306 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
verfassung ist, „insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegen-
stände beziehen, welche nach Art. 4 in den Beteich der Reichsgesetzgebung ge-
hören, zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrats und zu ihrer Gültig-
keit die Genehmigung des Reichstags erforderlich". Die in der Union ge-
regelten Fälle des gewerblichen Rechtsschutzes gehören nach Art. 4 Nr. 5, 6, 13
unzweifelhaft zu den durch Art. 11, Abs. 3 in Bezug genommenen Gegenständen.
Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß ein Staatsvertrag der fraglichen Art,
also auch die Union, um im Deutschen Reich verbindlich zu sein, an die Vor-
aussetzungen geknüpft ist, welche nach Art. 5 RV. zum Zustandekommen eines
Reichsgesetzes gegeben sein müssen. Daraus folgt aber mit Notwendigkeit, daß
derartige Staatsverträge staatsrechtlich wie jedes Reichsgesetz behandelt werden
müssen, also auch durch ein späteres Reichsgesetz aufgehoben oder beschränkt
werden können (ogl. Zorn, Deutsches Staatsrecht (21 514). Auch der Rechts-
satz: lex posterior generalis non derogat priori speciali, kann nicht dahin
führen, die Geltung der Verordnung auszuschließen. Er gilt nur im Zweifel,
also dann nicht, wenn das spätere allgemeine Gesetz auch mit früheren Sonder-
bestimmungen hat aufräumen wollen. Dies kann sich aus dem Wortlaut, aber
auch aus dem Sinne des späteren Gesetzes ergeben. Vorliegend folgt diese Ab-
sicht der Verordnung schon aus dem Grunde ihrer Entstehung. Es würde un-
billig erscheinen und der Zweck der Verordnung in ihr Gegenteil verkehrt werden,
wenn die Ansprüche aus gewerblichen Schutzrechten, welche häufig ins Un-
gemessene gehen, einen tiefen Eingriff in das Gewerbsleben enthalten, eine
Sonderbehandlung erfahren und besser gestellt sein sollten, als die Ansprüche
aus einem anderen Rechtsverhältnisse, wie Kauf, Darlehn usw. 7 Dazu mag
bemerkt werden, daß die Frage streitig ist, ob die Pariser Union ein Verhältnis
der kriegführenden Staaten zueinander aufrechterhalten oder infolge des Krieges außer
Kraft getreten ist; für die Fortgeltung: Düringer, R. u. Wirtsch. 14 207, Hey-
mann a. a. O. 23 ff., Kohler, VölkerrZtschr. 14 646, Niemeyer, JW.
14 989, Roethlisberger, Buchhörs Bl. 14 Nr. 211, RG., JW. 14 14510,
gegen die Fortgeltung: Abel, OstA#G# Z. 14 377, Fuld, Recht 15 34, Oster-
rieth, DJ3. 14 1072, Rathenau, R. u. Wirtsch. 14 243; s. auch Bek. vom
7. Mai 1915 ReBl. 272 Abtl. C E IV. —
II. Uber den Begriff „vor dem 31. Juli lold entstanden“ . IV 2 zu 81
ZDFrV. S. 197 ff.
III. Verboten ist die Geltendmachung vor inländischen Gerichten.
1. Allgemeines.
Hallbauer, SächsRpflA. 15 50: Die Geltendmachung im Sinne des 81
Abs. 1 Satz ist im weitesten Sinne zu verstehen und schließt jede prozessuale
Nutzbarmachung eines Auslandsanspruchs in sich; ebenso Sintenis a. a. O. 6 zu §1.
2. Geltendmachung im Zivilprozesse.
a) Fällt unter den Begriff „der Geltendmachung“ auch die negative
Feststellungsklage?
a. Bejahend.
a#. RG., LG. 15 433c, Recht 15 105 Nr. 215.
88. Cohn, JW. 15 291.
. Heß a. a. O. 3b zu § 1.
55. Steffens, JW. 15 232.
8. Verneinend.
Hallbauer, Säch'A. 15 55: Hat ein Ausländer im Inlande negative Fest-
stellungsklage erhoben, so schlägt die Bekanntmachung nicht ein, weil der Aus-