296 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
3. Bekanntmachung, betreffend die Bewilligung von Zahlungs-
fristen bei Hypotheken und Grundschulden.
Vom 22. Dezember 1911.
R#. 543.)
In der Fassung der Verordnung vom 20. Mai 1915.
(&l. 293.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81.
Die Zahlungsfrist gemäß 8§8§ 1, 4 der Verordnung über die gerichtliche
Bewilligung von Zahlungsfristen (Reichs-Gesetzbl. S. 290) kann bis zu
sechs Monaten bestimmt werden, wenn der Rechtsstreit die Zahlung des
Kapitals einer Hypothek oder einer Grundschuld oder der Ablösungssumme
einer Rentenschuld betrifft.
§ 2.
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 5 der Verordnung über
die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen) wegen der im § 1 be-
zeichneten Ansprüche kann für die Dauer von längstens sechs Monaten
erfolgen. Die Einstellung kann mehrfach erfolgen; sie ist auch zulässig,
wenn eine Zahlungsfrist bereils bestimmt ist.
Der bisherige Absatz 2:
„War vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vom Prozeßgericht oder vom
Amtogericht eine Zahlungofrist bestimmt, so kann die Vollstreckung auf die
Dauer von längstens sechos Monaten eingestellt werden; war die Vollstreckung
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellt, so kann sie nochmalo auf
die Dauer von längstens secho Monaten eingestellt werden.“
ist durch Art. III der Bekanntmachung vom 20. Mai 1915 (RGBl. 288) gestrichen
worden, weil er durch den dem 1. Absatz zugefügten 2. Satz entbehrlich geworden ist.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Begründung.
(D. N. 11 3.)
Dem Wunsche der Grundbesitzer nach erweiterter Stundungs-
möglichkeit für H'rpotbekenkapitalien ist auf Grund des § 3
des sogenannten Ermächtigungsgesetzes durch die Bekanntmachung vom
22. Dezember lold stattgegeben worden. Schon allgemein kann auf
Grund der Bundesratsverordnung vom 7. August 1014 (Reichs--Gesetzbl.
S. 550) eine richterliche Sablungsfrist bewilligt werden. Die Dauer der
Frist ist jedoch auf höchstens drei Monate beschränkt. Den Schwierigkeiten,
mit denen heute die Beschaffung größerer rpothekenkapitalien verbunden
ist, wird durch diese Frist nicht ausreichend RNechnung getragen. Die neue
VDerordnung ermächtigt deshalb das Hrozeßgericht, die Sablungsfrist für
Drpot#heken und Grundschuldkapitalien bis auf sechs Monate zu bemessen (§ 1).