Bek. über d. Geltendm. v. Ansprüchen durch Auslandsbewohner v. 7. Aug. 1914. § 1. 321
machung ab, so ist dagegen Beschwerde zulässig; denn es handelt sich dabei um
eine Entscheidung, durch die mittelbar die tatsächliche Aussetzung des Verfahrens
herbeigeführt wird (§ 252 3PO. N. 16 339, 358, 18 383, 32 428).
2. Ebenso D#3Z. 15 530 (Darmstadt).
E. Materielle Wirkungen.
I. Allgemeines.
1. Reichel, DJZZ. 14 1373: An dem materiellrechtlichen Bestand und an
der außergerichtlichen Durchsetzbarkeit der Ansprüche wird durch die Unklagbarkeit
nichts geändert. Die Verzugsfolgen treten ein, sobald ihre allgemeinen Voraus-
setzungen gegeben sind. Der Gläubiger kann sich aus einem Faustpfand be-
friedigen. Die Aufrechnung und die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts
sind zulässig. Ahnlich Bendix a. a. O. 108.
2. Hachenburg a. a. O., Leipz3. 14 1591: Freiwillige Erfüllung, Sicher-
heitsleistungen und Benutzung der Forderung zur Aufrechnung sind zulässig.
II. Wird die Derjährung gehemmtd
1. Bejahend.
a) Höchster, W. 14 1096: Das Gegenmoratorium begründet für den
Schuldner auch materiell das Recht, die Lieferung vorübergehend zu verweigern;
die Verjährung ist also gehemmt (5 202 BGB.).
b) Ebenso Bendix a. a. O. 109; Mayer a. a. O. 93; Heymann
Milt DPatentanw. 15 18.
2. Verneinend.
v. Harder, JW. 15 63.
F. Dom Reichskanzler zuzulassende Ausnahmen.
1. Steffens, JW. 15 233: Der Reichskanzler könnte nach § 1 Abs. 2 Satz 1
bestimmten Fremden, z. B. Deutschen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben,
oder neutralen Ausländern, bei denen kein Moratorium besteht, die Geltend-
machung ihrer Ansprüche gestatten oder den Eintritt der Unterbrechung von einem
Antrage der Gegner abhängig machen. Dagegen würde er z. B. nicht verfügen
dürfen, daß die Gerichte die Terminsbestimmung auf fremde Klage abzulehnen
hätten (s. D 1I). Das würden keine Ausnahmen mehr sein.
Nach Satz 2 wäre der Reichskanzler, falls Deutsche, die in Japan wohnen,
dort ihre Forderungen nicht einziehen können, in der Lage, zu bestimmen, daß
Japaner der Beschränkung des § 1 unterliegen, auch wenn sie im Inland oder
in den Schutzgebieten ihren Wohnsitz haben. Die Entscheidung des Reichskanzlers
ist für die Gerichte bindend.
2. Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Hersonen,
die in Esterreich-Ungarn ihren Wohnsitz haben. Dom 20. April 1015.
(&0 Bl. 231).
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Bekanntmachung über die Geltend-
machung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz
haben, vom 7. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 360) wird zugunsten der
Personen, die in Osterreich-Ungarn ihren Wohnsitz haben, sowie der
juristischen Personen, die dort ihren Sitz haben, eine Ausnahme von den
Vorschriften im § 1 Abs. 1 der Bekanntmachung zugelassen.
Kriegejahrbuch. 21