Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. betr. Zahlungsfristen bei Hypotheken v. 22. Dez. 1914 / 20. Mai 1915. 297 
Bat das Prozeßgericht eine Frist nicht bewilligt, so steht ebenso wie nach 
der Derordnung vom 7. August 1014 die Befugnis dem Dollstreckungs- 
gerichte zu (§ 2 Abs. 1). Don diesem kann, wie in einer Ubergangs- 
bestimmung besonders vorgeschrieben ist (§ 2 Abf. 2), die volle Frist von 
sechs WMonaten auch dann bewilligt werden, wenn vor dem Inkrafttreten 
der Derordnung das Gericht eine Frist bereits gewährt hatte. 
Eine Anderung der wirtschaftlichen Lage des Grundbesitzes ist seitkher 
nicht eingetreten. Es erscheint deshalb geboten, für die in der Derordnung 
vom 22. Dezember lold bezeichneten Kapitalforderungen abweichend von 
der bisberigen Regel eine mehrmalige Stundung — jedesmal mit der 
Böchstgrenze von 6 Monaten — zuzulassen. Unbilligkeiten gegenüber den 
Eläubigern sind hiervon nicht zu besorgen, da bei jeder weiteren Hinaus- 
schiebung der Sahlungspflicht von neuem zu prüfen ist, ob die Maßregel 
noch durch die Lage des Schuldners gerechtfertigt wird und dem Gläubiger 
keinen unverhältnismäßigen Tachteil bringt. 
I. Allgemeines. 
1. Meyer, DNo0tV. 15 49: Die Doppelstellung des Vermieters als Miet- 
gläubiger und Hypothekenschuldner bewirkte, daß die Hypothekenzinsen voll 
und pünktlich bezahlt werden mußten, während die Mieten der Kriegsteilnehmer 
und auch anderer Personen ausblieben. Durch die ausnahmslose Ausschließung 
jedes Klagerechts gegen die Kriegsteilnehmer nach dem Gesetze vom 4. August 1914 
wurde die Sorge für das Obdach — eine öffentliche Verpflichtung — ohne Ent- 
schädigung dem Vermieter aufgebürdet. Die Erkenntnis dieser Mißstände führte 
zu Schutzverordnungen des Bundesrats, welche den Grundgedanken der Stundung 
zwar nicht beseitigten, aber die schädlichen Wirkungen einzuschränken suchten. 
2. Nußbaum, R. u. Wirtsch. 14 216: Über den Einfluß des Krieges auf die 
Lage der großstädtischen Hypothekenschuldner. 
II. Einzelheiten. 
1. Zu § 1. 
a) Unger, Recht 15 54: Die Frist beschränkt sich auf die Kapital ansprüche. 
Wegen der Zinsansprüche, der im § 1118 BE#. bezeichneten Kosten und der 
gemäß §§ 1115, 1191 BG. vereinbarten Nebenleistungen (Strafzinsen, Ver- 
tragsstrafen) verbleibt es bei den Vorschriften der 3FrVO. Anders bei in Jahres- 
beträgen sich ausdrückenden Renten (sog. Annuitäten). Sie bezwecken zum Teil 
die allmähliche Tilgung der Schuld, sind also insoweit regelmäßig wiederkehrende 
Kapitalzahlungen und fallen darum auch insoweit unter die neue Verordnung. 
Bei den Höchstbetragshypotheken des § 1190 BG#B. dagegen bleiben die in 
den Höchstbetrag eingerechneten Zinsen trotz Einrechnung und Eintragung immer 
Zinsen und werden darum von der Bekanntmachung nicht berührt. Bei Renten- 
schulden gilt sie nur für die Ablösungssumme. Bedeutung hat dies für die 
Fälle des § 1133 Satz 2 BGB. (Verschlechterung des Grundstücks) und § 1202 
Abs. 3 B#GB. (Kündigung seitens des Grundeigentümers). Für Reallasten, 
Uberbau= und Notwegsrente gilt die Bekanntmachung nicht. 
b) Mayer a. a. O. 263: Es verbleibt bei der Höchstgrenze von drei Monaten, 
wenn es sich nicht um die Zahlung eines Kapitals, sondern um die Zahlung der 
Zinsen aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld handelt. 
e) Heß a. a. O. 90: Die Frist ist auf 6 Monate erweitert, jedoch nur für 
vas Kapital selbst, nicht also auch für Zinsen allein. Werden Kapital und
	        
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