290 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
gerichtlichen Anordnung die gleiche Wirkung beigelegt werden wie einer vom
Gläubiger bewilligten Stundung. Dadurch wird die Anordnung aus der Reihe
der rein prozeßrechtlichen Maßnahmen heraus gehoben und begründet eine Ein-
rede des Hauptschuldners gegen die Forderung, auf welche sich auch der Bürge
berufen kann.
d) Die Aufechtung des Urteils.
Güthe, GruchotsBeitr. 59 74: Lehnt das Gericht den Erlaß einer Anord-
nung gemäß § 1 Abs. 1 ab, so ist auch dies in der Urteilsformel zum Ausdrucke
zu bringen. Die Ablehnung ist ebenso wie die Anordnung mit den ordent-
lichen Rechtsmitteln anfechtbar.
e) Die Vollstreckung des Urteils.
a. Sintenis a. a. O. 75 Anm. 5: Wird die Bedingung nicht erfüllt, insbe-
sondere die Frist nicht innegehalten, so bedarf es nicht eines nochmaligen Urteils,
vielmehr ist anzunehmen, daß die Vollstreckung aus dem ursprünglichen Urteil
bewirkt werden darf. Der Schuldner muß dem Vollstreckungsbeamten nach-
weisen, daß die Bedingung eingetreten ist.
b. Güthe, Gruchots Beitr. 59 72: Über die Vollstreckung eines bedingten
Urteils (s. oben S. 288 b 6) ist folgendes zu bemerken. Ein Läuterungsurteil wie
im Falle eines durch einen Eid bedingten Endurteils (§ 462 Abs. 2 Z PO.) ist nicht
vorgesehen. Der § 726 Abs. 1 3PO. ist nicht anwendbar, weil die Tatsache der
Nichtzahlung von dem Gläubiger nicht bewiesen werden kann. Auch die §§ 756
und 765 3PO. kommen nicht in Frage, weil es sich hier nicht um eine Leistung
des Gläubigers an den Schuldner, sondern um eine Leistung des Schuldners an
den Gläubiger handelt. Da somit eine besondere Regelung dieses eigenartigen
Falles fehlt, so muß der Gläubiger die Befugnis haben, nach Ablauf der im
Urteile bestimmten Frist sich die Vollstreckungsklausel von dem Gerichtsschreiber
erteilen zu lassen und einen Gerichtsvollzieher mit der zwangsweisen Räumung
zusbeauftragen. Sache des Schuldners ist es, sich im Falle der Zahlung eine
Quittung von dem Gläubiger ausstellen zu lassen und diese dem Gerichtsvollzieher
vorzulegen. Hierauf erfolgt gemäß § 775 Nr. 4 ZPO. die Einstellung der
Zwangsvollstreckung.
J. Sieskind a. a. O. 87: Dem Schuldner liegt es ob, den Eintritt der
Bedingung nachzuweisen und die Vollstreckung abzuwehren.
II. Das Derfahren vor dem Amtsgericht.)
1. Die Zulässigkeit dieses Verfahrens.
.) Güthe, Gruchots Beitr. 59 74: Das Amtsgericht kann auf zweifache Weise
zum Erlaß einer Anordnung der bezeichneten Art zuständig werden. Entweder
dadurch, daß der Schuldner gemäß § 2 der Bekanntmachung vom 7. August 1914
den Gläubiger zur Verhandlung über die Bestimmung einer Zahlungsfrist vor
das Amtsgericht ladet, oder dadurch, daß der Schuldner gemäß § 1 Abs. 3 der
Bekanntmachung vom 18. August 1914 in Verbindung mit § 2 der Bekannt=
machung vom 7. August 1914 den Gläubiger zur Verhandlung über die Anord-
nung des Nichteintritts einer Rechtsfolge der Nichtzahlung einer Geldforderung
allein oder in Verbindung mit der Verhandlung über die Bestimmung einer
Zahlungsfrist für diese Geldforderung vor das Anmtsgericht ladet. In dem
ersten Falle kann, ohne daß die Ladung darauf erstreckt zu werden brauchte,
auf den im Termine gestellten Antrag des Schuldners zugleich über die Inweg-
fallbringung der Rechtsfolgen verhandelt werden, vorausgesetzt, daß der Gläubiger
*) Das unter II Angeführte bat dadurch eine Anderung erfahren, daß durch Artikel 1 Nr. 3 der Bekannt-
machung vom 20. Mai 1015 (MGMBl. 28 das amtsgerichtliche Verfahren umgestaltet ist; das unter lb und 22, b
Gesagte hat dadurch seine Bedeutung völlig verloren.