310 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Für diese Auslegung spricht auch die Bestimmung des § 926 Z PO., wonach der
Arrestschuldner verlangen kann, daß dem Arrestkläger eine Frist zur Erhebung
der Klage gesetzt wird, einer Klage, die nach § 1 der Gläubiger nicht er-
heben darf.
+x. Ebenso Steffens, Recht 15 232, v. Harder, 3W. 14 990, Hirsch,
J#W. 14 1003 mit der Einschränkung, daß die einstweilige Verfügung nur unzu-
lässig ist, wenn sie auf eine Geldforderung gerichtet ist.
55. Heymann, Mitt DPatentanw. 15 20: In welcher prozessualen Gestalt
der Anspruch geltend gemacht wird ist unerheblich Eine besondere Bedeutung
haben die einstweiligen Verfügungen, welche gerade bei Verletzung von
Patenten, Gebrauchsmustern, Warenzeichen häufig die einzige Mög-
lichkeit bieten, um unwiederbringliche Nachteile von dem Schutzberechtigten abzu-
wenden. Man wird die Verordnung auch auf einstweilige Verfügungen anwenden
müssen. Nicht bloß der Wortlaut „nicht geltend machen“ spricht hierfür. Viel-
mehr muß auch berücksichtigt werden, daß einstweilige Verfügungen, welche nach
5P 921, 936 3PO. ohne Anhörung des Schuldners getroffen werden können, den
letzteren, auch bei Anordnung der mündlichen Verhandlung, in eine schwierigere
Prozeßlage, als bei einer Verhandlung auf eine Klage bringen können, insofern
er nur zur Glaubhaftmachung seiner Behauptungen zugelassen werden, aber nicht
verlangen kann, daß Beweise, deren Erledigung nicht sofort erfolgen kann, erhoben
werden. Die auf Verbot gewisser Handlungen gerichtete einweilige Verfügung
kann unter Umständen den Schuldner mehr belasten, als ein auf Zahlung
lautendes Urteil.
ee,. Über die Frage der Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen im unter-
brochenen Verfahren s. C V.
1) Fällt auch die Geltendmachung im Wege der Zwangsvoll-
streckung unter § 1 Abs. 1 Satz 12
coA0. Verneinend (also für Zulässigkeit der Vollstreckung aus einem vor dem
7. August 1914 erlangten Titel).
# DTZ. 14 1307, Recht 14 703 und 15 11 Nr. 140, LeipzZ. 15 157 Nr. 20,
OLG. 29 310 (Hamburg): Die Ausdrucksweise des Gesetzes vom 4. August 1914
betr. Kriegsschutz zeigt klar, daß in §#§ 2 ff. unter der Unterbrechung des Ver-
fahrens entsprechend den §§ 239 ff. ZPO. ausschließlich die Unterbrechung des
Erkenntnisverfahrens verstanden wird. Inwieweit solche Unterbrechung die
Zwangsvollstreckung beeinflußt, ist in der 3PO. besonders geregelt und ebenso
in dem Gesetze vom 4. August 1914.
86. Recht 15 12 Nr. 141, 105 Nr. 217, KG#l. 15 6 (KG. XIII): Die Ver-
ordnung selbst enthält eine ausdrückliche Bestimmung des Inhalts, daß sie sich auf
das Vollstreckungsverfahren bezieht, nicht. Eine derartige Absicht des Gesetzgebers
kann auch nicht aus dem Worlaut und aus dem Zwecke der Bekanntmachung
entnommen werden. Der Wortlaut ergibt vielmehr, daß es dem im Auslande
wohnenden Kläger nur verwehrt sein sollte, eine Klage vor einem deutschen
Gericht anzustrengen oder eine bereits anhängige weiter zu verfolgen. Der
Kläger, der bereits einen vollstreckbaren Titel für seinen An-
spruch erlangt hat, wird durch diese Verordnung nicht betroffen,
er kann den urteilsmäßig festgestellten Anspruch auch vollstrecken
lassen. Härten und Unhbilligkeiten, die sich hieraus ergeben, kann der inländische
Schuldner durch Anrufung des Vollstreckungsgerichts gemäß § 3 ZFr VO. oder
auf dem im § 3 Zahl VerzV. vorgesehenen Wege beseitigen.
yy. v. Harder, IW. 14 990, 1134: Weil der Wortlaut der Bekannt-
machung für die Bejahung keinen Anhalt bietet. — Wenn die Vollstreckung nicht