Bek. über d. Geltendm. v. Ansprüchen durch Auslandsbewohner v. 7. Aug. 1914. 8 1. 313
dr. Hachenburg, LeipzZB. 14 1591, 1607: Die Bekanntmachung bezieht
sich auch auf die Zwangsvollstreckung. Es wäre widersinnig, dem im Auslande
wohnenden Gläubiger die Klage zu versagen, ihm aber zu gestatten, auf Grund
eines früher erworbenen Titels das Geld dem deutschen Schuldner wegzunehmen
und in das Ausland zu bringen; ebenso Nöldeke, DS3. 15 97.
„. Hallbauer, Sächs Rpfl A. 15 51: Die Zwangsvollstreckung auf Grund
eines vor dem 7. August 1914 erlangten Titels ist unzulässig. Es soll ja eben
vermieden werden, daß in der kritischen Zeit Geld ins Ausland abfließt. Des-
halb muß auch die Zwangsvollstreckung aus dem erwähnten Titel unzulässig
sein. Der Rechtsstreit soll ja eben unterbrochen werden, damit nicht schließlich
auf Grund eines vollstreckkbaren Urteils Geld ins Ausland abfließt. Es wäre
deshalb ganz widersinnig und unverständlich, wenn man die direkte Zwangs-
vollstreckung zulassen wollte. Bei dem Ausdruck „vor inländischen Gerichten“
handelt es sich wohl nur um ein Vergreifen im Ausdrucke, gemeint ist jede
auf Befriedigung des Gläubigers gerichtete prozessuale Maßnahme. Lief am
7. August 1914 zugunsten des Auslandsbewohners bereits eine Zwangsvollstreckung,
waren z. B. Sachen gepfändet, so können sie nicht mehr versteigert werden, solange
die Bekanntmachung noch in Geltung ist. Sollte diesen Ausführungen zuwider
gepfändet werden, so wird nach § 766 3P. zu verfahren sein.
90. Schlegelberger, Gruchots Beitr. 59 205: Der Zweck des Gegen-
moratoriums ist gerade auf Verhinderung der Durchsetzung des Anspruchs mit gericht-
licher Hilfe gerichtet. Die Zwangsvollstreckung ist das Endziel des Vorgehens, dem die
Bekanntmachung in den Weg tritt. Es wäre schwer verständlich, wenn die Bekannt-
machung das Ziel freigeben sollte, weil der Weg zum Ziele schon vor ihrem
Inkrasttreten zurückgelegt ist. Hält man daran fest, daß die Anrufung des deutschen
Gerichts nicht Selbstzweck ist, sondern fast ausnahmslos im Hinblick auf den vom
Gericht erwarteten Ausspruch der Zugriffserlaubnis erfolgt, so kann es kaum
zweifelhaft sein, daß das Gegenmoratorium auch die Zwangsvollstreckung aus
einem früher erworbenen Titel verbietet. Danach ist z. B. unzulässig der
Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek gemäß § 866 30.
oder einer Pfändung einer Buchhypothek nach § 830 Abs. 1 Satz 2 3P. (ebenso
Mayer 92). Darüber hinaus unterfallen dann aber folgerichtig auch alle diejenigen
Verrichtungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Gegenmoratorium, welche aus-
schließlich dazu bestimmt sind, die Durchführung einer solchen verbotenen Zwangs-
vollstreckung zu ermöglichen, z. B. die Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung nach §797 Z3PO. lebenso Mayer a. a. O. 93, a. M.
Recht 15 226 Nr. 381 LeipzZ. 15 6476 (München)!, eines Erbscheins an
den Gläubiger nach § 792 30. und die Grundbuchberichtigung durch Ein-
tragung eines Berechtigten im Falle des § 14 GB0.
m) Verteilungsverfahren.
Mayer a. a. O. 93: Der Auslandsgläubiger ist im Verteilungsverfahren
nicht zu berücksichtigen. Der auf sein? Forderungen entfallende Betrag ist des-
halb auch nicht etwa einstweilen zu hinterlegen; ebenso Hirsch, IW. 14 1004;
a. M. Hallbauer, Sächs Rpfl A. 15 55: Es hat Hinterlegung zu erfolgen.
n) Findet § 1 Abs. 1 Satz 1 auf Klagen aus §§F 767, 771 3O.
Anwendung?
a. Bejahend.
Steffens, JW. 15 233.
8. Verneinend.
Leo, 15 366: Auf Klagen gemäß §§ 767, 771 3P0. findet § 1 keine An-
wendung, denn es handelt sich nur äußerlich um den Anspruch eines Ausländers,