Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 15
Swangsvollstreckung und das Konkursverfahren. In ersterer Zeziehung
enthält auch das Gesetz von 1870 in § 15 Abs. 2 Nr. 5 nur eine be-
sondere Bestimmung zugunsten der Dermögensrechte des Ehemanns und
Daters, welche in den § 5 des Entwurfs als dorthin gehörig üÜber-
nommen ist. Bezüglich des Konkursverfahrens liegt ein wesentliches Be-
dürfnis zur besonderen Fürsorge nicht vor, da dem Gemeinschuldner in
der Regel ein besonderer Dertreter vom Dormundschaftsgerichte bestellt
werden wird, wenn der gesetzliche PDertreter infolge seiner Beteiligung am
Kriege zur Wahrnehmung der ZRechte nicht imstande ist.
Die im § 15 des Gesetzes von 1870 unter Nr. 2 des zweiten Absatzes
enthaltenen Ausnahmen erledigen sich zum Teil durch die im § 52 Abs. 2
der Sivilprozeßordnung reichsgesetzlich geordnete Hrozeßfähigkeit der unter
väterlicher Gewalt stebenden großjährigen Hersonen und der Sbefrauen.
Soweit dies nicht der Fall ist, erscheinen sie entbehrlich infolge der dem
§ 57 der Sidvilprozeßordnung nachgebildeten Bestimmung des Entwurfs,
wonach für alle Rechtsstreitigkeiten bei Gefahr im Derzuge den im ersten
Absatz bezeichneten Hersonen ein besonderer Dertreter bestellt werden
kann. Soll diese Bestimmung praktische Bedeutung gewinnen, so ist es
geboten, die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 ausdrücklich auszuschließen;
es erscheint dies auch unbedenklich, da die Bestellung des Dertreters
fakultativ, der Richter also in der Lage ist, von der ihm eingeräumten
Befugnis nur in den hierzu geeigneten Fällen Gebrauch zu machen.
Eine besondere Bestimmung über die Beendigung der Unterbrechung
ist für diese Fälle erforderlich, um die Unanwendbarkeit der hier entbehr-
lichen Dorschriften des § 4 über das Aufnahmeverfahren außer Sweifel
zu stellen.
Sum § 10.
Auch in dem Derfahren vor den im § 14 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes zugelassenen besonderen Gerichten müssen die am Kriege beteiligten
Dersonen vor den ihnen drohenden ZRechtsnachteilen möglichst geschützt
werden. Die Dorschriften über die Unterbrechung und Aussetzung des
Derfahrens vor den ordentlichen Gerichten sind daher auf das Derfahren
vor den bezeichneten besonderen Gerichten für anwendbar zu erklären.
Im Hinblick auf die von der Givilprozeßordnung abweichende Regelung
des Derfahrens in einzelnen Bundesstaaten ist indessen der Candesgesetz-
gebung die Befugnis vorzubehalten, die Anwendung dieses Gesetzes in
dem Derfahren vor jenen Gerichten ganz auszuschließen oder durch be-
sondere Dorschriften dem Landesrecht anzupassen.
Sum §W ll.
Die im Jahre 1870 und in Hreußen bei früheren Gelegenheiten ge-
machten Erfahrungen haben gezeigt, daß mit dem Friedensschlusse das
Bedürfnis nach besonderen Schutzmaßregeln für die Angehörigen des
Heeres nicht unbedingt beseitigt wird. Anderseits wird es nicht unter
allen Umständen geboten sein, die außerordentlichen Waßnabmen bis zur
völligen Demobilmachung aufrechtzuerhalten. Sobald die Wiederherstellung
des ordentlichen Sustandes möglich erscheint, wird im Interesse der Rechts-
sicherheit zu ihmm zurückzukehren sein. Deskalb erscheint es zweckmäßig,
die Zestimmung dieses Seitpunkts, entsprechend dem Dorgange vom Jahre
1870, Kaiserlicher Derordnung zu überlassen.