Bek. über d. Geltendm. v. Ansprüchen durch Auslandsbewohner v. 7. Aug. 1914. § 1. 309
3. Wird der Rechtsstreit erst nach dem 31. Juli 1914 rechtshängig, so ist auf
das Kostenfestsetzungsgesuch des Auslandsbewohners einzugehen; weder
Satz 1 noch Satz 2 des § 1 Abs. 2 greift Platz.
—. Heß a. a. O. 3a zu § 1: § 1 Abs. 1 Satz 1 steht auch der Betreibung der
Kostenfestsetzung durch den siegreichen Auslandsbewohner entgegen.
3. der Inlandsbewohner.
u. Niemeyer LeipzZ. 14 1791: Die Unterbrechung des Verfahrens hindert
auch die Prüfung eines von dem beklagten Inländer gestellten Kostenfest-
setzungsgesuchs oder Antrags auf Wertfestsetzung (ebenso Hamburg,
Leipz Z. 15 15719). Ist dagegen das Urteil bereits am 7. August 1914 rechts-
kräftig gewesen, so kann der siegreiche beklagte Inländer das Kostenfestsetzungs-=
verfahren un gehindert betreiben.
83. DTJZ. 15 529 (Dresden): Der in Böhmen wohnende Kläger hatte bei
einem sächsischen LG. vor Ausbruch des Kriegs ein obsiegendes Urteil erwirkt.
Sein inländischer Anwalt focht die nach diesem Zeitpunkt erfolgte Festsetzung des
Streitwerts nach § 12 RAlebO. in Verbindung mit § 16 GKG. an, um eine
Erhöhung des Streitwerts zu erreichen. Die Zulässigkeit der Beschwerde wurde
bejaht, da das Verfahren, soweit es von ihr betroffen werde, nicht nach §& 1 Abs. 1
Bek. unterbrochen hat, weil es sich nicht mehr um Ansprüche des im Auslande
lebenden Klägers sondern allein um solche seines Prozeßbevollmächtigten handle.
Leipz Z. 15 6477 (Dresden): Auch Anträge auf Rückgabe der Sicherheit
nach n 109 3PO. sind unstatthaft.
i) Geltendmachung im Mahnverfahren.
Sintenis a. a. O. 6 zu § 1, Hirsch, 3W. 14 1003, Steffens, JW. 15
232, Steinert, Recht 15 121, Hallbauer, Sächs A. 15 55: Unzulässig ist
auch das Mahnverfahren.
k) Sind Arreste und einstweilige Verfügungen zulässigs
4. Bejahend.
Knipschaar, D3 3. 15 201: Da die Sicherung der Ansprüche durch die
Bekanntmachung nicht ausgeschlossen ist.
8. Verneinend.
ææ. D33. 15 201 (Cöln), Recht 15 106 Nr. 225 (LG. Metz), Sintenis
a. a. O. 6 zu § 1, Steinert, Recht 15 121, Hallbauer, Säch's A. 15 51,
Mayer a. a. O. 90, Heß a. a. O. 3b zu § 1.
83. Recht 15 170 Nr. 320, LG. 15 56210 (Hamburg): Das gegen Ausländer
gerichtete Verbot, Ansprüche vor den inländischen Gerichten geltend zu machen,
trifft auch Arrestanträge. Bei Auslegung der sog. Kriegsgesetze wird man vor
allem den Zweck zu beachten haben, den sie verfolgen, und man wird sich von
jeder Engherzigkeit bei der Auslegung freimachen. Der Zweck der Verordnung
vom 7. August 1914 ist aber keineswegs ausschließlich der, zu vermeiden, daß
deutsches Geld ins Ausland flösse, sondern es ist ebensosehr ein Gegenschlag gegen
die fast in allen zivilisierten Staaten nach Kriegsausbruch erlassenen Moratorien.
Mit Rücksicht auf die im Auslande erlassenen Moratorien soll der in Deutsch-
land wohnende Schuldner einem im Auslande wohnenden Gläubiger gegenüber
nicht schlechter gestellt sein, als dieses zurzeit in der Regel bei einem Schuldner
im Auslande der Fall ist. Ist dieses aber der Zweck der Verordnung, so kann
5 1 nur dahin ausgelegt werden, daß die deutschen Gerichte einem im Auslande
lebenden Gläubiger, soweit vermögensrechtliche Ansprüche in Betracht kommen,
die vor dem 31. Juli 1914 entstanden sind, jeglichen Schutz zur Beitreibung
seiner Forderung, also auch den Schutz des Arrestverfahrens zu versagen haben.