14 A. Das Sonderrecht der Kriegstellnehmer.
gesicherten Forderungen alle sonstigen Forderungen, für welche der Gegen-
stand der Swangsversteigerung dinglich haftet oder die ein Zecht auf
Befriedigung aus dem Grundstück gewähren, z. B. die Forderungen, für
welche an einem der Swangsversteigerung unterliegenden Schiffe ein
Pfandrecht besteht oder wie im § 10 Mr. 2 des Gesetzes über die Swangs-
versteigerung und die Swangsverwaltung vom 24. März 1807 (Reichs-
Gesetzbl. S. 97) bezeichneten Forderungen sowie die Grundschulden und
Rentenschulden gleichgestellt worden, weil kein Anlaß zu einer abweichenden
Behandlung dieser ZRechte vorliegt. Unter Nr. 4 sind auch die prozeß-
fähigen Hersonen von den unter Mr. 1 bis 3 gewährten Dorteilen für
den Fall ausgeschlossen worden, daß sie einen Dertreter bestellt Raben, da
dieser in der Lage ist, ilre Rechte wahrzunehmen.
Sum 8§ 8.
Die Zestimmung im ersten Absatz entspricht dem § 14 des Gesetzes
vom 21. Juli 1870. Aus der Fassung des Entwurfs geht Bhervor, daß
die Derjährung nur während des Bestehens des nach § 2 maßgebenden
Derhältnisses gehemmt sein soll. Die Bemmung beginnt daher mit der
Derkündung des Gesetzes, wenn bereits in diesem Seitpunkt das maß-
gebende Derhältnis begründet ist, andernfalls erst mit dem Seitpunkt, in
welchem dieses Derhältnis eintritt. Sbenso hört die HBemmung mit der
Beendigung des maßgebenden Derhältnisses, spätestens aber mit der
Beendigung des Kriegszustandes auf. Don diesem Seitpunkt ab läuft die
von der Hemmung begonnene Derjährung fort. Daß von der Derkündung
des Gesetzes bis zur Beendigung des Kriegszustandes auch eine neue
Derjährung nicht beginnen kann, solange das nach § 2 maßgebende Der-
Bältnis besteht, bedarf keiner ausdrücklichen Zestimmung.
Im zweiten Absatz ist bestimmt, daß während des aus dem ersten
Absatz sich ergebenden Seitraums auch die gesetzlich für die Beschreitung
des Kechtswegs vorgeschriebenen Ausschlußfristen sowie die Fristen, auf
welche die Dorschriften des § 205 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
sprechende Anwendung finden, nicht laufen sollen. Dadurch werden die
Ausschlußfristen, deren Beginn und Lauf nackh den Dorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ebenso wie die Derjährung durch höhere Gewalt
ge#eemmt werden (vgl. öo#§ 124 Abs. 2, 210, 215 Abs. 2, 4%% Abs. 2, 802,
1002, 1500, 100° des Bürgerlichen Gesetzbuchs u. a.), den Derjährungs-
fristen gleichgestellt. Für diese Dorschrift sprechen die gleichen Er-
wägungen, welche die Hemmung der Derjährung rechtfertigen. Eine
weitere Ausdebnung auf die sonstigen Ausschlußfristen erscheint bedenklich,
weil sie in das materielle Recht allzu tief eingreifen würde.
Der
89
regelt, entsprechend dem § 15 des Gesetzes von 1870, die Fälle, in denen
eine am Kriege beteiligte Herson gesetzlicher Vertreter ist. Entscheidend
ist Rier allein das HDindernis in der Herson des Dertreters; die Bestimmung
findet dabher Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob auch der Dertretene
zu den im § 2 bezeichneten Hersonen gehört. Selbstverständlich gilt sie
in den Fällen des § 8 auch zugunsten der Gegner der im ersten Absatz
des § 0 bezeichneten Hersonen.
Ausgenommen sind nur die Dorschriften in den §§ 5, 6 über die