Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über d. Geltendm. v. Ansprüchen durch Auslandsbewohner v. 7. Aug. 1914. 5 1. 303 
klage bleibt die Verordnung anwendbar, so daß auch eine solche nur mit Ge- 
nehmigung des Reichskanzlers zulässig ist. 
F. Haberstumpf, JW. 5 291: Wo das Gesetz nicht unterscheidet, soll 
auch der Richter nicht unterscheiden. Jedes in Deutschland befindliche Vermögen 
hebt dessen Volkswirtschaft durch Besteuerung, Abschluß von Rechtsgeschäften, 
Wohltätigkeit. 
5. Reichel, JW. 15 291: Wäre Fürnrohrs Ansicht richtig, so könnten 
schweizerische Gläubiger sämtliche in Deutschland liegende Werte amerikanischer 
Schuldner, die außerhalb Deutschlands domizilieren, für sich beitreiben und in 
die Schweiz ziehen, ohne hieran durch das Gegenmoratorium gehindert zu sein. 
Das deutsche Gegenmoratorium ist seinem fürsorgenden Zwecke gemäß ebenso 
weitherzig und ausdehnend auszulegen, wie ausländische Staaten erfahrungs- 
gemäß das ihrige handhaben. 
e. Wassermann, Bayffpfl. 15 119, JW. 15 317: Die Bek. vom 7. August 
1914 bezieht sich auch auf die Geltendmachung von Forderungen von Ausländern 
gegen Ausländer. Der gegenteiligen Auffassung von Fürnrohr, JIW. 15 208, 
steht neben dem Wortlaute der Zweck der Bekanntmachung entgegen, nicht nur 
dem Schutze des deutschen Schuldners zu dienen, sondern auch den Abfluß 
deutschen Geldes in das Ausland zu verhindern und der Grundsatz, daß die 
Ausnahmevorschriften nicht nur zugunsten, sondern auch zuungunsten des Be- 
troffenen streng auszulegen sind. 
5d. LG. Metz, Recht 15 106 Nr. 225: Der Zweck der Bestimmung ist nicht 
die Schädigung feindlicher Ausländer oder der Ausländer überhaupt, sondern 
lediglich der, zu verhindern, daß Vermögenswerte aus dem Gebiete des Deutschen 
Reichs entfernt oder dem Zugriffe von inländischer Seite entzogen werden. Der 
Arrestzugriff einer im Inlande wohnenden Person ist hiernach gegen Vermögens- 
werte, die im Inlande belegen sind, auch dann unzulässig, wenn sie einem 
Russen gehören 
. Mayer a. a. O. 91. 
5. Begriff „Ausland“. 
a) Recht 15 56 Nr. 179, Leip S. 15 24112 (München): Unter „Ausland“ 
sind auch verbündete Staaten mitinbegriffen, insbesondere auch Osterreich-Ungarn. 
b) Sintenis a. a. O. 1 zu §1, Steffens, JW. 15 232, Mayer a. a. O. 86: 
Die Schutzgebiete sind nicht Ausland im Sinne des §5 1. 
II. Juristische Hersonen, die im Auslande ihren Sitz haben. 
1. Begriff des Sitzes. 
Sieskind a. a. O. 3 zu § 1: Der Begriff des Sitzes ergibt sich aus § 17 
3ZP. Danach ist maßgebend der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. 
2. Sitz sog. unselbständiger Zweigniederlassungen. 
Dd3Z. 15 115, Recht 15 105 Nr. 219 (Colmar): Die Bekanntmachung ist 
nicht anwendbar auf Arrestanträge, die von einer Aktiengesellschaft, deren Sitz 
in Deutschland ist, unter der Firma ihrer ausländischen Zweigniederlassung ge- 
stellt werden. Denn die Aktiengesellschaft kann nur eine Hauptniederlassung 
haben, d. i. der durch Satzung bestimmte Sitz der Gesellschaft; nach ihm richtet 
sich die Staatsangehörigkeit. Jede andere Niederlassung der Aktiengesellschaft 
steht im Abhängigkeitsverhältnisse zu dem Sitz der Gesellschaft; sie ist dem Vor- 
stande untergeordnet, seiner Aufsicht und Leitung unterworfen (O. 16 103). 
Durch die Statuten ist dargetan, daß die Aktiengesellschaft K. ihren Sitz in 
Straßburg hat. Die Niederlassung in Basel ist deshalb lediglich eine unselbständige 
Zweigniederlassung, die keinen besonderen, von dem Sitze der Hauptniederlassung 
 
	        
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