Bek. über d. Geltendm. v. Ansprüchen durch Auslandsbewohner v. 7. Aug. 1914. § 1. 305
gestellten auf Ausstellung eines Zeugnisses, des Kaufmanns auf Ge-
brauch seiner Firma oder seines Warenzeichens, des Dienstherrn auf Leistung
von Diensten usw.
4. Ansprüche aus dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes.
a) Welche Ansprüche kommen in Betrachtf
Heymann, Mitt DPatentanw. 15 20: Nach der Verordnung sind ver-
mögensrechtliche Ansprüche in ihrer Geltendmachung zeitweise beschränkt. Hier-
unter sind zu verstehen diejenigen, die aus Vermögensrechten abgeleitet werden,
auch die Ansprüche aus nichtvermögensrechtlichen Verhältnissen, sofern sie
eine vermögenswerte Leistung zum Gegenstand haben. Hierzu müssen alle
Entschädigungsansprüche wegen Verletzung aus dem PG., Gebr M., W#.,
Geschm MG., UWG., aber auch die Ansprüche auf Unterlassung gezählt werden;
die Ansprüche auf Unterlassung nach dem UW. machen hiervon keine Aus-
nahme, denn auch sie greifen in die Vermögenssphäre des Verpflichteten ein.
Dagegen sind die Anträge auf Bestrafung aus einem dieser Gesetze der Be-
schränkung nicht unterworfen; die Geltendmachung der Buße ist unstattihaft, weil
sie auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist. Die Klagen auf Löschung eines
Warenzeichens, auch außerhalb der Fälle des §9 W.3G., die Klagen auf Be-
willigung der Eintragung eines Zeichens nach § 6 W3Z. gehören gleichfalls
hierher und werden durch den Umstand, daß das Warenzeichen kein selbständiges
Vermögensgut, sondern nur mit dem Geschäftsbetriebe eintragbar und übertrag-
bar ist, nicht berührt.
b) Das internationale Übereinkommen zum Schutz des gewerb-
lichen Eigentums vom 20. März 1883/2. Juni 1911 (RGBl. 13 209)
(Pariser Union) steht der Anwendung des Gegenmoratoriums
nicht entgegen.
Heymann a. a. O. 19: Die Pariser Union hat im Art. 2 bestimmt, daß
die Angehörigen der Verbandsstaaten, denen im Art. 3 diejenigen, welche in
einem Verbandstaate Wohnsitz oder Niederlassung haben, gleichgestellt sind, „den-
selben Schutz wie diese“ (nämlich wie die Angehörigen des betreffenden Staates)
„und dieselbe Rechtshilfe gegen jeden Eingriff in ihre Rechte haben. Die
Verpflichtung, einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in dem Lande zu haben,
wo der Schutz beansprucht wird, darf den Verbandsangehörigen nicht auferlegt
werden“. Danach sind diejenigen, welche außerhalb des Deutschen Reichs Wohnsitz
oder Niederlassung haben, bei der Geltendmachung der im Art. 2, Satz 1 näher
bezeichneten Rechte auch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten denjenigen gleich-
gestellt, welche im Deutschen Reich Wohnsitz oder Niederlassung haben. Es liegt
also eine Kollision zwischen der Union, einem Staatsvertrage des Deutschen
Reichs mit den anderen Verbandsstaaten, und der Verordnung des Bundesrats
vor. Es fragt sich: Geht die Bundesratsverordnung, welche die Wirkung eines
jüngeren Gesetzes hat, der Union, insoweit sie mit der letzteren in Widerspruch
steht, vor, wie jedes jüngere Gesetz dem älteren? Oder ist das Gesetz eines
einzelnen Verbandsstaates nicht imstande, die Bestimmungen eines Staatsvertrags
auch nur zeitweise oder auch nur in einzelnen Beziehungen zu beschränken? Aller-
dings ist die Union ein Staatsvertrag des Deutschen Reiches und als solcher
ein völkerrechtliches Gebilde, welches vom Standpunkte des Völkerrechtes nur mit
Zustimmung aller Verbandsstaaten aufgehoben oder beschränkt werden kann und
überdies im Art. 15 den Verbandsstaaten nur in einzelnen Punkten, soweit sie
der Union nicht zuwiderlaufen, das Recht besonderer Abmachungen zum Schutze
des gewerblichen Eigentums zugestanden hat. Aber die Union ist als Staats-
vertrag auch ein staatsrechtliches Gebilde. Nach Art. 11, Abs. 3 der Reichs-
Kriegsjahrbuch. 20