Bek. über d. Geltendm. v. Ansprüchen durch Auslandsbewohner v. 7. Aug. 1914. 5 1. 303
klage bleibt die Verordnung anwendbar, so daß auch eine solche nur mit Ge-
nehmigung des Reichskanzlers zulässig ist.
F. Haberstumpf, JW. 5 291: Wo das Gesetz nicht unterscheidet, soll
auch der Richter nicht unterscheiden. Jedes in Deutschland befindliche Vermögen
hebt dessen Volkswirtschaft durch Besteuerung, Abschluß von Rechtsgeschäften,
Wohltätigkeit.
5. Reichel, JW. 15 291: Wäre Fürnrohrs Ansicht richtig, so könnten
schweizerische Gläubiger sämtliche in Deutschland liegende Werte amerikanischer
Schuldner, die außerhalb Deutschlands domizilieren, für sich beitreiben und in
die Schweiz ziehen, ohne hieran durch das Gegenmoratorium gehindert zu sein.
Das deutsche Gegenmoratorium ist seinem fürsorgenden Zwecke gemäß ebenso
weitherzig und ausdehnend auszulegen, wie ausländische Staaten erfahrungs-
gemäß das ihrige handhaben.
e. Wassermann, Bayffpfl. 15 119, JW. 15 317: Die Bek. vom 7. August
1914 bezieht sich auch auf die Geltendmachung von Forderungen von Ausländern
gegen Ausländer. Der gegenteiligen Auffassung von Fürnrohr, JIW. 15 208,
steht neben dem Wortlaute der Zweck der Bekanntmachung entgegen, nicht nur
dem Schutze des deutschen Schuldners zu dienen, sondern auch den Abfluß
deutschen Geldes in das Ausland zu verhindern und der Grundsatz, daß die
Ausnahmevorschriften nicht nur zugunsten, sondern auch zuungunsten des Be-
troffenen streng auszulegen sind.
5d. LG. Metz, Recht 15 106 Nr. 225: Der Zweck der Bestimmung ist nicht
die Schädigung feindlicher Ausländer oder der Ausländer überhaupt, sondern
lediglich der, zu verhindern, daß Vermögenswerte aus dem Gebiete des Deutschen
Reichs entfernt oder dem Zugriffe von inländischer Seite entzogen werden. Der
Arrestzugriff einer im Inlande wohnenden Person ist hiernach gegen Vermögens-
werte, die im Inlande belegen sind, auch dann unzulässig, wenn sie einem
Russen gehören
. Mayer a. a. O. 91.
5. Begriff „Ausland“.
a) Recht 15 56 Nr. 179, Leip S. 15 24112 (München): Unter „Ausland“
sind auch verbündete Staaten mitinbegriffen, insbesondere auch Osterreich-Ungarn.
b) Sintenis a. a. O. 1 zu §1, Steffens, JW. 15 232, Mayer a. a. O. 86:
Die Schutzgebiete sind nicht Ausland im Sinne des §5 1.
II. Juristische Hersonen, die im Auslande ihren Sitz haben.
1. Begriff des Sitzes.
Sieskind a. a. O. 3 zu § 1: Der Begriff des Sitzes ergibt sich aus § 17
3ZP. Danach ist maßgebend der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
2. Sitz sog. unselbständiger Zweigniederlassungen.
Dd3Z. 15 115, Recht 15 105 Nr. 219 (Colmar): Die Bekanntmachung ist
nicht anwendbar auf Arrestanträge, die von einer Aktiengesellschaft, deren Sitz
in Deutschland ist, unter der Firma ihrer ausländischen Zweigniederlassung ge-
stellt werden. Denn die Aktiengesellschaft kann nur eine Hauptniederlassung
haben, d. i. der durch Satzung bestimmte Sitz der Gesellschaft; nach ihm richtet
sich die Staatsangehörigkeit. Jede andere Niederlassung der Aktiengesellschaft
steht im Abhängigkeitsverhältnisse zu dem Sitz der Gesellschaft; sie ist dem Vor-
stande untergeordnet, seiner Aufsicht und Leitung unterworfen (O. 16 103).
Durch die Statuten ist dargetan, daß die Aktiengesellschaft K. ihren Sitz in
Straßburg hat. Die Niederlassung in Basel ist deshalb lediglich eine unselbständige
Zweigniederlassung, die keinen besonderen, von dem Sitze der Hauptniederlassung