Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über d. Geltendm. v. Ansprüchen durch Auslandsbewohner v. 7. Aug. 1914. § 1. 309 
3. Wird der Rechtsstreit erst nach dem 31. Juli 1914 rechtshängig, so ist auf 
das Kostenfestsetzungsgesuch des Auslandsbewohners einzugehen; weder 
Satz 1 noch Satz 2 des § 1 Abs. 2 greift Platz. 
—. Heß a. a. O. 3a zu § 1: § 1 Abs. 1 Satz 1 steht auch der Betreibung der 
Kostenfestsetzung durch den siegreichen Auslandsbewohner entgegen. 
3. der Inlandsbewohner. 
u. Niemeyer LeipzZ. 14 1791: Die Unterbrechung des Verfahrens hindert 
auch die Prüfung eines von dem beklagten Inländer gestellten Kostenfest- 
setzungsgesuchs oder Antrags auf Wertfestsetzung (ebenso Hamburg, 
Leipz Z. 15 15719). Ist dagegen das Urteil bereits am 7. August 1914 rechts- 
kräftig gewesen, so kann der siegreiche beklagte Inländer das Kostenfestsetzungs-= 
verfahren un gehindert betreiben. 
83. DTJZ. 15 529 (Dresden): Der in Böhmen wohnende Kläger hatte bei 
einem sächsischen LG. vor Ausbruch des Kriegs ein obsiegendes Urteil erwirkt. 
Sein inländischer Anwalt focht die nach diesem Zeitpunkt erfolgte Festsetzung des 
Streitwerts nach § 12 RAlebO. in Verbindung mit § 16 GKG. an, um eine 
Erhöhung des Streitwerts zu erreichen. Die Zulässigkeit der Beschwerde wurde 
bejaht, da das Verfahren, soweit es von ihr betroffen werde, nicht nach §& 1 Abs. 1 
Bek. unterbrochen hat, weil es sich nicht mehr um Ansprüche des im Auslande 
lebenden Klägers sondern allein um solche seines Prozeßbevollmächtigten handle. 
Leipz Z. 15 6477 (Dresden): Auch Anträge auf Rückgabe der Sicherheit 
nach n 109 3PO. sind unstatthaft. 
i) Geltendmachung im Mahnverfahren. 
Sintenis a. a. O. 6 zu § 1, Hirsch, 3W. 14 1003, Steffens, JW. 15 
232, Steinert, Recht 15 121, Hallbauer, Sächs A. 15 55: Unzulässig ist 
auch das Mahnverfahren. 
k) Sind Arreste und einstweilige Verfügungen zulässigs 
4. Bejahend. 
Knipschaar, D3 3. 15 201: Da die Sicherung der Ansprüche durch die 
Bekanntmachung nicht ausgeschlossen ist. 
8. Verneinend. 
ææ. D33. 15 201 (Cöln), Recht 15 106 Nr. 225 (LG. Metz), Sintenis 
a. a. O. 6 zu § 1, Steinert, Recht 15 121, Hallbauer, Säch's A. 15 51, 
Mayer a. a. O. 90, Heß a. a. O. 3b zu § 1. 
83. Recht 15 170 Nr. 320, LG. 15 56210 (Hamburg): Das gegen Ausländer 
gerichtete Verbot, Ansprüche vor den inländischen Gerichten geltend zu machen, 
trifft auch Arrestanträge. Bei Auslegung der sog. Kriegsgesetze wird man vor 
allem den Zweck zu beachten haben, den sie verfolgen, und man wird sich von 
jeder Engherzigkeit bei der Auslegung freimachen. Der Zweck der Verordnung 
vom 7. August 1914 ist aber keineswegs ausschließlich der, zu vermeiden, daß 
deutsches Geld ins Ausland flösse, sondern es ist ebensosehr ein Gegenschlag gegen 
die fast in allen zivilisierten Staaten nach Kriegsausbruch erlassenen Moratorien. 
Mit Rücksicht auf die im Auslande erlassenen Moratorien soll der in Deutsch- 
land wohnende Schuldner einem im Auslande wohnenden Gläubiger gegenüber 
nicht schlechter gestellt sein, als dieses zurzeit in der Regel bei einem Schuldner 
im Auslande der Fall ist. Ist dieses aber der Zweck der Verordnung, so kann 
5 1 nur dahin ausgelegt werden, daß die deutschen Gerichte einem im Auslande 
lebenden Gläubiger, soweit vermögensrechtliche Ansprüche in Betracht kommen, 
die vor dem 31. Juli 1914 entstanden sind, jeglichen Schutz zur Beitreibung 
seiner Forderung, also auch den Schutz des Arrestverfahrens zu versagen haben.
	        
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