300 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
das Ausland und Schulden nach dem Ausland gegenübersteben, waren
Gegenmaßregeln dieses Inhalts erforderlich. Soweit es sich nicht um
wechselmäßige Beziehungen handelt, hat der Bundesrat von einer materiellen
Stundung der Forderung Abstand genommen und sich darauf beschränkt,
die gerichtliche Geltendmachung auszuschließen. Es ist dies geschehen durch
die Bekanntmachungen vom 7. August und 22. Oktober 1911
(Reichs= Gesetzbl. S. 360, 449). Die Derordnungen beziehen sich auf
alle vor dem Kriege entstandenen vermögensrechtlichen Ansprüche solcher
Dersonen, die im Ausland ihren Wohnsitz, oder solcher juristischer Hersonen,
die dort ihren Sitz haben. Die Geltendmachung ist zunächst bis zum
31. Oktober 1914, später jedoch — da die ausländischen Moratorien zum
größten Teil noch fortbestanden, in einigen Fällen sogar erweitert waren —
bis zum 31. Januar 1915 ausgeschlossen worden s. unten V zu § 11.
War ein Derfahren beim Kriegsausbruch schon anhängig, so wird es für
diese Seit unterbrochen. Die Dorschriften gelten auch gegen Rechtsnach-
folger jeder Art, vorausgesetzt, daß die Ansprüche nicht schon vor dem
Kriege auf sie übergegangen waren. Eine besondere Dorschrift ist für
gewerbliche Niederlassungen aufgenommen, die von einer im Ausland an-
sässigen natürlichen oder juristischen Herson im Inland unterhalten werden;
wenn im Betriebe solcher Miederlassungen ein Anspruch für jene Hersonen
entstanden ist, soll die Geltendmachung dieses Anspruchs nicht ausgeschlossen
sein. Durch diese Regelung werden derartige Iiederlassungen den selb-
ständigen Geschäften von Ausländern im Inlande gleichgestellt. In § 1
Abs. 2 und im § 2 Abs. 2 der Derordnung werden dem Keichskanzler
Ausnahmen von der Derordnung und — im ege der Dergeltung —
auch Ausdeb#nungen ihres Anwendungsgebiets vorbehalten.
Literatur.
1. Die sich auf die gesamte Verordnung bejiehenden Schriften und Auf-
sätze: Bendix, Bürgerliches Kriegssonderrecht. — Glaser, Der Einfluß des Krieges auf
MNrivatrechtsverhältnisse. — Heß, Die Kriegsgesetze zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädi-
aungen (2). — Jaffa, Zahlungsaufschub und Konkursverfahren während des Krieges. —
Licht. Die Kriegsgesetze. — Mayer, Das Privatrecht des Krieges. — Rosenthal,
Deutsches Kriegsrecht. — Sieskind, Prozeßrechtlicher Schutz der Kriegszeit (2). —
Sintenis, Finanz= und wirtschaftspolitische Kriegsgesetze. — Ferner: Asch, Das deutsche
Auslandsgegenmoratorium. DAußsand. 15 15. — Steffens, Zur Geltendmachung
ausländischer Ansprüche im Inlande. JW. 15 231.
2. Die einzelne Fragen der Verordnung behandelnden Schriften und Aufsäßze sind
aus dem Berichte zu den einzelnen Paragraphen zu ersehen.
* 1.
Inhaltsübersicht.
PDersönliches Geltungsgeblet. a) Derneinenb.
I. Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz im b) Bejahend.
Auoslande haben. 5. Begriff „Ausland“.
1. Nur der Wohnsitz, nicht die Staatsange- II. Juristische Hersonen, die im Ausland lhren
hörigkeit entscheidet. Siß baben.
2. Doppelker Wohnsig. . Begriff des „Sitzes“.
5. Bezieht sich das Rlageverdot auch auf Der- 2. Si sog. unselbständiger FSweignieder=
sonen obne Wohnstg lassungen.
a) Befjahend. 5. Das alte bamburgische Testament.
b) Derneinend. III. Bandelsgesellschaften ohne juristische Herfönlich=
4. Betrifft die Derordnung auch Ansprüche von keit.
Auelandsbewohnern gegen Auoslands-= IV. Gesamtgläubigerschaft.
bewohner? V. Alage auf Sahlung an einen Dritten.