Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über d. Geltendm. v. Ansprüchen durch Auslandsbewohner v. 7. Aug. 1914. § 1. 317 
werden, daß wenn der Kläger zur Zeit der Klagerhebung im Auslande wohnt, seine 
Klage schlechthin abgewiesen werden muß. Unterbrochen wird das Ver- 
fahren nach jenen Vorschriften nur, wenn der Rechtsstreit, in dem ein im Aus- 
lande Wohnender als Kläger auftritt, zur Zeit des Inkrafttretens der Vor- 
schriften bereits anhängig war. War er das nicht, so darf der Anspruch während 
der Sperrzeit überhaupt nicht geltend gemacht werden, voraus ohne weiteres 
folgt, daß, wenn er gleichwohl erhoben wird, die Klage zur Zeit abzuweisen ist. 
Eine Aussetzung des Verfahrens findet in diesem Falle überhaupt nicht statt. 
b) Ebenso Hachenburg, Leipz3. 14 606, Wassermann, JW. 15 316, 
Mayer a. a. O. 89, Heymann Mitt DPatentanw. 15 18. 
2. Bejahend. 
a) Reichel, DJJ. 14 1373: Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, es ist 
also Unterbrechung auszusprechen, nicht Klagabweisung. 
b) Steffens, JW. 15 233: Die Verordnung hat offenbar den Ausdruck 
„Unterbrechung“ für den Fall des Satz 1 deshalb nicht gebraucht, weil dieser Be- 
griff ein bereits eingeleitetes Verfahren voraussetzt und die Verordnung von dem 
Regelfall ausgeht, daß kein Streit über die Unzulässigkeit der Geltendmachung 
besteht. Es ist auch nicht einzusehen, warum die nach dem 7. August rechts- 
hängig gemachten Ansprüche schlechter gestellt sein sollen, als andere, zumal da 
es nicht auf die Schädigung der Fremden, sondern auf Verhinderung der 
Schädigung des Inlandes durch die ausländischen Moratorien ankommt. Ein 
trotz dieses Verbots etwa ergangenes Urteil würde auch weder absolut nichtig, 
noch nach den bestehenden Vorschriften etwa nichtig im Sinne des § 579 oder 
anfechtbar im Sinne des § 580 3PO. sei. Vielmehr würde man schon ohne 
weiteres § 249 3PO. über die Wirkung der Unterbrechung entsprechend an- 
wenden müssen. Würde man den Standpunkt einnehmen, daß das Gericht im 
Falle der Geltendmachung ein abweichendes Urteil erlassen müßte, so würde sich 
die unhaltbare Folge ergeben, daß ein zu Unrecht ergangenes verurteilendes Er- 
kenntnis, wenn es rechtskräftig geworden ist, unter den Parteien voll wirksam sein 
würde, während es im Falle der Unterbrechung bei bereits schwebenden Pro- 
zessen der einen Partei gegenüber unwirksam sein würde. 
  
II. Doraussetzungen und Wirkungen der Unterbrechung des Wider= 
klageverfahrens. 
1. Keine Unterbrechung des Verfahrens auf die Widerklage des 
Inländers nach rechtskräftiger Abweisung der Klage. 
DS3. 15 530 (Darmstadt): Der streitig gewesene Anspruch der ausländischen 
Firma ist rechtskräftig abgewiesen, rechtshängig ist nur noch seiner Höhe nach der 
Widerklageanspruch der inländischen Partei. Beide Ansprüche stehen sich sonach 
nicht mehr gegenüber, und es war nicht zu entscheiden, ob in solchem Falle das 
Verfahren im ganzen unterbrochen wäre. Vielmehr greift die Bekanntmachung 
für die heutige Sachlage überhaupt nicht Platz. 
2. Erfaßt die Unterbrechung des Widerklageverfahrens auch das 
Verfahren auf die Klages 
a) Bejahend. 
a. DTZ. 14 1385, Recht 15 12 Nr. 142, LeipzZ. 15 433b (RG. II. 8S.): 
Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Bek. auch nur hinsichtlich der 
Widerklage vor, so wird das Verfahren für Klage und Widerklage unterbrochen. 
Das Verfahren ist einheitlich und nicht trennbar. 
6. Ebenso Steffens, JW. 15 233.
	        
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