302 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
A. Herssnliches Geltungsgebiet.
Mit der im § 2 bestimmten Ausnahme betrifft die Bekanntmachung
I. (Natürliche) Hersonen, die im Ausland ihren Wohnsttz haben.
1. Nur der Wohnsitz, nicht die Staatsangehörigkeit ist entscheidend.
Die Bekanntmachung betrifft einerseits auch Deutsche mit ausländischem
Wohnsitz, andererseits nicht Ausländer mit deutschem Wohnsitz. Hierüber
herrscht Einstimmigkeit.
2. Doppelter Wohnsitz.
a) Sintenis a. a. O. 2 zu § 1: Hat eine Partei einen doppelten Wohnsitz
(sowohl im Inland als auch im Auslande), so ist sie der Beschränkung des
§ lnicht unterworfen.
b) A. M. Heß a. a. O. 3 zu § 1: Ob die Personen auch im Inland einen
Wohnsitz haben, kommt (abgesehen vom § 2) nicht in Betracht.
3. Bezieht sich das Klageverbot auch auf Personen ohne Wohnsitz?
a) Bejahend.
Levis, Recht 14 596: Eine offenbare Lücke weist das Gesetz dann auf,
wenn der Gläubiger überhaupt keinen Wohnsitz hat und im Deutschen Reich
keinen Aufenthalt besitzt und sein letzter Wohnsitz nicht in Deutschland war.
Man wird geneigt sein, einem solchen Gläubiger ebenso wie einem im Auslande
Domizilierten das Klagerecht zu versagen.
b) Vereinend.
Wassermann, JW. 15 317: Die Ausnahmevorschrift darf nicht ausdehnend
ausgelegt werden.
4. Betrifft die Verordnung auch Ansprüche von Auslands-
bewohnern gegen Auslandsbewohnerf
a) Verneinend.
Fürnrohr, JW. 15 208: Die Bekanntmachung steht nach ihrem Grund-
gedanken der Klagerhebung eines Auslandsbewohners gegen einen anderen Aus-
landsbewohner im deutschen Gerichtsstande des Vermögens nicht entgegen.
b) Bejahend.
#. Rothbarth, JW. 15 291: Der Zweck der Verordnung ist „durch das
Verbot der Klagerhebung und der damit unter Umständen verbundenen Aus-
führung von Vermögensobjekten in das Ausland die wirtschaftliche Erstarkung
des Auslandes zu verhindern“ (so zutreffend Jaritz, JW. 15 61). Dieser
Zweck würde vereitelt, wenn Personen, die im Ausland ihren Wohrsitz haben,
in Deutschland wohnhafte Angehörige ausländischer Staaten, sei es auch des
neutralen Auslandes, verklagen könnten. Uberdies ist der Reichskanzler ermächtigt,
Ausnahmen von der Vorschrift zuzulassen.
6. Cohn, JW. 15 291: Der von Fürnrohr angeführte Gesichtspunkt, daß
die deutsche Gesetzgebung kein Interesse haben könne, den neutralen Ausländer
in Deutschland besser zu stellen, als in seiner Heimat, dürfte nicht entscheidend
sein, weil es sich hierbei nur um eine Nebenwirkung der Verordnung handelt.
Eher ließe sich geltend machen, daß das Urteil zu einer Zwangsvollstreckung
gegen den deutschen Drittschuldner nicht führen könne, der Zweckgedanke also,
den das Ausländermoratorium verfolge, hier nicht in Frage komme. Aber auch
dieser Gesichtspunkt berechtigt nicht zur Nichtanwendung der Verordnung, gibt
vielmehr nur Grund zu der Annahme, daß der Reichskanzler die Erhebung der
Klage ausnahmsweise gestatten würde. Selbst für eine negative Feststellungs-