322 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
2.
Ausnahmen für Ansprüche, die im Betriebe einer inländischen
Niederlassung entstanden sind.
Inhaltsübersicht.
1. es mus sich um eine Mlederlassung im Rechtfinne! IV. Mu die gewerdiiche Ulederlassung noch zur Seit
handeln. der Geltendmachung des Anspruchs bestehen ?
II. Es masj eint gewerbliche Alederlassung vorliegen. I. Derneinend.
Hl. Der Aufersch mul im Betriebe seser Ulederlassungs 2. Bejsadend.
entstanden sein. 1 V. Reine Anwendang auf inlandische Miederlassungen.
I. Es muß sich um eine Kiederlassung im Rechtsfinne handeln.
1. Mayer a. a. O. 86: Wenn die Niederlassung auch nicht auf längere
Zeit berechnet sein muß, so darf es sich doch nicht nur um einen ganz vorüber-
gehenden Geschäftsbetrieb handeln.
2. Siestind a. a. O. 13 zu §2, Steffen, W. 15 234, Mayer a.a. O. 86:
Ob es sich um eine Hauptniederlassung oder um eine Zweigniederlassung handelt,
macht keinen Unterschied.
3. Mayer a. a. O. 86: Die Niederlassung muß nach außen selbständig sein;
eine gewerbliche Niederlassung liegt nicht vor, wenn nur Geschäfte angebahnt oder
vermittelt werden können, welche die im Auslande befindliche Hauptniederlassung
erst genehmigen muß. Hiernach bemißt es sich auch, ob Subdirektionen von
Versicherungsgesellschaften selbständige Niederlassungen sind. Hat eine ausländische
Firma im Inlande nur einen Agenten, so liegt eine gewerbliche Niederlassung der
ausländischen Firma im Inland überhaupt nicht vor.
4. Recht 15 12 Nr. 145, JW. 15 54 (München): Liegen die genannten Vor-
aussetzungen vor, so ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Nieder-
lassung vom Ausland aus geleitet oder beaufsichtigt wird und die Erträgnisse
ganz oder zum Teil ins Ausland abzuführen sind.
Recht 14 650 (AG. München): Der Betrieb einer Gesellschaft mbHkann
niemals die gewerbliche Niederlassung einer Aktiengesellschaft sein, auch dann
nicht, wenn sie abgesehen von den das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusätzen
dieselbe Firma führt wie die Aktiengesellschaft, denn es handelt sich um zwei
verschiedene Rechtspersönlichkeiten.
II. Es muß eine gewerbliche Niederlassung vorliegen.
1. Sieskind a. a. O. 13 zu§ 2, Steffens, JW. 15 234. Einelandwirt-
schaftliche Niederlassung genügt hier abweichend von den Verordnungen vom
1. September 1914 (RGl. 397) und 30. September 1914 (Röl. 421) nicht.
2. Steffens a. a. O.: Nicht notwendig ist es, daß es sich um eine
handels gewerbliche Niederlassung handelt.
III. Der Anspruch muß im Zetriebe jener NMiederlassung entstanden sein.
1. Steffens, JW. 15 234: Entstanden ist der Anspruch im Betriebe,
wenn der ihn begründende Tatbestand von der Niederlassung geschaffen ist, d. h.
bei Rechtsgeschäften in der Regel, wenn das Rechtsgeschäft von der Niederlassung
abgeschlossen ist, und bei unerlaubten Handlungen, wenn das rechtlich geschützte
Interesse der Niederlassung verletzt worden ist. Bei rechtsgeschäftlichen Ansprüchen
ist es also gleichgültig, ob die Erfüllung unmittelbar vom Ausland ausgeht oder
durch Vermittelung der inländische Niederlassung erfolgt, es sei denn, daß sie
den Anspruch bedingt. Hat z. B. der Fremde vorzuleisten und wird die Erfüllung un-
mittelbar vom Auslande bewirkt, so ist der Anspruch nicht im Betriebe der Nieder-
lassung entstanden. Wo das Rechtsgeschäft abgeschlossen ist, im Ausland oder im Inland,
ist an sich gleichgültig, kann aber unter Umständen für die Beurteilung herangezogen