Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

326 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
5. Bekanntmachung, betreffend die Anordnung einer Ge- 
schäftsaussicht zur Abwendung des Konkursverfahrens. 
Vom 8. Angust 1914. 
####. 363.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81. 
Wer infolge des Krieges zahlungsunfähig geworden ist, kann bei dem 
für die Eröffnung des Konkursverfahrens zuständigen Gerichte die An- 
ordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkursverfahrens 
beantragen. 
82. 
Der Schuldner hat mit dem Antrag ein Verzeichnis der Gläubiger 
unter Angabe ihrer Adressen, eine Übersicht des Vermögensstandes in 
Form einer Gegenüberstellung der einzeln aufzuführenden Aktiven und 
Passiven und, sofern er Kaufmann ist, auch die letzte Bilanz einzureichen. 
83. 
Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Behebung der Zahlungs- 
unfähigkeit nach Beendigung des Krieges in Aussicht genommen wer- 
den kann. 
Das Gericht entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. 
84. 
Wird dem Antrag stattgegeben, so bestellt das Gericht eine oder 
mehrere Personen zur Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Schuldners 
und teilt den Gläubigern die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die 
Aufsichtspersonen mit. 
§ 72, 973 Abs. 1, 2 und § 75 der Konkursordnung gelten entsprechend. 
Offentliche Bekanntmachungen finden nicht statt. 
8 5. 
Während der Dauer der Geschäftsaufsicht darf das Konkursverfahren 
über das Vermögen des Schuldners nicht eröffnet werden. Arreste und 
Zwangsvollstreckungen in das Vermögen des Schuldners finden nur zu- 
gunsten der Gläubiger statt, die vom Verfahren nicht betroffen werden (§ 9). 
*s 6. 
Die Aufsichtspersonen haben die Geschäftsführung des Schuldners zu 
unterstützen und zu überwachen. Zu diesem Zwecke können sie die er- 
forderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die Geschäftsführung ganz 
oder teilweise einer anderen Person übertragen. Widerspricht der Schuldner, 
so hat das Gericht das Erforderliche anzuordnen.
	        
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