Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

310 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
Für diese Auslegung spricht auch die Bestimmung des § 926 Z PO., wonach der 
Arrestschuldner verlangen kann, daß dem Arrestkläger eine Frist zur Erhebung 
der Klage gesetzt wird, einer Klage, die nach § 1 der Gläubiger nicht er- 
heben darf. 
+x. Ebenso Steffens, Recht 15 232, v. Harder, 3W. 14 990, Hirsch, 
J#W. 14 1003 mit der Einschränkung, daß die einstweilige Verfügung nur unzu- 
lässig ist, wenn sie auf eine Geldforderung gerichtet ist. 
55. Heymann, Mitt DPatentanw. 15 20: In welcher prozessualen Gestalt 
der Anspruch geltend gemacht wird ist unerheblich Eine besondere Bedeutung 
haben die einstweiligen Verfügungen, welche gerade bei Verletzung von 
Patenten, Gebrauchsmustern, Warenzeichen häufig die einzige Mög- 
lichkeit bieten, um unwiederbringliche Nachteile von dem Schutzberechtigten abzu- 
wenden. Man wird die Verordnung auch auf einstweilige Verfügungen anwenden 
müssen. Nicht bloß der Wortlaut „nicht geltend machen“ spricht hierfür. Viel- 
mehr muß auch berücksichtigt werden, daß einstweilige Verfügungen, welche nach 
5P 921, 936 3PO. ohne Anhörung des Schuldners getroffen werden können, den 
letzteren, auch bei Anordnung der mündlichen Verhandlung, in eine schwierigere 
Prozeßlage, als bei einer Verhandlung auf eine Klage bringen können, insofern 
er nur zur Glaubhaftmachung seiner Behauptungen zugelassen werden, aber nicht 
verlangen kann, daß Beweise, deren Erledigung nicht sofort erfolgen kann, erhoben 
werden. Die auf Verbot gewisser Handlungen gerichtete einweilige Verfügung 
kann unter Umständen den Schuldner mehr belasten, als ein auf Zahlung 
lautendes Urteil. 
ee,. Über die Frage der Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen im unter- 
brochenen Verfahren s. C V. 
1) Fällt auch die Geltendmachung im Wege der Zwangsvoll- 
streckung unter § 1 Abs. 1 Satz 12 
coA0. Verneinend (also für Zulässigkeit der Vollstreckung aus einem vor dem 
7. August 1914 erlangten Titel). 
# DTZ. 14 1307, Recht 14 703 und 15 11 Nr. 140, LeipzZ. 15 157 Nr. 20, 
OLG. 29 310 (Hamburg): Die Ausdrucksweise des Gesetzes vom 4. August 1914 
betr. Kriegsschutz zeigt klar, daß in §#§ 2 ff. unter der Unterbrechung des Ver- 
fahrens entsprechend den §§ 239 ff. ZPO. ausschließlich die Unterbrechung des 
Erkenntnisverfahrens verstanden wird. Inwieweit solche Unterbrechung die 
Zwangsvollstreckung beeinflußt, ist in der 3PO. besonders geregelt und ebenso 
in dem Gesetze vom 4. August 1914. 
86. Recht 15 12 Nr. 141, 105 Nr. 217, KG#l. 15 6 (KG. XIII): Die Ver- 
ordnung selbst enthält eine ausdrückliche Bestimmung des Inhalts, daß sie sich auf 
das Vollstreckungsverfahren bezieht, nicht. Eine derartige Absicht des Gesetzgebers 
kann auch nicht aus dem Worlaut und aus dem Zwecke der Bekanntmachung 
entnommen werden. Der Wortlaut ergibt vielmehr, daß es dem im Auslande 
wohnenden Kläger nur verwehrt sein sollte, eine Klage vor einem deutschen 
Gericht anzustrengen oder eine bereits anhängige weiter zu verfolgen. Der 
Kläger, der bereits einen vollstreckbaren Titel für seinen An- 
spruch erlangt hat, wird durch diese Verordnung nicht betroffen, 
er kann den urteilsmäßig festgestellten Anspruch auch vollstrecken 
lassen. Härten und Unhbilligkeiten, die sich hieraus ergeben, kann der inländische 
Schuldner durch Anrufung des Vollstreckungsgerichts gemäß § 3 ZFr VO. oder 
auf dem im § 3 Zahl VerzV. vorgesehenen Wege beseitigen. 
yy. v. Harder, IW. 14 990, 1134: Weil der Wortlaut der Bekannt- 
machung für die Bejahung keinen Anhalt bietet. — Wenn die Vollstreckung nicht
	        
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