Bek. betr. Zahlungsfristen bei Hypotheken v. 22. Dez. 1914 / 20. Mai 1915. 297
Bat das Prozeßgericht eine Frist nicht bewilligt, so steht ebenso wie nach
der Derordnung vom 7. August 1014 die Befugnis dem Dollstreckungs-
gerichte zu (§ 2 Abs. 1). Don diesem kann, wie in einer Ubergangs-
bestimmung besonders vorgeschrieben ist (§ 2 Abf. 2), die volle Frist von
sechs WMonaten auch dann bewilligt werden, wenn vor dem Inkrafttreten
der Derordnung das Gericht eine Frist bereits gewährt hatte.
Eine Anderung der wirtschaftlichen Lage des Grundbesitzes ist seitkher
nicht eingetreten. Es erscheint deshalb geboten, für die in der Derordnung
vom 22. Dezember lold bezeichneten Kapitalforderungen abweichend von
der bisberigen Regel eine mehrmalige Stundung — jedesmal mit der
Böchstgrenze von 6 Monaten — zuzulassen. Unbilligkeiten gegenüber den
Eläubigern sind hiervon nicht zu besorgen, da bei jeder weiteren Hinaus-
schiebung der Sahlungspflicht von neuem zu prüfen ist, ob die Maßregel
noch durch die Lage des Schuldners gerechtfertigt wird und dem Gläubiger
keinen unverhältnismäßigen Tachteil bringt.
I. Allgemeines.
1. Meyer, DNo0tV. 15 49: Die Doppelstellung des Vermieters als Miet-
gläubiger und Hypothekenschuldner bewirkte, daß die Hypothekenzinsen voll
und pünktlich bezahlt werden mußten, während die Mieten der Kriegsteilnehmer
und auch anderer Personen ausblieben. Durch die ausnahmslose Ausschließung
jedes Klagerechts gegen die Kriegsteilnehmer nach dem Gesetze vom 4. August 1914
wurde die Sorge für das Obdach — eine öffentliche Verpflichtung — ohne Ent-
schädigung dem Vermieter aufgebürdet. Die Erkenntnis dieser Mißstände führte
zu Schutzverordnungen des Bundesrats, welche den Grundgedanken der Stundung
zwar nicht beseitigten, aber die schädlichen Wirkungen einzuschränken suchten.
2. Nußbaum, R. u. Wirtsch. 14 216: Über den Einfluß des Krieges auf die
Lage der großstädtischen Hypothekenschuldner.
II. Einzelheiten.
1. Zu § 1.
a) Unger, Recht 15 54: Die Frist beschränkt sich auf die Kapital ansprüche.
Wegen der Zinsansprüche, der im § 1118 BE#. bezeichneten Kosten und der
gemäß §§ 1115, 1191 BG. vereinbarten Nebenleistungen (Strafzinsen, Ver-
tragsstrafen) verbleibt es bei den Vorschriften der 3FrVO. Anders bei in Jahres-
beträgen sich ausdrückenden Renten (sog. Annuitäten). Sie bezwecken zum Teil
die allmähliche Tilgung der Schuld, sind also insoweit regelmäßig wiederkehrende
Kapitalzahlungen und fallen darum auch insoweit unter die neue Verordnung.
Bei den Höchstbetragshypotheken des § 1190 BG#B. dagegen bleiben die in
den Höchstbetrag eingerechneten Zinsen trotz Einrechnung und Eintragung immer
Zinsen und werden darum von der Bekanntmachung nicht berührt. Bei Renten-
schulden gilt sie nur für die Ablösungssumme. Bedeutung hat dies für die
Fälle des § 1133 Satz 2 BGB. (Verschlechterung des Grundstücks) und § 1202
Abs. 3 B#GB. (Kündigung seitens des Grundeigentümers). Für Reallasten,
Uberbau= und Notwegsrente gilt die Bekanntmachung nicht.
b) Mayer a. a. O. 263: Es verbleibt bei der Höchstgrenze von drei Monaten,
wenn es sich nicht um die Zahlung eines Kapitals, sondern um die Zahlung der
Zinsen aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld handelt.
e) Heß a. a. O. 90: Die Frist ist auf 6 Monate erweitert, jedoch nur für
vas Kapital selbst, nicht also auch für Zinsen allein. Werden Kapital und