Bek. ub. d. Folgen d. nicht rechtzelt. Zahlg. einer Geldf. v. 18. Aug. 1914/20. Mai 1915.61. 287
hierher, als der Verkäufer wegen Nichtleistung der dem Käufer obliegenden Teil-
zahlungen das vorbehaltene Recht zum Räcktritte vom Vertrag ausüben oder
unter Umständen die gesamte Restschuld einfordern kann (§5 1 und § 4 Abs. 2 G.,
betr. die Abzahlungsgeschäfte, vom 16. Mai 1894, Rl. 450).
8. Kaufmann, JW. 14 812: Gemeint sind vor allem die Fälle der Rechts-
verwirkung, der sog. kassatorischen Klausel. Die Verpflichtung zur Räu-
mung, der Fälligkeit des Kapitals gibt die Verordnung selbst als Beispiel an.
Weitere Fälle: Rücktrittsrecht des Verkäufers bei Abzahlungs-
geschäften oder im Falle des Eigentumsvorbehalts nach § 455 BE.
Hierher gehören auch andere besondere Rechtsnachteile, die keine Rechtsverwir-
kungen sind, z. B. die Verpflichtung zur Zahlung von erhöhten
Hypothekenzinsen bei Nichteinhaltung einer Rate und andere Füälle der
Vertragsstrafe.
7. S. dazu Stein, LeipzZ. 15 253: Ob die Beseitigung der besonderen Folgen
der Nichtzahlung auch im Frieden beibehalten werden soll, kann zweifelhaft sein.
Es drängt sich aber dem unbefangenen Beobachter die Wahrnehmung auf, daß
in unserem Kreditverkehre mit der kassatorischen Klausel in allen ihren
Formen ein gewaltiger Unfug getrieben wird, und daß die verab-
redeten Folgen der Nichtzahlung häufig außer allem Verhältnisse zu dem nicht
gezahlten Betrage stehen. Es wäre deshalb doch vielleicht angebracht, den § 343
BG. auch auf andere Folgen als die Vertragsstrafe entsprechend auszudehnen.
5. Recht 14 737, DJ3Z. 14 1308 (AG. Hamburg): Ist nach Kriegsausbruch
wegen Mietzinsrückstandes seit April 1914 gekündigt, so kann die Räumungs-
klage abgewiesen und dem Mieter Zahlungsfrist bis 1. Dezember, jedoch unter
Kostenüberbürdung auf ihn, gegeben werden.
. Mayer a. a. O. 73: Die besonderen Rechtsfolgen, welche durch Urteil des
Gerichts ausgeschlossen werden können, sind insbesondere der Eintritt der Ver-
fallklausel wegen Nichteinhaltung einer Rate oder wegen Nichtbezahlung von
Zinsen, die Verpflichtung des Mieters zur Räumung einer Wohnung
wegen Nichtbezahlung des Mietzinses (F 554 BGB.), die Vertragsbestimmung,
daß der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrage verlustig sein oder der
Gläubiger zum Rücktritte berechtigt sein soll, wenn der Schuldner seine Ver-
bindlichkeiten nicht erfüllt (§ 360 BGB.), der Verfall der Vertragsstrafe,
falls der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht rechtzeitig erfüllt (§ 339 BGB.),
das Recht des Verkäufers zum Rücktritte vom Kaufvertrage, wenn der
Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt (5 455 BGB.), insbesondere also
das Recht des Abzahlungsgeschäftes, wegen Nichterfüllung der dem Käufer
obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage zurückzutreten oder Vertragsstrafe
zu verlangen (§§ 1, 4 AbzG.), das Recht des Hypothekengläubigers auf Kündi-
gung oder sofortige Fälligkeit des Hypothekenkapitals, wenn der
Schuldner die Zinsen nicht rechtzeitig bezahlt, oder das Recht des Hypothek-
gläubigers auf Zahlung eines erhöhten Zinssatzes oder einer Ver-
tragsstrafe in diesem Falle, das Recht der Aktiengesellschaften und Gesellschaften
mit beschränkter Hastung auf Verlustigerklärung des Aktionärs oder
Gesellschafters mit dem Anteilsrecht und den geleisteten Teilzahlungen
(Kaduzierung) nach §219 HGB. und § 21 Gmb#.
6. Das Prozeßverfahren.
a) Das Verfahren bis zum Urteile.
a. Sieskind a. a. O. 75: Da über das Begehren eines Ausstandes „in
dem Urteile“ selbst zu erkennen ist, so ist der Antrag bis zum Schlusse der
mündlichen Verhandlung zu stellen, auf welche das Urteil ergeht, hin-