bestimmt ist, daß die
Fälligkeit eines Hypothekenkapitals eintritt, falls der Hypothekschuldner die Zinsen
einer anderen Oypothek oder sonstige aus dem Grundstücke zu bezahlende Forde-
rungen unbefriedigt läßt, es müßte denn sein, daß ihm für diese anderen Forde-
rungen Zahlungsfrist bewilligt ist. Ebensowenig können die Rechte des Gläu-
bigers nach §§s 1133, 1134 BB. bei Verschlechterung des Grundstücks
beseitigt werden, da diese Rechtsfolgen nicht an die Nichtzahlung der Hypothek
geknüpft sind.
2) Güthe, Gruchots Breitr. 59 70: Da der §1 sich nach seinem Wortlaute
nur auf die Rechtsfolgen bezieht, die wegen der Nichtzahlung oder der nicht
rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung eingetreten sind oder eintreten, so
findet die Bekanntmachung vom 18. August 1914 dann keine Anwendung, wenn
die gleiche Rechtsfolge aus einem anderen Grunde eingetreten
ist. So z. B., wenn der Räumungsanspruch nicht auf die rechtzeitige Zahlung
der Miete, sondern auf eine Kündigung gestützt wird, deren Rechtsgrund
ein anderer ist, oder wenn eine Hypothekenforderung fällig wird, weil das Grund-
stück in Zwangsversteigerung gerät oder veräußert wird.
b) Dürfen auch die allgemeinen Verzugsfolgen beseitigt werden?
a. Bejahend.
a# Güthe, GruchotsBeitr. 59 69: Daß die Rechtsfolgen des Verzugs nicht
unter die Vorschriften der Bekanntmachung fielen, weil es sich nicht um be-
sondere, sondern um allgemeine Rechtsfolgen handelte, ist nicht zutreffend.
Der Gegensatz zu den „besonderen Rechtsfolgen“ besteht lediglich darin, daß der
Gläubiger infolge der Nichtzahlung der Geldforderung das Recht auf zwangs-
weise Durchführung seiner Forderung erlangt.
686. Kipp, DJ8. 14 1030: Die Verordnung muß auch auf den Verfall von
Vertragsstrafen, Eintritt der Fälligkeit des gesamten Rückstandes bei Ab-
zahlungsgeschäften, Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz wegen Nicht-
erfüllung auf Grund des § 326 BGB. bezogen werden, kurz auf alles, was als
Rechtsnachteil der Nichtzahlung oder nicht rechtzeitigen Zahlung erscheint. Der
Ausdruck besondere Rechtsfolgen kann daran nicht irremachen.
+xF. Hachenburg a. a. O. 1602: Durch die Bekanntmachung ist dem Ge-
richt eine bisher nicht gekannte Möglichkeit des Eingreifens in privatrechtliche
Verhältnisse gegeben. Es darf so weit gehen, daß es ein gesetzlich bedungenes Recht
außer Kraft setzt. Die Vorschrift ist auf alle Fälle anzuwenden, in denen an
die Nichtzahlung dem Schuldner nachteilige Folgen geknüpft sind. So auf die
Folgen des Zahlungsverzugs des Käufers, auf die Nichtzahlung
der Stammeinlage einer GmH. usw.
55. Schmeißer, Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des
BeB. 77: Lebhaft gestritten wird über die „besonderen“ Rechtsfolgen. Die
einen setzen sie in Gegensatz zu den „allgemeinen“ und wollen deshalb z. B.
die wichtigen Verzugsfolgen nicht unter die Verordnung fallen lassen. Sie
folgern aus den beigefügten Beispielen des Bundesrats: Verpflichtung zur
Räumung wegen Nichtzahlung des Mietzinses, Fälligkeit des Kapitals wegen Nicht-
zahlung von Zinsen usw., daß das Wort „besondere“ mit Vorbedacht gewählt