Bek. über d. Geltendm. v. Ansprüchen durch Auslandsbewohner v. 7. Aug. 1914. § 1. 311
beginnen darf, so darf auch die begonnene nicht zu Ende geführt werden. Wie
aber, wenn schwer aufzubewahrende oder dem Verderben ausgesetzte Sachen vor dem
31. Oktober gepfändet wurden? Oder wenn der inländische Gläubiger, der
nachgepfändet hat, die Versteigerung einer ausländischen vor dem 31. Juli ge-
pfändeten Sache betreibt? Wenn der ausländische Gläubiger vor dem 31. Juli
nach § 895 Z3 PO. eine Forderung mit Beschlag belegt, soll ihm der inländische
dadurch den Rang ablaufen können, daß jenem der Richter nach dem 31. Juli
keine Pfändung mehr verfügt? Man were vielleicht geneigt, zu sagen: die vor
dem 31. Juli begonnene Vollstreckung darf fortgesetzt, eine neue nach dem 31. Juli
nicht begonnen werden. Aber dem widerspricht die Tendenz, die Forderungen
der im Ausland Wohnenden gleich zu behandeln ohne Rücksicht auf die Zeit der
Geltendmachung. Bezüglich der Prozesse handelte es sich um zwingendes Recht.
Liegt also zwischen einem als Kläger oder Nichtkläger auftretenden Bewohner
des Auslandes und dem in der gleichen Lage befindlichen Inländer notwendige
Streitgenossenschaft vor, so kann auch der im Inlande Wohnende den Prozeß
vor dem 31. Oktober nicht weiterführen. Die Konsequenz für die Vollstreckung
wäre, daß, wenn auch nur ein Gläubiger im Auslande wohnt, für den eine
bewegliche Sache gepfändet ist, die Versteigerung, die nach § 827 Abs. 1 Schluß-
satz 8PO. für alle beteiligten Gläubiger zu erfolgen hätte, mit Rücksicht auf
den einen im Auslande wohnenden ohne Rücksicht auf den Rang seines Pfand-
rechts nicht erfolgen dürfte, wodurch gerade der mittelbare Zweck der ganzen
Gesetzgebung, nämlich dem im Inlande wohnenden Gläubiger zur Befriedigung
zu verhelfen, vereitelt würde. Ganz ährlich liegt der Fall, wenn ein Dritt-
schuldner, weil die Forderung von mehreren, darunter einem im Auslande Wohnenden,
gepfändet ist, nach § 853 ZPO. hinterlegt hat. Auch hier dürfte das Ver-
teilungsverfahren nicht durchgeführt werden, weil dadurch der im Auslande
Wohnende befriedigt würde, denn solange der im Auslande Wohnende nicht be-
friedigt ist, dürfen die ihm im Range Nachstehenden jedenfalls nichts erhalten.
Die Bekanntmachung geht in vielen Punkten weiter als die Moratorien. Deshalb
dürfen in dem einen Punkte der Vollstreckung die Ausländer in Deutschland besser
gestellt sein als die in Deutschland Wohnenden im Auslande. Wie sollte auch
das Vollstreckungsorgan aus dem nur die Formel enthaltenden amtsgerichtlichen
Urteil oder Vollstreckungsbefehle die Zeit der Entstehung der Forderung entnehmen?
Hier müßte also der Schuldner häufig Erinnerung nach § 766 ZPO. erheben;
im Wege dieser Erinnerung kann er sich aber auch von dem Gerichte Zahlungsfrist
geben lassen, wobei alle Umstände, also auch der ausländische Wohnsitz des
Gläubigers in billiger Weise zu berücksichtigen sind. #— Gegen diese Ausführungen
namentlich Hirsch a. a. O. 333 und Mayer a. a. O. 93. —
55. Stocker, DR3. 15 57.
Se. Bendix, Kriegssonderrecht 109: Weil nur die Geltendmachung vor den
Gerichten untersagt ist.
G#e. Steffens, JW. 15 232: Mit Rücksicht auf den Sprachgebrauch der
Bekanntmachung und anderer Kriegsgesetze.
8. Bejahend (also für Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung).
a KGl. 15 50, Recht 15 226 Nr. 302, JW. 15 464 (KG. VIII.): Der
Senat nimmt mit dem Vorderrichter an, daß auf Grund der Bekanntmachungen
des Bundesrats vom 7. August, 12. Oktober 1914 und 21. Januar 1915
Gläubiger, die ihren Wohnsitz im Auslande haben, wegen vermögensrechtlicher
Ansprüche, die vor dem 31. Juli 1914 entstanden sind, die Zwangsvollstreckung
bis zum 30. April 1915 nicht betreiben können. Den entgegenstehenden Ent-
scheidungen des OLG. in Hamburg (OL. 29 310) und des 13. Senats des
Kö. (KGBl. 15 6) — siehe # und a 8 # ist nicht beizutreten. Gegen