Bek. über d. Geltendm. v. Ansprüchen durch Auslandsbewohner v. 7. Aug. 1914. 83. 323
werden. Ist das Geschäft, wenn auch im Inlande, von der ausländischen Nieder=
lassung abgeschlossen, so kann der Anspruch nicht geltend gemacht werden, selbst wenn
die Erfüllung durch Vermittlung der inländischen Niederlassung erfolgt. Für
wechselmäßige Ansprüche von fremden Banken s. Bek. vom 22. Dezember 1914.
Rl. 542.
2. Steffens, JIW. 15 234: Ob der Anspruch in der inländischen Nieder-=
lassung entstanden ist, ist auch vor Erlaß einer Versäumnisurteils nötigenfalls durch
Beweisaufnahme festzustellen.
IV. Muß die gewerbliche Niederlassung noch zur Seit der Geltend-
machung des Anspruchs bestehen?
1. Verneinend.
Mayer ad. a. O. 86.
2. Bejahend.
Recht 15 227 Nr. 384, Leipz S. 05 648° (Hamburg): Der im Gesetze gebrauchte
Ausdruck „unterhaltenen“ Niederlassung läßt an sich auch die Auslegung zu, daß
die Ausnahme auch dann gilt, wenn diese Niederlassung schon bei Ausbruch des
Krieges eingegangen war. Gleichwohl ist dieser Auslegung nicht zuzustimmen.
§ 1 spricht ausdrücklich nur von Personen, die im Ausland ihren Wohrsitz
„haben“, setzt also voraus, daß der Wohnsitz auch noch zur Zeit der Klag-
erhebung im Auslande begründet ist. Wenn dann im §8 2 eine Ausnahme zu-
gunsten der Ansprüche gemacht wird, die im Betriebe einer inländischen Nieder-
lassung entstanden sind, so wird man annehmen dürfen, daß auch hier eine
Niederlassung gemeint ist, die noch zur Zeit der Klagerhebung im Inlande be-
steht. Diese Auslegung wird auch dem Umstande gerecht, daß die Bekannt-
machung als eine wirtschaftliche Gegenmaßregel gegen die im Ausland infolge
des herrschenden Kriegszustands eingeführten gesetzlichen Moratorien erlassen ist.
Es ist nicht ersichtlich, was es im Hinblick auf diesen Zweck der Bekanntmachung
für einen Unterschied machen sollte, ob eine Person klagt, die im Ausland ihren
Wohnsitz hat und deren Anspruch vor dem Kriege im Betriebe ihres im Aus-
lande belegenen Geschäfts entstanden ist, oder ob eine Person klagt, die gleich-
falls im Ausland ansässig ist, deren Anspruch aber im Betrieb einer im In-
lande begründeten, jedoch vor dem Kriegsausbruch längst erloschenen Nieder-
lassung erwachsen ist. Es kommt hinzu, daß der § 2 eine Ausnahmevorschrift
darstellt, die als solche nach anerkannten Regeln eng auszulegen ist.
V. Keine Anwendung auf inländische Niederlassungen.
1. DT3Z. 15 115 (Colmar): Eine im Auslande befindliche Zweigniederlassung
einer inländischen Aktiengesellschaft ist an einer gerichtlichen Geltendmachung nicht
gehindert.
2. LeipzB. 15 844, Recht 15 105 Nr. 216 (LG. Mannheim): § 1 steht der
Geltendmachung eines Anspruchs durch die in Deutschland eingetragene Agentur
kraft eigenen Rechtes nicht im Wege.
§ 3.
Wirkung gegen Rechtsnachfolger.
Inhaltslbersiht.
I. Begriff der Rechtsnachfolge. II. Mehrfacher FJorberungs#bergang.
1. Allgemeines. III. Bewelslast.
2. Rechtsnachfolge im Wechselverkehre.
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