Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über d. Geltendm. v. Ansprüchen durch Auslandsbewohner v. 7. Aug. 1914. § 1. 307 
landsbewohner einen Anspruch nicht geltend macht, sondern abwehrt. Hat der 
Inländer der Teilleistungsklage des Ausländers eine den ganzen Anspruch um- 
fassende negative Feststellungsklage entgegengestellt, so wird zwar zur Leistungs- 
klage nicht verhandelt, allein die Feststellungsklage geht weiter. 
b) Enthält die positive Feststellungsklage eine Geltendmachungs 
Hallbauer, Sächs A. 15 55: Der wirtschaftliche Zweck der Verordnung scheint 
nicht einzuschlagen, da ja die Feststellungsklage nicht zu einer Vollstreckung führt, 
daher einen Abfluß des Geldes ins Ausland nicht bewirken kann, allein ein 
solches Feststellungsurteil kann doch unmittelbar die Leistung beeinflussen, da es 
zwischen den Parteien Rechtskraft schafft und Einwendungen ausschließt. Das 
Leistungsurteil wird dadurch erleichtert und vorbereitet. Die positive Fest- 
stellungsklage der Ausländer ist daher nicht zulässig. 
c) Liegt eine Geltendmachung in der Erhebung der Widerklages 
a. Bejahend. 
Sintenis a. a. O. 6 zu § 1: Ist der Ausländer im inländischen Gerichts- 
stande verklagt, so wird er zur Widerklage zugelassen. 
8. Verneinend. 
##u. Steffens, JW. 15 232, Heymann, Mitt DPatentanw. 15 18. 
68. DIZ. 15 428, KGBl. 15 50, Recht 15 226 Nr. 379 (KG. XVII): Soweit 
durch die Bek. vom 7. August 1914 die Klagerhebung ausgeschlossen ist, hat der 
Vorsitzende eine Terminsanberaumung abzulehnen. Sollte dennoch die Termins- 
bestimmung und die Zustellung der Klageschrift gelungen sein, so würde eine 
wirksame Klagerhebung im Sinne des § 253 8PO. nicht vorliegen. Sie wäre der 
zwingenden öffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Bek. gegenüber 
wirkungslos, und das Gericht hätte sich jeder Entscheidung in der Sache zu ent- 
halten. Dasselbe muß für solche Ansprüche auch dann gelten, wenn sie gemäß 
§§ 33, 278 83PO. im Wege der Widerklage geltend gemacht werden. Ihre Rechts- 
hängigkeit tritt gemäß § 285 3PO. erst mit dem Zeitpunkt ein, wo der Antrag 
der Widerklage in der mündlichen Verhandlung verlesen (§ 297), der Anspruch 
in der mündlichen Verhandlung geltendgemacht wird (§ 281). Hieraus in Ver- 
bindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Bek. folgt ohne weiteres die Unzulässigkeit 
der Widerklage und die Unwirksamkeit der Verlesung des Wider- 
klageantrages. Die Klage bleibt hiernach durch die Widerklage unberührt. 
Dem steht die Entscheidung des RG. vom 9. Oktober 1914 (DJ3. 14 1385), der 
zufolge die Unterbrechnung der Widerklage des Ausländers in Anbetracht der 
Untrennbarkeit des Verfahrens auch die Klage des Inländers mit ergreift, nicht 
entgegen, denn dort war die Widerklage bereits vor Inkrafttreten der Bekannt- 
machung rechtshängig geworden und handelte es sich um eine Unterbrechung des 
Verfahrens gemäß § 1 Abs. 1 Satz Bek., während es sich hier um die Erhebung 
einer Widerklage unter der Herrschaft der Bekanntmachung handelt, auf die nur 
§ 1 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden ist. 
5 Ülber die Unterbrechung des Widerklageverfahrens (§ 1 Abs. 1 Satz 82) 
siehe O II. 
d) Geltendmachung durch Streitverkündung? 
Steffens, JW. 15 232: Die Streitverkündung ist zulässig, in ihr liegt 
keine Geltendmachung. 
e) Geltendmachung durch Nebenintervention? 
a. Recht 15 56 Nr. 181, 226 Nr. 378 (Hamburg): Die Bekanntmachung 
hindert einen Ausländer nicht, sich einem Rechtsstreit als Nebenintervenient 
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