304 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
verschiedenen Sitz hat. Die Anwendbarkeit des § 1 Bek. vom 7. August 1914
auf diesen Fall ist ausgeschlossen.
3. Das alte hamburgische Testament.
Recht 15 171 Nr. 322 (Hamburg): Faßt man das alte hamburgische
Testament, d. h. ein Testament, dessen Verfasser vor dem Inkrafttreten des
B. gestorben ist, als ein selbständiges Rechtssubjekt auf — und diese Ansicht
ist die auch vom RG. vertretene herrschende —, so findet die Bek. vom 7. August
1914 keine Anwendung, wenn die Erben Engländer, der Testamentsvollstrecker
aber Deutscher ist, denn bei dieser Auffassung ist der klagende Testaments-
vollstrecker weder Vertreter der Erben noch deren Rechtsnachfolger, er vertritt
vielmehr die juristische Person des Testaments, die in Deutschland ihren Sitz hat.
III. Handelsgesellschaften ohne juristische Oersönlichkeit.
Mayer a. a. O. 86: Auch die Forderungen offener Handelsgesellschaften,
Kommanditgesellschaften oder sonstiger Gesellschaften des Auslandes, welche nicht
juristische Personen im eigentlichen Sinne sind, fallen sinngemäß unter die Vorschrift.
IV. Gesamtgläubigerschaft.
Mayer a. a. O. 89: Sollte sich der Fall einer Gesamtgläubigerschaft in der
Weise ergeben, daß ein Gesamtgläubiger im Ausland und ein anderer im Inlande
wohnt, so wirkt dies gemäß §§ 429, 425 BEGB. nur zum Nachteile des aus-
ländischen Gläubigers; der inländische Gläubiger kann den Anspruch
geltend machen. Auch die Forderung auf eine unteilbare Leistung kann in
Frage kommen, da sich die Bekanntmachung nicht bloß auf Forderungen, sondern
auf alle vermögensrechtlichen Ansprüche bezieht. Hier wird nach § 432 BG.
auch dem inländischen Gläubiger das Klagerecht zu versagen sein, sofern nicht
Gesamtgläubigerschaft vorliegt, weil in diesem Falle auch der inländische Gläubiger
nur die Leistung an alle, auch den ausländischen Gläubiger, fordern müßte,
was eben einstweilen ausgeschlossen. #— Uüber den Fall der Streitgenossen-
schaft s. unten C 1ll. —
V. Klage auf Sahlung an einen Dritten.
Hallbauer, Sächs Arch. 15 53: Wird auf Zahlung von einem Dritten ge-
klagt, so ist die Bekanntmachung nicht anzuwenden, wenn der Dritte Inlands-
bewohner ist, mag auch der Kläger Auslandsbewohner sein, dagegen sinngemäß
anzuwenden, wenn zwar der Kläger Inlandsbewohner, der Dritte aber Aus-
landsbewohner ist. — S. auch den unter 1V erörterten Fall der Klage auf Be-
wirkung einer unteilbaren Leistung.—
B. JInhalt des § 1 Abs. 1: verbot der Geltendmachung ver-
mögensrechtlicher Ansprüche vor inländischen Gerichten.
I. Dermögensrechtliche Ansprüche.
1. Ansprüche jeder Art werden betroffen, nicht nur Geldforderungen wie
im § 5 Schutz G. und V. vom 7. August 1914 (Zahlungsfristen) und 18. August
1914 (Verzugsfolgen); Sieskind a. a. O. 4 zu § 1, Sintenis a. a. O. 4,
Heß a. a. O. 3 zu § 1, Steffens, JW. 15 232.
2. Wechselansprüche. BerlAnw V#Kom., JW. 14 794, Sieskind a. a. O. 4
zu § 1: § 1 bezieht sich auch auf Wechselansprüche. Das ist z. B. wichtig für
Wechsel, die im Inland ausgestellt, aber ins Ausland giriert worden find.
3. Steffens, JW. 15 232: Unter den Begriff „vermögensrechtlicher An-
spruch“ fallen auch z. B. Ansprüche des Reisenden oder Agenten auf
Abrechnung, des Gesellschafters auf Auskunftserteilung, des An-